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Montag, Mittwoch, Donnerstag und SamStag.

Auflage 1SSV Preis virrteljährl. hier mit Trägerlohn SO im Bezirk 1 ^1, außerhalb d. Bezirks 1 ^ 2S

MonatSabonnementS nach Verhältnis.

Der GchllsWer.

Amts- und Anzeige-Blatt jnr den Oberamts-Bezirk Nagotd.

74. Jahrgang.

JnsertionS-Gebühr f. d. «iuspaltige Z,il« auS gewöhn!. Schrift oder deren Raum bei einmalig. Einrückung S bei mehrmalig, je «

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DaSPlauderstübcheu

und

Schwäb. Landwirt.

^ 121.

Üagotd, Montag -r« 6. August

19SÜ.

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für die Monate August und Geptember nehmen olle Postanstalten sowie die Expedition entgegen.

Amtliches.

An die Gemeiudebehörde».

Bei Abhaltung der FortführungStagfehrten durch den BezirkSgeometer wurde erhoben, daß die Führung der Güter- dnchsprotokolle hinsichtlich der Einträge in Spalte 8, IS und 16 vielfach nicht der Vorschrift entspricht, insofern in Spalte 8 die Angabe des Datums und des Akts, aus welchem die Veränderung beruht, öfters fehlt, in Spalte 15 der zur Beibringung der Meßurkunde erteilte Termin in der Regel nicht angegeben ist und in Spalte 16 häufig die Angabe des Datums der Uebergabe der Meßurkunden vermißt worden ist.

Die Gemeindebehörden «ollen auf die vorschriftsmäßige Führung der Güterbuchsprotokolle achten und dem hiemtt beauftragten Beamten entsprechende Weisung erteilen.

Nagold, den 3. August 1900.

K. Oberamt. Ritter.

Die Gemeiudebehörde»

werden hiemit zufolge Mitteilung der Ortskrankenkaffe der Dienstboten zu Mannheim benachrichtigt, daß diese Orts- krankeukasse zu Mannheim vom 1. September dS. I». ab, eine nneutgeltliche Stelleuvermitlung für häusliche Dienst­boten errichtet.

Den Semetndeangehörigen wolle von dieser Einrichtung in geeigneter Weise Kenntnis gegeben werden.

Nagold, den 3. August 1900. _ K. Oberomt. Ritter.

A« die Ortsbehörde«.

Mau hat die Wahrnehmung gemacht, daß vielfach zu geringe Bäume gesetzt und zu schwache Baumstützen Verwendet werden.

Die Ortsbehörden wollen darauf hwwirken, daß nur Bäume gefitzt werden, die eins Stammhöhe von mindestens 1,80 Mtr. bis 2 Mtr. haben und gehörig erstarkt sind, und daß die zur Verwendung kommenden Baumstützen sauber geputzt werden und genügend etwa 10 Cent. stark sind.

Den Gemrindebaumwarten wolle Vorstehendes zur Nach­achtung eröffnet werden.

Da weiter Baumstütze» häufig gestohlen werden solle«, ffnd die Feld- und Waldschützen strenge anzuweisen, auf die Obfibäume sorgfältiges Augenmerk zu richten und etwaige Verfehlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Ueber die entsprechende Jnstruierung der Gemeiudebaum- warte sowie der Feld- uud Waldschütze« wolle im Schnlt- HeißeuamtSprotokoll Vormerkung gemacht werden.

Nagold, den 6. August 1900.

__ K . Oberamt. Ritter.

Infolge der am 26. Juli d. IS. und den folgenden Tagen abgehaltenen Konkursprüfung sind u. a. Paul Schweitzer, Sohn des Gtadlpfarrers in Haiterbach, und Emil Steiner, S. d. Schulleh­rers Steiner in Wäldenbronn, Gde. Eßlingen, (früher in Wildberg), als Zöglinge in das evangelisch-theologische Seminar in Tübingen ausgenommen worden. ^

Allerlei Rechlsbelehruug.

(Fortsetzung.)

Einjährig-Freiwillige.

