Erschein
Montag, Mittwoch, Donnerstag und SamStag.
1SSV
Preis virrteljährl. hier mit Lrägerlohn SV im Bezirk 1 außerhalb d. Bezirks 1 ^ 2V -f. MonatsabonnementS nach Verhältnis.
Der GMMrr
Amts- und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Kezirk Nagold.
74. Jahrgang.
JusertionS.TebLhr f. d. einspaltige Z«tle auS gewöhn!. Gchrtst oder deren Raum de« einmalig, »tnriickung S bet mehrmalig, je «
Gratisbeilagen: DaS Plaudrrstübcheu und
Gchwäb. Landwirt.
IIS.
Nagotd, Donnerstag den 2. August
1S0Ü.
Bestellungen
auf den
„Gesellschafter"
für die Monate
August und September
nehmen alle Postanstalten sowie di« Expedition entgegen.
Amtlicher.
Bekanntmachung,
bctr. Kurpfuscherei.
In Verfolg der früher erlassenen Bekanntmachungen, betreffend Gehrimmittelunwesen und Kurpfuscherei, wird nachstehende Warnung erlassen, da in letzter Zeit wieder zahl- reiche Annoncen und Prospekte zum Gebrauch des betreffenden „Heilverfahrens" eingeladen haben.
Ein gewisser Jürgen?«« in Herisau (Schweiz) verspricht die Heilung von offenen Beiusch öde», Krampfader g «schwüren, Hantkraukheiteu, L«p«s (fressende Flechte) durch briefliche Behandlung laut zahlreichen „Attesten". Gegen Jürgensrn, der früher Elemeutarlehrer war, in Koblenz wohnte und daselbst wegen Beilegung eines ärztlichen Titels und wegen Ausübung der Heilkunde im Umherziehen gerichtlich bestraft worden ist, hat die Königl. Polizeidirektion Koblenz eine öffentliche Warnung erlassen, in welcher u. a. gesagt ist:
„Wie die wiederholte Untersuchuna ergeben hat, bestehen seine Mittel in gewöhnlichen Salben, Pflastern, Kräutern und Medikamenten, die ohne ärztliche Verordnung jedermann im Handverkauf in der Apotheke zugänglich und allgemein bekannt sind. Die Forderungen, welche er für feine im Auflegen von Salben, Pflastern und Einwicklung von Binden bestehende Behandlung stellt und rm Weigerungsfälle rücksichtlos gerichtlich einzutreiben sucht, find unerhört. Das ganze Verfahren ist nur darauf berechnet, unglückliche Kranke, Welche an hartnäckigen, schwer oder gar nicht heilbaren Nebeln leiden, durch angebliche günstige Erfolg« anzulocken und auszubeuteu. Vor dem gemeinschädlichen Treiben des rc. Jürgrnsen wird hiemit öffentlich gewarnt."
Nagold, den 1. August 1900.
_ K. Oberamt. Ritter.
De« K. Standesämter«
wird durch die G. W. Zaiser'sche Buchhandlung hier je «in Exemplar des im Verlage von W. Kohlhammer in Stuttgart erschienenen Werkes
„DaS Reichsgesitz über die Beurkundung des Perso- nen-Standes und die Eheschließung in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung" zugehen. Dasselbe eignet sich ganz besonders zum Gebrauche deS Standesbeamten und wird daher den Gemeindebehörden zur Anschaffung dringend empfohlen.
Nagold, den 31. Juli 1900.
K. Amtsgericht. Amtsrichter Schmid.
Hages-Aeuigketten.
Deutsches Leich.
Nagold, den 1. Aug.
