Keilage zrr« „Gesellschafter«.
Nagold, Oberarnisstadt.
In Nachstehendem wird die von dem Ortsvorstehrr mit Zustimmung des Mmeinderats erlassene und von dem K. Oderamt unterm 26. März I960 für vollziehbar erklärte
Friedhof-Ordnung
öffentlich verkündigt.
§ 1. Auf dem Kirchhof erhalten alle Personen, welche innerhalb des hiesigen Gemeindebezirks verstorben sind, oder zur Zeit ihres in einer andern Gemeinde erfolgten Todes hier ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, unentgeltlich eine Begräbnisstätte, foferne die Leichname in der gewöhnlichen Reihenfolge, also nicht in Familiengräbern (8 2) beerdigt werden.
§ 2. Die Gräber werden eingeteilt in Reihengräber und in Familiengräber, wobei wieder zwischen Erwachsenen und Kindern (Personen unter 14 Jahren) unterschieden wird.
Für jede Art dieser Gräber werden besondere Abteilungen vom Gemeinderat bestinimt. In denselben ist die Reihenfolge einzuhalten und es darf ein Ueberspringen nicht stattfinden (zu vergl. jedoch 8 3 Abs. 2).
8 3. Die Ruhezeit wird bestimmt:
für Reihengräber auf . . 20 Jahre
„ Familiengräber aus . . 60 „
Die Wiederverwendung kann für eine Umgrabezeit unterlassen werden, jedoch ist in diesem Falle die in 8 18 lit. o. bestimmte Gebühr zu entrichten.
8 4. Die Gräber sind nach folgenden Maßen anzulegen: Für Erwachsene: 1,75 m tief, 2 m lang, 1 m breit.
Zwischenraum zwischen 2 Gräbern 50 em.
Für Kinder: 1,20 m tief. Zwischenraum zwischen 2 Gräbern 30 em.
Bei der Tiefe ist der Aufwurf nicht mitgerechnet.
Die Kindergräber müssen zu Häupten in einer Linie liegen.
8 5. Die Genehmigung zur Anbringung von steinernen Einfassungen an den Gräbern, Setzung von Denksteinen oder Abänderungen an denselben hat der Stadtpfleger zu erteilen und dabei vorzuschreiben:
n) Die Einfassungen von Gräbern Erwachsener müssen sämtlich mit Einschluß der Steine oder des Zauns die gleiche Länge von 2 m und die gleiche Breite von 1 m haben. Dieselben sind so anzulegen, daß sie nach allen Seiten 50 ein von einander entfernt sind und in gleiche Linie kommen, damit die Zwischenräume leicht begangen werden können.
5) Die Einfassungen von Kindergräbern müssen wenigstens zu Häupten in gleiche Linie mit einander kommen und gleichfalls so angelegt werden, daß die Zwischenräume von 30 em leicht zu begehen sind.
e) Grabsteine und Kreuze sind innerhalb der Einfassungen aufzustellen.
6) Diejenigen, welche ein Grab mit Einfassung^ Kreuz oder Grabstein versehen, sind verpflichtet, etwaige Zerstörung, welche hiebei in der Umgebung angerichtet wird, wiederherzustellen.
«) Unpassende Inschriften oder Bilder auf Grabdenkmäler und Kreuze sind zu vermeiden.
Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, hierüber zu entscheiden und die Entfernung derartiger Inschriften oder Bilder zu verlangen, ev. das Grabdenkmal oder Kreuz auf Kosten der Beteiligten entfernen zu lassen.
Die Materialien und Denkmale sind stets fertig auf den Friedhof zu bringen, das Zurichten sowie das Umarbeiten von Grabsteinen und Einfassungen darf nie auf den: Friedhof geschehen.
8 6. Das Oeffnen eines Grabes oder die Verbringung eines Leichnams von seiner seitherigen Beerdigungsstätte auf eine andere Stelle des Kirchhofs ist nur dem Totengräber und diesem nur mit Genehmigung des Gemeinderats unter Beobachtung der gesundheitspolizeilichen Rücksichten gestattet.
8 7. Jede Person, welche auf dem Friedhof anwesend ist, ist zu anständigem, geräuschlosem Verhalten, zur Unterlassung von Störungen der Ordnung und der Ortsgebräuche verpflichtet.
Das Rauchen, Mitführen von Hunden, Verunreinigungen oder Beschädigungen jeder Art sind verboten, insbesondere das Abpflücken von Gesträuchen und Blumen von den öffentlichen Anlagen sowohl als von den Gräbern anderer.
Allen vom Herrichten und Jäten der Gräber entstehenden Abraum haben die Beteiligten vom Friedhof zu entfernen.