Zahlreiche Schriften über die mit der deutschen Armee «ig verknüpfte Einrichtung des einjährig-freiwilligen Dienstes sind uns bekannt, aber nirgends haben wir den umfang­reichen Stoff so allgemein verständlich, übersichtlich, knapp und in direkter Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen (Wehrgesetz, Reichsmilitärgesetz und Wehrordnung) behandelt gefunden wie in dem soeben erschienenen Lexikon des deutschen Rechts, unter Mitwirkung von 18 hervorragenden Fachleuten, bearbeitet von Josef Kürschner, (Berlin, Her­mann Hillger, 1900, 2 elegante Halbfranzbände L 63 Bogen, Lexikonformat, 24 Mark, in Halbleinen 20 Mark.) Um unfern Lesern einen Einblick in das Gefüge des genial erdachten und mit großem Geschick folgerichtig durchgeführten Werkes zu ermöglichen, geben wir nachstehend den unter dem Stichworte Einjährig-Freiwillige behandelten Stoff wieder, aus Raumrücksichten aber teilweise nur im Auszuge.

1. Begriff und Rechte. Junge Leute von Bildung, die während ihrer Dienstzeit sich selber bekleiden, ausrüsten und verpflegen, sowie die gewonnenen Kenntnisse in dem vorge­schriebenen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einjähriger Dienstzeit im stehenden Heere vom Tage des Diensteintritts an gerechnet zur Reserve beurlaubt. Sie können entsprechend ihren Fähigkeiten und Leistungen zu .Offiziersstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.

2. Meldung zum Dienstantritt, Verlust derBerech-

Hages-Aeuigketten.

Deutsches Leich.

Calw, 4. Aug. (Korr.) Bei der in Oberkollwange» vorgenommenen Tchultheißenwahl stimmten von 43 Wahl­berechtigten 41 ab. Mit 29 Stimmen wurde Johannes LSrcher, Bauer, Sohn des früheren langjährigen Schult- heißen zum OrtSvorsteher gewählt.

Stuttgart, 2. Aug. Im Anschluß an ein von Direktor Strebel-Hohenheim erstattetes Referat über land­wirtschaftliches Bauwesen h«t unlängst die Wanderorr- sammlung württ. Landwirte in Urach eine Resolution an­genommen, in welcher die Schaffung einer Auskunftsstelle für landwirtschaftliches Bauwese», als eine notwendige und zeitgemäße Mußregel bezeichnet und die Regierung ersucht wurde, die hiefür notwendigen Mittel schon in der nächsten Etatperiode bereitstellen zu wollen. Um dieser Forderung Rechnung zu trogen, hat der Verwaltungsausschuß der K. Zentralstelle für di« Landwirtschaft den Antrag an daS Ge- samtkollegium gestellt. rS soll netzen den bisherigen land­wirtschaftlichen Sachverständigen nach dem Vorgang in anderen Staaten auch «in Sachverständiger für landwirt­schaftliches Bauwesen aufgestellt werden, welcher einzelne Landwirte wie auch landwirtschaftliche Genossenschaften (Molkereigenossenschaften, Getreideverkaufsgenoffenschaften, Zuchtgenoffenschasten rc.) und Behörden bei Erstellung von landwirtschaftlichen Bauten teils gegen Gebühren, teils un- entgeltlich zu beraten hätte. DaS Gesomtkollrgium hat daS Bedürfnis nach Ausstellung eines solche« Sachverständigen einstimmig anerkannt und beschlossen, für diesen Zweck die Summe von 3500 ^ in den nächsten Etat einzustellen, bezw. die Summe fürAufstellung landwirtschaftlicher Sach­verständiger" von 8500 ^ auf 10000 zu erhöhen.

