Die einzelnen Reihen werden vor der Inangriffnahme durch das Stadtbauamt ausgesteckt, welches auch für das Setzen der Reihensteine Sorge tragen wird.
tz 8. Der Totengräber hat ein tabellarisch angelegtes Gräberregister pünktlich zu führen, in welches alle Verstorbenen der Zeitfolge nach mit Angabe ihres Namens, des Jahres und Tages der Beerdigung und der Nummer und Reihe des Grabes von ihm eingetragen und sonstige Notizen z. B. Setzung eines Denkmals aufzunehmen sind. Er hat dasselbe halbjährlich dem Stadtpfleger vorzulegen. Ueber die zum voraus erkauften Familiengräber ist ein besonderes Register mit genauer Bezeichnung des Grabs zu führen.
8 9. Er hat die Wege sauber und grasfrei zu halten, auch die Bepflanzung von Gräberu, welche ihm vom Kirchengemeinderat oder dem Gemtzinderat unter öffentliche Pflege gestellt sind, zu besorgen. Auch ist er verpflichtet, gegen eine Entschädigung von mindestens 2 ^ jährlich sonstige Gräber im Auftrag der Hinterbliebenen mit Blumen rc. zu schmücken und dieselben zu unterhalten (abgesehen von Arbeiten an Denkmälern und Einfassungen).
8 10. Er darf niemand die Setzung von Denkmalen und die steinerne Einfassung eines Grabes, oder irgend eine Veränderung daran gestatten, ehe ihm die Erlaubnis des Stadtpflegers und die Bescheinigung über die Bezahlung der in 8 18 der Friedhofordnung bezeichnten Taxe vorgezeigt ist.
8 11. Indem ihm zugleich die polizeiliche Aufsicht innerhalb der Mauern des Friedhofs obliegt, hat er Ordnung und Ruhe zu erhalten und die Anpflanzungen und Denkmale zu überwachen, auch Ordnungswidrigkeiten, z. B. Abreißen von Blumen auf fremden Gräbern, alsbald dem Stadtschultheißenamt zur Anzeige zu bringen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß sich weder fremde noch eigene Tiere, z. B. Geflügel, Hunde rc. auf dem Friedhof umtreibeu, wie er denselben und die Friedhofkapelle auch nicht für persönliche Zwecke verwenden darf.
8 12. Für den Besuch des Gottesackers sind die 88 9 u. 11 der Friedhofordnung für den Totengräber maßgebend.
8 13. Außerdem hat er für Ordnung und Sauberkeit in der Friedhofkirche zu sorgen, so daß dieselbe jederzeit benützt werden kann, sowie bei Leichenbegängnissen die Opferbüchsen verschlossen aufzustellen, gut aufzubewahren und alle Vierteljahre dem Kirchenpfleger zu übergeben.
8 14. Ebenso hat er auf Erhaltung der Mauereinfassung und auf den baulichen Zustand der Kirche zu achten und die bemerkten Schäden sogleich dem Stadt-, bezw. Kirchenpfleger anzuzeigen.
8 15. Im Uebrigen hat er sich allen weiteren Anordnungen der ihm Vorgesetzten Behörden gehorsam zu zeigen.
8 16. Für obige Leistungen erhält er neben unentgeltlicher Nutznießung an Gras, Oehmd und Obst des Friedhofs freie Wohnung in dem an den Gottesacker grenzenden früheren Mesnerhaus, sowie die in 8 9 der Friedhofordnung und in deni angehängten Taxenverzeichnis ausgeführten Gebühren für Herstellung von Gräbern.
H. Ankruktion für die Leichenöeforger (Leichenfager).
8 1. Die Leichenbesorgung übernimmt bei männlichen Leichnamen vom 6. Jahr ab
der Leichenfager,
bei allen weiblichen und bei männlichen unter 6 Jahren die Leichensagerin.
Diese Personen werden vom Gemeinderat auf Wohlverhalten angestellt und vom Ortsvorsteher verpflichtet.
8 2. Vor der Ankunft des Leichenschauers darf mit der Leiche keinerlei Veränderung vorgenommen werden. Außerdem darf keine Leiche vor dem Ablauf von mindestens 6 Stunden von dem Zeitpunkt des anscheinend eingetretenen Todes an gerechnet, von dem Sterbelager entfernt werden. Alle rasch Verstorbenen und insbesondere Wöchnerinnen, welche während oder unmittelbar nach der Entbindung sterben, dürfen vor Ablauf von 12 Stunden nicht von dem Sterbelager entfernt werden, wenn nicht zuvor sichere Zeichen von dem Eintritt der Verwesung durch den Leichenschauer wahrgenommen worden sind.
8 3. Der Leichenfager darf die Leichensagerin nur beiziehen, wenn er vom Trauerhause besonderen Auftrag hiezu erhält.
