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Auflage 1980 Preis vierteljährl. hier mit Lrägerlohn SO ^s, im Bezirk 1 außerhalb d. Bezirks 1 ^ 20

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Der GksklljWll.

Amts- und An;eige-§tatt für den Oberamts-BeM Nagold.

74. Jahrgang.

Ause-.ttoaS-GebLhr s. d. einfpalttg« Z«tl« <mS gewöhnl. Schrift oder deren Slam» b«, »tn Mqftg , Sinriiiknn g 9 bei mehrmalig.

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Gratisbeilagen: Das Plauderstübchen und

Schwäb. Landwirt.

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Amtiichrs.

Bekanntmachung.

Die Räude unter der Schafherde des Schäfer- Lud­wig Kleinbeck in Gültlingen ist wieder erloschen.

Nagold, den 26. Juli 1900.

K. Oberamt. Sch Aller, Amtm.

Bekanntmachung, Flotzsperre betr.

Vom Gcoßh. Bad. Bezirksamt Pforzheim ist wegen Ausführung von Wüfserbauarbeitr» für die badischen Strecken der Enz und Nagold für die Zeit vom 13. August bis ein­schließlich 8. September d. I. Flotzsperre angeordnet worden, was zur Kenntnis der Interessenten gebracht wird.

Nagold, den 27. Juli 1900.

K. Oberamt. SchSl ler, Amtm.

Die evangelischen Pfarrämter

werden bezüglich der bevorstehenden Diözesausyuode auf Amtsblatt Band IX, Seite 3814, H 5 und Seite 3830, Artikel 8 Absatz 2 hingewiesen.

Nagold, 27. Juli 1900.

Dekanatamt. RSmer.

Hages-Meuigketten.

Deutsches Leich.

* Nagold, 27. Juli. Auch in diesem Sommer hat die hiesige Lateinschule «in erfreuliches Resultat zu ver­zeichnen. In den letzten Wochen machten 6 Schüler der­selben die Aufnahmeprüfung in die VII. Klaffe verschiedener Gymnasien des Landes (je 1 in Stuttgart. LudwigSburg, Hrtlbronu, 2 in Eßlingen, 1 in das Reallyceum in Calw) und alle 6 Schüler wurden ausgenommen.

Altensteig, 25. Juli. Heute vormittag kamen die beiden Abteilungen von Knaben und Mädchen der Stutt­garter Ferienkolonien wohlbehalten hier an, um nach Wörnersbrrg, bezw. Ohmersbach im Nagoldthale befördert zu werden. Beide Abteilungen wurden von den Herbergs­vätern mit Wagen auf dem hies. Bahnhof abgeholt. Die kleinen Ferienkolonisten strahlten vor Freude.

X. Herren berg, 26. Juli. Bei der heute hier unter dem Vorsitz von BrzirkSschulinspektor Dr. Weber stattge­habten Scyulkonferenz hielt Schullehrer Riethmüller von hier eine sehr instruktive Lehrprobe über daS Gchotzthal mit Lichlenstein im Anschluß an ein von Schullehrer Hörle- Stuttgart entworfenes Charakterbild. Nach einer Bespre­chung der Aufsätze von seiten des Vorsitzenden verbreitete sich Schullehrer Reumoiel-Unte:jettingen über dieEntwick­lung des deutschen Kirchengesangs". Bei dem im Gasthof z. Post eingenommenen Mahl wurde von seiten der Lehrer der Freude über das Wiedergenesen des Bezirksschulinspek- torS Ausdruck gegeben.