X. Heute fand unter Vorsitz von Herrn D kan Römer die jährliche Diöcesansynode statt. Eiigeleitet wurde dieselbe durch einen Gottesdienst um 9 Uhr. in welchem Herr Stadlpfarrer Schweizer von Katterbach über Ap.-Gesch. 2,42 predigte. Das Wort GotteS, di« Gemeinschaft, der würdige Gebrauch der Sakramente, das Gebet bilden auch in unserer Zeit noch die Säulen der christlichen Kirche. Die nachfolgenden Beratungen wurden im Zrllersaal abgehalten. Hauptgrgenstand derselben war die Wahl eines Abgeordneten und eines Ersatzmannes für die bevorstehende Landessynode, deren wichtigste Aufgaben nach den Darlegungen des Vorsitzenden die Ablösung der Stolgebüh- ren, die Entscheidung der Frage, ob in den Schulen außer einer biblischen Geschichte auch noch ein biblisches Lesebuch (statt der Volksbibel) Angeführt werden soll, die Vorbereitung der Neubearbeitung der Kinderlehre rc., sein werden. Die Wahl fiel in geheimer Abstimmung auf Direktor Zeller vom statistischen LandeSamt in Stuttgart als Abgeordneten und auf Seminaroberlehrer Schwarzmaier hier als Ersatzmann. Der von Herrn Dekan Römer erstattete Diöcesanbericht gab ein anschauliches Bild der kirchlichen Zustände im Bezirk und wies zum Schluffe im Hinblick aus die stets sich mehrenden Ausgaben der Kirchenpflegen aus die Notwendigkeit von Stiftungen hin, die nicht für wohlthätige Zwecke, sondern zur Schaffung eines ausreichenden Kirchenfonds vermacht werden sollten. Nachdem noch über den Hilfsbibelverein, den evangelischen Erziehungs- und Bezirkswohlthätigkeitsverein, sowie über den Gustav-Adolfsverein berichtet worden war. wurden noch 2 Fragen behandelt, welche in nächster Zeit auf der Tagesordnung der Kirchengemeinderäte stehen werden, nämlich die Trennung der Mesnerei von den Schuldiensten und die Beaufsichtigung der schulpflichtigen Jugend während der sonntäglichen Gottesdienste. Hr. Pfarrer Miller von Enzthal referierte über die Erhebungen, die er im Ginn einer Lösung der ersten Frage im Archiv des Kgl. Konsistoriums in Stuttgart angestellt hatte, und Hr. Pfarrer Heinrich von Spielberg führte aus, w.s nach Entbindung der Lehrer vo» der sonntäglichen Kirchensufsicht etwa geschehen könne, um den Kirchenbesuch der Kinder von 10—14, bezw. 11—14 Jahren zu regeln und wirksam zu überwachen. Ein einträchtiges Zusammenwirken der kirchlichen Aufsichtsorgane mit den Familien und Lehrern in freiwilliger Förderung der guten Sache versprechen den besten Erfolg. Ein Gebet des Vorsitzenden schloß die arbeitS- und inhaltsvolle Tagung.
—t. Altensteig-Dorf, 30. Juli. Die auf den gestrigen Nachmittag tnS Gasth. z. Hirsch hier anberaumte Vollversammlung des Schwarzwaldbienenzüchtervereins Altensteig erfreute sich eines guten Besuchs; doch wäre es von Interesse gewesen, hätten nicht bloß sämtliche Mitglieder des Vereins, sondern auch solche Imker hies. Gegend an der Ver
sammlung teilgenommen, die bis jetzt dem Verein noch fern
standen. Der vom Vorstand Schutt. Brendle auf die Tagesordnung gesetzte Hauptgegenstand der Besprechung, betr. die Haftpflicht der Bienenzüchter für Beschädigung ihrer Birnen von fremden Personen und fremdem Eigentum (Tieren), die der Z 833 des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs jedem Bienen- besitzrr auserlegt, ist von einer Tragweite, welche manche Imker noch gar nicht in ihrem ganzen Umfang ins Auge fassen. Aus der Mitte der Versammlung wurde von Oberschwaben ein Fall berichtet über Verletzung eines Pferdes durch Bienen, die dasselbe so traktierten, daß es verendete, der für d en betreffenden Bienenbefitzrr insofern sehr verhängnisvoll wurde, weil ein gerichtliche- Urteil ihm den Ersatz des getöteten Pferdes auferlegte. Glücklicherweise find solche Fälle sehr selten; aber wenn ein Bienenzüchter wie der betreffende in dem angeführten Fall auf einmal 500 Schadenersatz zu leisten hat, so ist das für ihn doch eine sehr harte Nuß. Die ganz« Versammlung war deshalb einstimmig für den Anschluß an die Internationale Hast- pflichtversicherungsgesellschast. Der anwesende Vertreter derselben, H. Riek von Altensteig, teilte die Bedingungen mit, unter welchen die „Internationale" sür den durch Bienen angerichteten Schaden einsteht. Wenn der Verein in seiner Gesamtheit Antritt, so daß alle Mitglieder sämtliche Völker versichern, so hat jedes nur 3'/, iZ pro Volk im Jahr zu bezahlen. Von 25 anwesenden Imkern wurden alsbald gegen 300 Völker zur Versicherung angrzeigt. AIS Termin zur Feststellung der Anzahl der Bienenvölker hat die „Internationale" den 29. Juli für jedes Jahr bestimmt. Der Vorstand wurde beauftragt, sofort in den beiden Bezirksblättern: „Gesellschafter" und „Tannenblatt" einen Aufruf au die Imker hiesiger Gegend zu erlassen, ihm dir Zahl ihrer Stöcke mitzuteilen. Eiuzrlversicherung würde wesentlich höher zu stehen kommen. ES ist darum jedem Bienenzüchter deS Bezirks dringend zu raten, dem Altensteiger oder Nagolder Verein beizutreie» und seine Bienen zu versichern. — Den Schluß der Verhandlungen bildete die Besprechung des Honigverkaufs und die Aufbewahrung d«S Honigs. Di« Imker einigten sich dahin, im Kleinoer- kauf nicht unter 1 ^ pro Pfd., im Großverkauf nicht unter 80 pro Zentner abzugeden.