8 8. Die nächsten Anverwandten der in den Gräbern Beerdigten sind verpflichtet, die Gräber und Grabdenkmäler in gutem Stand zu erhalten, so daß dieselben kein Bild der Verwahrlosung bieten.
Gräber, welche eine Einfassung haben, müssen in einem geordneten Zustand und von Unkraut frei erhalten, schadhafte Umzäunungen und Denkmäler insoweit ausgebessert werden, daß sie keinen ungeordneten Anblick bieten.
Wenn bei einzelnen Gräbern, Denkmälern und Umzäunungen trotz nachgewiesener Aufforderung an die Beteiligten eine geordnete Instandhaltung unterbleibt, so ist die Fried
hofverwaltung (Gemeinderat) berechtigt, ungepflegte Gräber einebnen und schadhafte Umzäunungen oder Denkmäler auf Kosten der Beteiligten beseitigen zu lassen.
In einem solchen Fall fällt der Platz für Familiengräber schon nach 20 Jahren vom Beerdigungstag an gerechnet, zu anderweitiger Benützung an die Stadt zurück.
8 9. Der Friedhof ist für jedermann geöffnet: vom 15. März bis 15. Oktober jeden Tag, morgens 7—8, abends 5—7 Ubr.
vom 15. Oktober bis 15. März nur an Sonn- und Festtagen, nachmittags 2—4 Uhr.
Der Totengräber ist auch zu andern Stunden des Tags verpflichtet, den Friedhof gegen eine besondere ihm zufallende Gebühr von 20 F für jede damit versäumte halbe Stunde zu öffnen.
Für die Ordnung auf dem Friedhof ist der Totengräber verantwortlich, es ist deshalb dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten vorbehältlich des Beschwerderechts an den Gemeinderat.
8 10. Auf Nachsuchen bei dem Stadtpfleger können vom Gemeinderat Privaten eigene Friedhofschlüssel, welche mit einer städtischen Kontrollmarke versehen sind, überlassen werden.
Die Erlaubnis zur Führung eines Schlüssels schließt das Recht ein, daß ihn der Familienvorstand und seine Familienangehörigen, einschließlich der Dienstboten, benützen dürfen. Vererbung des Schlüssels an eine Person ist zulässig.
Der Gebrauch nicht concessionierter Schlüssel, sowie die Benützung von Schlüsfeln durch Nichtberechtigte ist verboten.
Die Inhaber von Schlüsseln sind verpflichtet, beim Eintritt in den Friedhof und beim Verlassen desselben die Thüre hinter sich zu schließen.
Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, dem Totengräber den Schlüssel auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnungen kann neben dem Ansatz einer Strafe von dem Gemeinderat die Erlaubnis zur Benützung eines eigenen Schlüssels zurückgezogen und der Schlüssel abgenommen werden.
8 11. Der Eintritt in den Friedhof ist, wenn er nicht in Begleitung des Totengräbers stattfindct, nur durch eines der Hauptportale gestattet, das Eindringen in denselben auf andere Weise ist verboten.
Vor Ankunft eines Leichenzugs bleibt der Friedhof geschloffen; während der Beerdigungsfeier ist der Eintritt in denselben nur solchen Personen gestattet, welche sich in passender Kleidung dem Leichenzug anschließen, (s. auch 8 16.)
Kinder dürfen ohne Aufsicht Erwachsener den Friedhof nicht betreten; Dienstboten ist das Mitbringen von Kindern, die nicht gehen können, sowie von Kinderwagen verboten. Für die Beschädigungen durch Kinder sind die sie begleitenden Erwachfenen verantwortlich.
8 12. Die Gräber dürfen nicht mit fruchttragenden oder starke Wurzeln treibenden Bäumen angepflanzt werden.
Den: Gemeinderat steht es frei, die Entfernung von Pflanzen oder Bäumen, welche in irgend einer Weise einen Nachteil oder eine Unannehmlichkeit verursachen oder unschön sind, zu veranlassen.
8 13. Bezüglich des Leichenzugs auf den Friedhof wird bestimmt:
g) Im Zug auf den Friedhof und bis zur Rückkehr aus demselben haben je nach dem Geschlechte des Verstorbenen entweder die Männer oder die Frauen den Vortritt.
b) Bei beiden Geschlechtern gehen die Angehörigen (die „Klage") je zwei zusammen. Die übrige Leichenbe-
. gleitung folgt ihnen in gleichfalls geordneten Reihen von vier Personen.
e) Treten unterwegs neue Begleiter ein, so schließen sie sich in gleicher Ordnung dem Geschlecht, dem sie zugehören, hinten an. Für solche, die sich dem vordem Zugteil anschließen, läßt der härtere durch kurzes Halten Raum.