Stuttgart, 26. Juli. Soldaten-Telegramme auS China. Das ReichSpostaml traf im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium und dem ReichSmarineamt eine Einrichtung, welche den telegraphischen Verkehr vom ost- astatischen Expeditionskorps nach der Heimat zu mäßigen Sätzen, in gewissen Fällen sogar unentgeltlich ermöglicht. Ern Verzeichnis von etwa 100 Nachrichten, für die während des Kriegszustandes erfahrungsgemäß ein allgemeines Be­dürfnis oorliegt, wurde aufgestellt. Jede dieser Nachrichten hat fortlaufende Nummern. Außerdem erhielt jeder Sol­dat des Expeditionskorps eine Nummer, worunter sein Name und «ine bestimmte Adresse in der Heimat einge­tragen ist. Das Feldtelegramm deS Soldaten besteht also aus zwei Zahlen, nämlich der Trlegraphrnnummer deS Ab­senders und der Nummer der zu vermittelnden Nachricht. Diese Nachrichten werden täglich gesammelt und zu einem Telegramm zusammengestellt, das täglich an daS Haupttele­graphenamt in Berlin übermittelt wird. Hier j werden die Einzrltelegramme wieder übersetzt und den Adressaten zu­gestellt. Für solche Nachrichten nach der Heimat zahlen Offiziere sechs, Unteroffiziere und Mannschaften drei Mark. Bei Nachrichten, die sich auf Verwundungen und AehnlicheS bqiehen, will die Militär- bezw. Marschverwaltung di« Kosten tragen, sofern die Notwendigkeit einer Nachricht von dem Vorgesetzten de- Absenders anerkannt wird. Di«

Nagold, Samstag den 28. Juli

Telegrammgebühr kann in Freimarken berichtet werden.

Es empfiehlt sich deshalb, die in der nächsten Zeit Abgehen­den mit Freimarken zu einer und zwei Mark auszustatten, oder ihnen solche in Briefen nachzusenden.

Stuttgart, 23. Juli. Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach einer Verordnung vom Jahre 1885 bezw. 1895 betr. die bürgerliche Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage ist an allen Sonntagen, außer­dem am Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfrri- tag und Christi Himmelfahrt, sowie bei Katholiken an Fron­leichnam und Maria-Himmelfahrt die Verrichtung deS land- und forstwirtschaftlichen Betriebes untersagt. Ausge­nommen von diesem Verbot find jedoch 1) Arbeiten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen, insoweit fie von dem Arbeitsherrn und seinen Hausgenossen ohne Zu­ziehung weiterer Arbeitskräfte verachtet werden. 2) Die unaufschiebbaren Arbeiten der Ernte und der Weinlese, 3) daS Hüten des VirheS auf der Weide; 4) das Austreiben des Viehes zur Weide, welches übrigens während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes verboten bleibt. Was hie- nach insbesondere die Vornahme von Erntearbeiten an Sonn- und Festtagen anbelangt, so ist die Vornahme der unaufschiebbaren Arbeiten der Ernte gestattet und zwar be­darf es zur Vornehme solcher Arbeiten nicht einer vor­gängigen Erlaubnis bei der Ortsbehörde. In einem Erlaß des kzl. Ministeriums des Innern ist in letzterer Hinsicht folgendes ausgesührt: Die Vornahme unaufschiebbarer Ernte­arbeiten wurde durch die Verordnung vom 27. Dez. 1871 absichtlich von der vorgängigen Erlaubnis nicht abhängig gemacht, weil diese oft kaum rechtzeitig eingeholt werden kann und weil es für genügend erachtet wurde, im Fall eines Mißbrauchs regressiv einzuschreiten. Die Beurteilung der Frage, ob eine Ernte unaufschieblich ist oder nicht, ist daher zunächst dem Ermessen der beteiligten Landwirte über­laffen. Die zur Abrügung von Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung zuständige OrtSbehörde Hot über jene Frage erst dann zu entscheiden, wenn ihr «ine Anzeige wegen einer solchen Verfehlung vorliegt. Im Uebrigen hängt die Entscheidung der Frage, ob eine Erntr- arbrit als unaufschieblich anzusehen ist, von den Verhält­nissen des einzelnen Falles ab.

Cannstatt, 26. Juli. Nachahmenswert ist das Vorgehen der hies. Polizei gegen den durch Kinder verübten Felddieb­stahl. Es wird je und je zur öffentl. Kenntnis gebracht, daß die Eltern auf Grund des § 361, Z. 9 deS Strafge­setzbuchs in Strafe genommen werden, wenn fie «S unter­lassen, ihre Kinder von Diebstählen an Garten- und Frld- srüchten abzuhalten. Gchulstrafen allein konnten und kön­nen dem Uebel nicht steuern. Die neue Praxis der Polizei wird darum von den Grundbesitzern freudig begrüßt.