Dasselbe ist der Fall bezüglich einer etwaigen Zuziehung des Leichensagers durch die Leichensagerin.
8 4. Jede Beerdigung ist dem Totengräber rechtzeitig mit genauer Angabe von Zeit und Stunde durch den Lei- chensager anzuzeigen.
8 5. Der Leichenfager hat ferner die rechtzeitige Anzeige der Beerdigung an den betreffenden Geistlichen unter Ueber- gabe der Urkunde des Standesbeamten über den Eintrag des Sterbefalls, und Lehrer, sowie ev. an einen Gesangverein zu erstatten und das Ansagen der Beerdigung nach den Weisungen aus dem Trauerhaus zu besorgen.
8 6. Der Leichenbesorger hat sobald er in ein Trauerhaus gerufen wird, das gedruckte Formular „Taxe für Beerdigungen" dort zurückzulassen, um es den Hinterbliebenen zu überlassen, welche Summe sie je in die Rubrik „ausgesetzter Betrag" aufnehmen wollen.
Nach der Beerdigung hat er die Ausbezahlung der Kosten zu besorgen und die Bescheinigung in das Trauerhaus zurück zu bringen.
8 7. Der Leichenbesorger hat nur die in der Taxe be- zeichneten Gebühren anzusprechen, es ist ihm daher strenge untersagt, sich Kleidungsstücke oder Leibweißzeug des Verstorbenen anzueignen.
Wird ihm derartiges freiwillig abgegeben, so darf er die Gegenstände nur in gereinigtem Zustand nach Hause nehmen.
8 8. Was hier für den Leichenfager (Leichenbesorger) bestimmt ist, gilt selbstverständlich auch für die Leichensagerin (Leichenbesorgerin).
IH. Kare Sei Aeerdignngen.
Anzusprechen haben:
1. Der Geistliche
wenn eine Rede gehalten wird .... 5
„ nur Liturgie und Gebet .... 2 ^
2. Der Lehrer für sich.2 ^
für jeden Schüler.15
(jedoch dürfen ohne Zustimmung des Trauerhauses nicht mehr als 20 Schüler verwendet werden)
3. Der Leichenschauer
für die Leiche.. 1 50 iZ
für Leichen in Gebäuden, die über 1 Kilom. vom Rathaus gerechnet, entfernt sind, das Doppelte.
4. Der Leichenfager oder die Leichensagerin
u) für die Anzeige an die Aemter, Lehrer, Vereine, und den Totengräber.1 ^
d) für das Ansagen der Beerdigung bei Verwandten rc.
in Kreisen bis zu 20 Häusern . . 1
„ „ „ „ 40 „ - - 2 ^
in weiteren Kreisen.3 ^
e) für die Besorgung des Gestorbenen und
die Leichenbegleitung. 2 ^
. 6) für die Leichenbegleitung allein . . 1
5. Der Posaunenchor
s) für einmaliges Abblasen während des Leichenzugs pro Mann 2 thut ... 8 ^
K) für jedes sonstigeAbblasen pr. Marm l^t 4 ^
6. Der Stadtpflege
für den Gebrauch des Trauerwagens. . 1
nach auswärts.5
(Die Bespannung desselben und die Zahl der Träger bleibt dem Trauerhaus überlassen.)
7. Den Trägern pro Mann.1
8. Der Totengräber
für das Grab eines Erwachsenen ... 5 ^
dto. eines Kindes von 6—14 Jahren . 2'/»
dto. eines Kindes unter 6 Jahren . . 2 ^
für eine Gruft pro obm .2'/»
9. Der Mesner
für das Läuten aller Glocken .... 4 ^
„ „ „ der großen Glocke allein . 3
„ ,, „ der kleinen Glocke ... 1 ^
für ein halbes Geläute, das dauert bis der Bahnübergang passiert ist, ist nur die Hälfte der Taxe zu bezahlen.
10. Die Kirchenpflege
für die Sargtücher mit weißen Kreuzen
u) des größeren Sargtuchs.50
d) des mittleren „ 20
o) für Kindsleichen „ 20
11. Die Stadtpflege
für einen Familienbegräbnisplatz mit oder ohne Denkmal
a) bei einem Erwachsenen .... 30 ^
d) bei einem Kind unter 14 Jahren . 15 ^
für einen Grabstein oder eine Einfassung auch wenn in der Reihe begraben wird s.) bei Erwachsenen.10
b) bei einem Kind unter 14 Jahren . 5
für eine Gruft nach dem Maße unter Zugrundlegung der Taxe für Familiebegräbnisse
für die Erlaubnis zum Halten eines Friedhofschlüssels .3 ^
12. Der Polizeidiener.. 50 H
Den 12. April 1900.
Siadkschultheitzenamt.
Vrodbrck.
Druck d« G. 8- jaisra'schrn -iugsltz»