Stuttgart, 3. Aug. Der Verband schwäbisch­badischer Schwimmverctne hält am Eonntäg, 12. August, sein diesjähriges Verband-fest, da- I. Württ. Landesschwimmen in Stuttgart ab. Dieses Gchwimmfest wird an Größe alle übrigen Schwimmfeste Süddeutschlands Übertreffen, da die angesehensten und leistungsfähigsten Schwimmvereine Württemberg- und Badens ihre besten Kräfte entsenden werden. Das Brustschwimmen um den Ehrenpreis Sr. Kgl. Hoheit des Großherzogs Friedrich von Baden wird die VerbandSvereine zur höchsten Anstrengung entfachen. Den Glanzpunkt des Festes aber dürste das Hauptschwimmen bilden. Se. Maj. König Wilhelm II. von Württemberg ließen durch KabinetSschreiben dem Vor­sitzenden des Schwimmerbundes Schwaben, Hofbuchdrucker Fink die erfreuliche Mitteilung zukommen, daß Se. Maj. ollergnädigst geruht haben, für dieses Schwimmfest einen Ehrenpreis zu stiften. Die Wettkämpfe um die dem Ver­bände allerhöchst verliehenen Ehrenpreise werden Sonntag, 12. August, nachm. 3 Uhr im Stuttgarter Schwimmbad zur Ausfechtung aelangen, wo daS eigentliche Schwimmfest stattfindet. Ein Teil der Wettkämpfe findet Morgens im fließenden Wasser im Neckar statt.

Eßlingen, 4. Aug. (Korr.) Infolge der guten Obst- auSstchtrn wird gegenwärtg der noch vorhandene vorjährige

tigung. Die Berechtigten sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritte sich zu melden; bei ausbrechen­dem Kriege haben die bereits in das militärpflichtige Alter Eingetretenen nach öffentlicher Aufforderung sofort sich zu stellen. Wer die rechtzeitige Meldung versäunit, verliert die Berechtigung, die ihm nach Befinden der Ersatzbehörde jedoch wieder erteilt werden kann. Bei der Feldarüllerie und dem Train, soweit sie mit Fußtruppen zusammen in demselben Orte garnisonieren, braucht jede Batterie bezw. Kompagnie jährlich nur 4 Einjährige anzunehmen. Bei allen anderen Truppenteilen ist die Zahl nicht beschränkt.

3. Die Berechtigung wird zuerkannt durch Erteilung eines Berechtigungsscheines seitens der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige; bei Seeleuten von Beruf genügt das Befähigungszeugnis zum Seesteuermann. Das Nach­suchen der Berechtigung muß erfolgen in der Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahre ab bis spätestens zum 1. April desjenigen Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, und zwar bei derjenigen Prüfungskommission, in deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde, wenn er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte. Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des 1. Militär­pflichtjahres einzureichen.

Soweit irgend welche Ausdrücke einer besonderen Erklä­rung bedürfen, ist diese im Lexikon unter dem betreffenden Stichworte (hier Militärpflichtjahr) gegeben.

4. Beilagen zum Berechtigungsgesuche und zwar im Original: a) Geburtszeugnis; d) Einwilligung des gesetz-

Most rasch abzufitzrn gesucht. Die Preise bewegen sich

je nach der Abnahme des Quantums zwischen 1213 pro Hektoliter. Nach dem Bericht der hiesigen Kommission stehen unsere Weinstöcke mit ganz wenigen Ausnahmen ge­sund da, was auch bei denjenigen, welche in diesem Jahr nicht bespritzt worden find, zutrifft. Der in Aussicht stehende Ertrag ist sehr verschieden, da es Lagen giebt, in denen pro Morgen kein Eimer erzielt werden soll, weil eS durch letztjährige Krankheit an Fruchtholz fehlen soll. Quantitativ soll eS dagegen eine» guten Herbst geben.

Vom Bodensee, 2. Aug. (Korr.) Infolge der chine­sischen Wirren wird in Lindenberg und Weiler 2 industrie- reichen Plätzen im bayr. Allgäu die Strohhutfabrikation bedroht und in ihrem Betriebe beinahe lahmgelegt. Eine Preiserhöhung für alle aus Stroh gefertigten Gegenstände steht bevor.

Coburg. 3. Aug. Der neue Herzog Karl Eduard von Sachsen-Koburg-Gotha ist gestern nachmittag hier ein­getroffen und im Restdenzschloffe abgestiegen.

-j- Der Landtag der Großherzogtümer Coburg und Gotha nahm in seiner am Donnerstag abgehaltenen ge­meinsamen Sitzung die amtliche Mitteilung des StaatS- ministers v. Strenge vom Ableben des Herzogs Alfred entgegen. Alsdann überreichte der Minister dem Landtags­präsidenten die Urkunde, in welcher sich der Erbprinz v. Hohenlohe-Langeabur- bereit erklärt, die Regierungsoer- wesung bis zur Großjährigkeit des Herzogs Karl Eduard zu übernehmen. Alsdann wurde der Landtag geschloffen.