Biberach, 26. Juli. (Korr.) Die Bideracher Bezirks- Gkwerbeausstellung, die von ca. 250 Ausstellern beschickt werden dürfte, verspricht für das Land Interesse zu bringen. Der Ausstellung, welche von Mitte August bis Ende Sep­tember dauern soll, wird vom 15.17. Sept ein Land­wirtschaftliches Bezirksfest, verbunden mit einer größeren landwirtschaftlichen Ausstellung, angereiht werden. Eine Lotterie mit Losen L ^ 1. und 600 Gewinne mit gegen Mk. 15000 ist ebenfalls vorgesehen. Von der Feststadt Biberach werden die weitgehendsten Vorkehrungen getroffen, um den Besuchern der Ausstellung den Aufenthalt möglichst angenehm zu machen. Das Festprogramm wird in den nächsten Tagen ausgegeben und es sei noch erwähnt, daß die Württemb. Staatsbahnen für den Besuch der Ausstel­lung die günstigsten Erleichterungen durch Extrazüge un­bedeutend ermäßigte Fahrkarte» geschaffen haben.

In Bremen ist eine Sammelstrllr für Liebesgaben für das ostafiattsche Expeditionskorps errichtet. Die Sen­dungen find an die Bahnhofskommandantur in Bremen zu richten mit der deutlichen Aufschrift:Liebesgabe für das ostastatische Expeditionskorps" und einer kurzen Bezeichnung deS Inhalts. Gaben sollen nicht vor dem 4. August an die Kommandantur adgeschickt werden. Der kaiserliche Kom­missar der Freiwilligen Krankenpflege, Gras Solms, bittet gleichfalls, Sendungen ab 4. August mit der Aufschrift Für die Freiwillige Krankenpflege" an die Bahnhofs- kommandantur in Bremen zu richten, bare Geldmittel je­doch unmittelbar an den Kommissar, Berlin >V., Wilhelms­platz 2, zu überweisen.

Berlin, 25. Juli. Morgen marschieren zwei Es­kadronen deS ostasiatischenReiterregiments auS Potsdam aus, um sich nach China einzuschiffen. Der Bürgermeister und der Gtadtoerordneterrvorsteher aus Potsdam erlassen einen schwungvollen Aufruf, in dem es heißt:Die Teilnahme unserer Bürgerschaft ist in den wenigen Tagen, wo die ostafiatischen Reiter sich in unserer Stadt ausgeholten haben, überall hervorgetretrn. Lassen wir diese Teilnahme auch an dem Tage, an dem der größte Teil der hier mobilisier­

isoo.

ten Krieger von hier auS die große Reise nach dem fernen

Osten antritt, dadurch kund werden, daß wir unsere Häuser zu Ehren der scheidenden Landsleute mit Fahnen schmücken, daß wir den Kriegern unser Geleit nach dem Bahnhof geben, und daß wir reichlich zu der Sammlung beitragen, die von dem ostafiatischen HilfSkomite eröffnet ist."

Berlin, 26. Juli. Militärgerichtsbarkeit. Ueber die Voraussetzungen, unter denen nach Inkrafttreten der neuen Militärstrafgerichtsordnung das Gericht die Oeffent- lichkett der Hauptoerhandlung wegen Gefährdung der Disziplin ausschließen soll, hat der Kaiser folgende allge­meine Vorschriften erlassen:Die Disziplin verlangt, daß auch im gerichtlichen Verfahren daS Ansehen der Kommando­gewalt, der militärischen Einrichtungen, Verordnungen und Gebräuche erhalten, der Sinn für die unbedingte Unterord- nung des Untergebenen unter den Vorgesetzten jeden Gra­des gewahrt und dem berechtigten Ehrgefühl aller Be­teiligten, insbesondere derjenigen des Osfizterstandes, Rechnung getragen wird. Sobald dieser Grundsatz gefährdet ist, sei es nach dem Gegenstände der Anklage, nach den Eigenhei­ten des zur Verhandlung kommenden Falles, «ach der Persönlichkeit des Angeklagten oder der Zeugen, nach zeit­lichen oder örtlichen besonderen Verhältnissen, ist die O-ffent- lichkeit auSzuschlirßen. Die Prüfung, ob der Ausschluß der Otffentlichkeit zu beantragen, gehört in erster Linie zu den Pflichten des Gericht-Herrn und des Vertreters der An­klage. Aber amh die erkennenden Gerichte find verpflichtet, ohne solchen Antrag die Otffentlichkeit für die ganze Ver­handlung oder, einen Teil derselben auszuschließen, wenn die Voraussetzungen hierfür nach dem vorstehend von Mir gegebene« Grundsatz einireten."