Calw, 1. Aug. (Korr.) Das Reallycmm feierte gestern Vormittag im Grorgenäum seinen Schulschluß, wobei Rektor Dr. Weizsäcker in tief empfundenen Worten die Verdienste des Gründers der Anstalt, des verstorbenen Oberstudienrats v. Dillmann, hervorhob, einen Rückblick auf dos übgelaufene Schuljahr gab und sodann in längerer, gediegener Ausführung di« Erfindung der Buchdruckerkunst und ihre Bedeutung für die Schule behandelte. An die Ansprache schloß sich die Verteilung der Prämien und Belobungen, sowre der Zeugnisse sür den Einjährig—Freiwilligen—Militärdienst an 15 abgehende Schüler, an. Dem feierlichen Schlußakt wohnten viele Eltern der Schüler und Freunde der Anstalt bei. Die Anstalt durfte sich einiger reichen Geschenke erfreuen.
Tübingen, 30. Juli. Am letzten Samstag verabschiedet« sich SlaatSrat v. Mandr" nach Beendigung seiner Vorlesung über württembergischks Prtoatrecht von
Allerlei Rechtsbelehnmg.
(Fortsetzung.)
Handwerkskammer u.
Der Vorstand, aus der Mitte der Kammer gewählt, besorgt die laufende Verwaltung und Geschäftsführung nach dem Statute unter denselben Verhältnissen wie bei den Innungen.
Die Gesamtheit der Handwerkskammer beschließt über: 1) Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, 2) Feststellung des Haushaltungsplanes, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltungsplane nicht vorgesehen sind, und Ausnahme von Anleihen, 3) Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften, welche die Gesamtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über die Verhältnisse des Handwerks betreffen, 4) Erlaß von Vorschriften über das Lehrlingswesen (sind von der Landeszentralbehörde zu genehmigen und zu veröffentlichen), 5) Wahl des Sekretärs; soll dessen Wahl auf mehr als 6 Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Ein besonderer Gesellenausschuß hat mitzuwirken beim Erlasse von Vorschriften für das Lehrlingswesen, bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge, sowie bei der Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse.
Die Kosten der Einrichtung sowie der laufenden Thätig-
keit werden von den Gemeinden des Handwerkskammerbezirks nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde getragen. Die Gemeinden sind berechtigt, ihre Anteile nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde auf die einzelnen Handwerksbetriebe umzulegen, wobei die Kosten von besonderen Veranstaltungen für einzelne Gewerbezweige auch nur auf diese verteilt werden dürfen. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß die Kosten statt von den Gemeinden von weiteren Kommunalverbänden aufgebracht und entsprechend umgelegt werden. Bei der Umlegung sollen Personen, die in der Regel weder Gesellen noch Lehrlinge halten, von Beiträgen befreit bleiben.
Strafandrohungen bis zu 20 Mark kann die Handwerkskammer erlassen bei Zuwiderhandlung gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigket getroffenen Bestimmungen. Die Festsetzung der Strafe erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten der Kammern von der unteren Verwaltungsbehörde, wogegen dem Bestraften binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar Vorgesetzte Aufsichtsbehörde zusteht, die endgiltig entscheidet.
Beaufsichtigt wird die Handwerkskammer von der höheren Verwaltungsbehörde des Sitzes ihres Bezirks oder, wenn ihr Bezirk über die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sich erstreckt, von einer durch die Landespoli- zeibehörde dazu bestimmten Behörde. Ucber Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde entscheidet die Landeszentralbehörde.
Aufgelöst werden kann die Handwerkskammer von der Aufsichtsbehörde, wenn sie ungeachtet wiederholter Auf
forderung der letzteren die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch die das Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere, als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. Gegen die Auflösung können die Mitglieder binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Landeszentralbehörde einreichen, die endgiltig entscheidet. Nach der Auflösung sind Neuwahlen anzuordnen.
Ein Kommissar, von der Aufsichtsbehörde bestellt, muß zu jeder Sitzung (auch des Vorstandes und der Ausschüsse) eingeladen und auf Verlangen jederzeit gehört werden. Er kann jederzeit von allen Schriftstücken der Kammer Einsicht nehmen, Gegenstände zur Beratung stellen, die Einberufung der Kammer, sowie ihrer Organe verlangen und Beschlüsse beider, die ihre Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden, worüber nach Anhörung der Kammer bezw. ihrer Organe die Aufsichtsbehörde entscheidet.
Dienstliche Auskünfte u. s. w. haben die Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit den Handwerkskammern und ihren Organen auf deren Ersuchen zu erteilen, eine Verpflichtung, die auch den Kammern und Organen unter einander obliegt.
Wo bereits Handels- und Gewerbekammern oder Gewerbekammern bestehen, kann ihnen von der Landeszentralbehörde die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammern übertragen werden, wenn deren mit der Vertretung der Handwerksinteressen betraute Mitglieder aus Handwerkerwahlen des Kammerbezirkes hervorgehen und