Berlin, 3. Aug. Bei der Leichenfeierlichkeit in Rom wird der Kaiser nun doch durch Prinz Heinrich vertreten sein.

Berlin, 4. Aug. DaS Armeeverordnungsbl. veröffent­licht folgenden Armeebefehl deS Kaisers: Die erschütternde Trauerkunde von dem ruchlosen Verbrechen, dem Mein treuer Verbündeter und unvergeßlicher Freund König Humbert von Italien zum Opfer gefallen ist, hat Mich aufs tiefste ergriffen. Dem Andenken des edlen Monarchen zu Ehren, dem meine Armee so zahlreiche Beweise hohen Wohlwollens und herzlicher Sympathie verdankt, bestimme JL hiemit Nachstehendes: 1) Sämtliche Offiziere der Armee legen 14 Tage Trauer an. 2) Bei dem HusarenregimentKönig Humbert von Italien" Nr. 13 währt die Trauer 3 Wochen. 3) Während der ersten 3 Tage dieser Trauer stad die Flaggen sämtlicher militärischer Dienstgrbäude halbmast zu hissen. Es darf außer bei Feuerlärm und Generalmarsch kein Spiel gerührt werben. 4) An den Beisetzung-feierlich- leiten nimmt eine Abordnung des HusarenregimentS Nr. 13, bestehend aus dem Kommandeur, einem Rittmeister, einem Leutnant und einem Wachtmeister, teil. Ferner veröffent­licht das Armeeverordnungsblatt einen Armeebefehl des Kaisers, worin über die Armeetrauer für den Herzog von Koburg-Gotha bestimmt wird, daß die Offiziere und die im Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha garnisoaierenden Trup­penteile sich der Landestrauer anschließen, daß die Offiziere des 2. Bataillons des Jnf.-Rrgts. 95 und des Husaren- Regts. 9 auf 8 Tage Trauer anzulegen und der komman­dierende General des 11. Armeekorps uud eine Abordnung des vorgenannten HusarenregimentS an den Beisetzungs­feierlichkeiten teilzunehmrn haben.

lichen Vertreters mit der Erklärung, daß alle Kosten des einjährigen Dienstes einschl. Ausrüstung, Bekleidung, Ver­pflegung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden; e) Unbescholtenheitszeugnis, für Zöglinge höherer Schulen von dem Direktor derselben, sonst durch die Polizei oder die Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen.

5. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähi­gung kann erbracht werden durch genügende Schulzeugnisse oder Ablegung einer Prüfung. Der Meldung sind daher ent­weder die betreffenden Schulzeugnisse beizufügen, oder es ist zu erwähnen, daß dieselben Nachfolgen, oder es ist Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Außerdem ist ein selbstge­schriebener Lebenslauf beizulegen. (Hier folgen die wohl allgemein bekannten Angaben, welche Zeugnisse die wissen­schaftliche Befähigung direkt Nachweisen und welche Ausnah­men für Künstler, Kunsthandwerker u. s. w. zulässig sind). Prüfungen finden jährlich im Frühjahre und im Herbste statt, die Gesuche sind bis zum 1. Februar bezw. 1. August bei der Prüfungskommission einzureichen.

6. Die Prüfungsordnung giebt (in ausführlicher Dar­stellung) die Gegenstände der Prüfung, das Verfahren dabei und die Entscheidung über den Ausfall wieder. Wer besteht, er­hält das Zeugnis. Die Entscheidung wird dem Prüflinge sofort mitgeteilt und ist endgiltig; eine Berufung dagegen findet nicht statt. Jedoch kann die Prüfung ein- oder mehrere Male wieder­holt werden, vorausgesetzt, daß sie noch vor dem 1. April des­jenigen Kalenderjahres, in dem der Prüfling das 20. Lebensjahr vollendet, abgehalten werden kann; sie umfaßt bei jeder Wieder­holung alle Prüfungsgegenstände. (Fortsetzung folgt.)