Berlin, 26. Juli. Das B. T. meldet aus Belgrad: Der Metropolit verbot der Geistlichkeit, die Eheschließung des Königs rinzusegnen. Ja Offiziers!reisen herrscht eine gedrückte Stimmung. Die Blätter dürfen die Ehe- fragr nicht behandeln.

Zum Fleischbeschaugesetz. Nach der Veröffentlich­ung im Retchsanz. tritt vom Fleischschaugesrtz am 1. Okt. lediglich Abs. 1 von Z 12 mit den nötigen Strafbestim­mungen in Kraft. Dieser Abs. lautet:

8 12. Abs. 1. Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen »der ähnlichen Gefäfseri, von Würsten oder sonstigen Ge­mengen au- zerkleinertem Fleisch in daS Zollinland ist verboten.

Es handelt sich also um das erwartete Verbot der Einfuhr von Büchsenfleisch und Würsten; die Frist bis

1. Okt. läßt genügend Zeit zur Abwicklung der laufenden Kontrakte, zumal das Gesetz selbst schon am 3. Juni voll­zogen worden ist. Die Strafbestimmungen lauten wie folgt:

8 26. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1800 ^ oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. Wer wissentlich den Vorschriften des Z 9. Abs. 2, 4, des Z 10, Abs. 2, 3, des 8 12, Abs. 1 oder des 8 21, Abs. I, 2 oder einem auf Grund des 8 21, Abs. 3 ergangenen verbot zuwiderhandrlt;

2. wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des 8 12, Abs. 1 zuwider eingeführr oder auf Grund des 8 17 zum Genuß für Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, als NahrungS- oder Genußmittel für Menschen in Verkehr bringt. 8 27. Mit Geld­strafe bis ISO ^ oder mit Haft wird bestraft: 1. Wer eine der im 8 26 Nr. 1 und 2 bezeichnten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht. 8 28. In den Fällen des 8 26 Nr. 1 und 2 und d«S 8 27 Nr. 1 ist neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen deS 8 26 Nr. 3 und des 8 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches oder des Tieres erkannt werden. Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurteilten gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig eikannt werden. 8 29. Die Vorschriften des Gesetzes betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmittelu und Gebrauchsgegenftänden vom 14. Mar 1879 (Reichsgesetzbl. S. 14S) bleiben unberührt. Die Vorschriften des 8 16 des bezeichnten Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Ge­setzes Anwendung.

Die Aussühruugsbestimmungen zur Untersuchung des eingeführtrn Fleisches liegen noch nicht vor.

Äusland.

Budapest, 26. Juli. Der Vertreter einer auslän­dischen Macht teilte dem Korrespondenten desN. Pest» Journal" in Belgrad mit, Königin Natalie und Rußland begünstigten die Eheabfichken Alexanders, um ihren Einfluß wieder zu gewinnen. RussischerieilS wird aber erklärt, der Zar. der als Taufpate nach orthoxem Ritus der Ehe die Zustimmung geben muß, habe auf die Anfrage des Königs nicht geantwortet.

Petersburg, 23. Juli. Die kürzlch erfolgte Abschaf­fung oder richtiger Einschränkung der Deportation, die in Zukunft nur für eine sehr geringe Zahl von Ver­brechen zur Anwendung gelangt, wird als nächste Folge eine Erhöhung des Arrestantenbestandes sein. DaS Justiz­ministerium hat berechnet, daß in den nächsten fünf Jahren die Gesamtzahl der Arrestanten nm 20003000 Personen