6) Der Leichenwagen hat durchaus langsam zu fahren. Nehmen die Angehörigen Kutschen, so fahren diese unmittelbar hinter dem Leichenwagen und die Fußbegleitung folgt.
e) Fuhrwerke haben bei Herannahen eines Leichenzugs alsbald ausznweichen und stille zu stehen, bis derselbe vorüber ist.
8 14. Während der Leichenfeierlichkeiten in oder vor einem Hause, sowie während des Passierens eines Leichen
zugs und auf dem Friedhof ist jede geräuschvolle Thätigkeit in der Nähe verboten, so daß eine Störung nirgends ein- treten kann.
Die Einhaltung dieser Bestimmung überwacht der den Leichenzug begleitende Polizeisoldat.
8 15. Im Friedhof stellt sich die Leichenbegleitung möglichst auf den angelegten Wegen auf und behandelt die Grabhügel mit Schonung. Das Umhergehen während der Leichenfeier ist nicht gestattet. Nach dieser Aufstellung wird der Sarg eingesenkt. Bei ungünstiger Witterung begiebt sich der Leichenzug nach Versenkung und Einsegnung des Sarges in die Kapelle, in welcher sich die Männer links, die Frauen rechts und der Lehrer mit den Schülern auf der Empore aufstellen. Beim Heraustreten verlassen zuerst die Frauen die Kapelle.
8 16. Nach Beendigung der Feier ist solchen, welche noch die Gräber der Ihrigen besuchen wollen, dies nicht untersagt; doch bringt es die Ordnung mit sich, daß sie nicht zu lange verweilen und der Totengräber nach Schließung des Thors sein Werk fortsetzen kann.
8 17. Die Familiengräber kömien jederzeit erworben werden, nach Ablauf eines Zeitraums von 60 Jahren vom Tag der Erwerbung an fällt der betr. Platz aber wieder in das Eigentum der Stadt zurück, gleichviel ob er diese gaM Zeit verwendet worden ist oder nicht.
Soll ein solches Grab länger verwendet werden, so trifft 8 3 Abs. 2 zu.
8 18. An Gebühren werden für Rechnung der Stadtkasse erhoben:
n) für die steinerne Einfassung oder den Denkstein eines Reihengrabs:
bei Erwachsenen .... 10 ^
„ Kindern.5 „
6) für Familiengräber
bei Erwachsenen .... 30 ^
„ Kindern.15 „
e) Für das Unterlassen der Wiederverwendung für eine Umgrabezeit:
die zu n und 5 genannten Beträge.
<l) Für die Erlaubnis zum Halten eines Friedhofschlüssels (8 10) .3 ^
8 19. Ueber sämtliche bei Beerdigungen zu entrichtenden Gebühren ist eine Taxe festgestellt, welche dieser Friedhofordnung angehängt ist.
8 20. Verfehlungen gegen diese Ordnung werden gemäß Art. 24 des Gesetzes vom mit einer Geld
buße bis zu 12 oder mit Haft bis zu 3 Tagen belegt.
Mit dieser Friedhofordnung treten in Kraft:
I. Anstruktion für den Kotengräöer.
8 1. Die Besorgung und Beaufsichtigung des Friedhofs gemäß vorstehender Ordnung ist Obliegenheit des Totengräbers.
8 2. Er wird vom Gemeinderat auf Wohlverhalten angestellt und vom Vorstand desselben beeidigt und kann bei Dienstvergehen sogleich, außerdem gegen vierteljährige Kündigung, welche auch ihm freisteht, entlassen werden.
8 3. Jede Beerdigung ist ihm rechtzeitig mit genauer Angabe von Zeit und Stunde durch den betr. Leichensager (Leichensagerin) anzuzeigen, auch die Bestattung von unreifen Kindern und Mißgeburten.
Bei schwerer Strafe und Verlust des Dienstes hat er unberechtigte Personen, welche Uebergabsversuche machen, zur Anzeige zu bringen.
8 4. Die Gräber sind nach der Vorschrift des 8 4 der Friedhofordnung anzulegen.
8 5. Bei Leichenbegängnissen hat er das Thor nicht eher zu öffnen, als bis der Zug in nächster Nähe ist, ebenso nach Abgang der Leichenbegleitung dasselbe sogleich wieder zu schließen.
8 6. Der Leichenfeier hat er in anständiger Kleidung beizuwohnen, das Grab sogleich nach Entfernung der Begleitung und Schließung des Thores mit Erde zuznwerfen und den Grabhügel ordnungsmäßig aufzuführen.
8 7. Die Gräber sind nach Maßgabe der im Quadrat angelegten Wege in genau bemessenen, gleichlaufenden Linien anzulegen, die Gräber Erwachsener mit Nummersteinen und diejenigen der Kinder mit Nummerstotzen zu versehen, auch sind sämtliche Gräber streng in der Reihe fortzuführeu.