Erscheint

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag.

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36.

Der GchlljWer

Amts- und Anzeige-Blatt für Len Gberamts-Aezirk Nagold.

7^. Jshr-a«-.

Nagold, Montag Leu 5. Marz

Inf ertionS-Nebühr f. d. einspaltige Zeile auS gewöhnl. Schrift oder deren Raum bei einmalig. E i nr ü ckung S bei mehrmalig, je S

BratiSbeilageu: DaS PlauderstLbche« und

Schwäb. Landwirt.

I960.

Itmtliches.

Nagold.

Bekanntmachung, betreffend die Musterung der Militärpflichtigen im Jahr ISO«.

Unter Bezugnahme auf die im Gesellschafter Nr. 18 er­folgte vorläufige Veröffentlichung des Reiseplans der Erfatz- kommission des Aushebungsbezirks Nagold ergeht die nach­stehende weitere Bekanntmachung:

Es findet statt:

1) am Montag der, 13. März, von vorm. 8'/, Uhr an, die Musterung in Wildberg,

2) am Dienstag den 13. März. vorm. 10 Uhr, die Musterung in Altevsteig,

3) am Mittwoch den 14. März, vorm. 8 Uhr, die Musterung m Nagold,

4) am Donnerstag den 15. März, vorm. 8 Uhr, die Losung in Nagold.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, sämtliche in den Stammrollen nicht durchstochene Militärpflichtigen, welche nach den Bestimmungen der 88 25 und 26, vergl, mit § 62 Ziff. 3 der W.-O. vom 22. Nov. 1888 im hie­sigen Bezirk oestellungspflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden find, auch über ihr Militärverhältnis «och keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung auf die in H 33 des Reichsmilitär­gesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblott Nr. 15) ange- drokten Strafen und Rechtsnachteile (vergl. auch § 62 und 8 66 Ziff 3 der W.-O.) aufzufordern, zu der hienach be­merkten Zeit und an dem bezeickneten Ort mit reingr- waschenem Körper, gründlich gereinigten Ohren und frischem Lribweißzeug sich zur Musterung püiktl ch einzufinden. Auch find die Militärpflichtigen darauf hi-^uwnsrn, daß dos Er­scheinen in unreinlichem oder betrunkenem Zustand und die Verübung von Unfug jeder Art, insbesondere Lärmen im Rathaus und dessen Umgebung, unnacksichtlich bestraft wird.

Zur Musterung boben je unter Führung ihrer Octs- vorsteder, welche die RekrutierunaSstawmrollen pro 1898 1900 v itzvbrinoen haben, die Militärpflichtigen der früheren Jahrgänge mit ihren Losungsscheinen versehen, zu erscheinen;

1) Am Montag de« 12. März im Musterunaslokal in Wildberg:

vormittags 8 Uhr: die Pflichtigen in Wildberg, Eff- ringen, Emmingen;

vorm. 9 Uhr: diejenigen vou Gültlirgen, Pfrondorf, Roths« lden:

vorm. 9' Uhr: diejenigen von Schönbronn, Sulz und Wenden;

2) am Dienstag den iS. März in Altensteig : vorm. 10 Uhr: die Pflichtigen von Altensteig-Ttadt und

-Dorf;

vorm. 10'/s Uhr: diejenigen von Beihingen, Berneck, Beuren, Bösinaen, Ebershordt;

vorm. 11 Uhr: diejenigen von Egenhausen, Enzthal, Ettmannsweiler. Fünfbronn;

vorm. 11'/, Uhr: diejenigen von Garrweiler, Gaugen­wald, Simmersfeld. Spielberg. Ueberberg;

vorm. 12 Uhr: diejenigen von Walddsrf und Warth;

3) Am Mittwoch den 14. März in Nagold: vorm. 7'/- Uhr: die Pflichtigen von Nagold;

vorm. 8'/- Uhr: diejenigen von Ebhausen, Haiterbach und Mindersbach;

vorm. 9'/, Uhr: diejenigen von Jselshausen, Oberschwan­dorf, Unterschwandorf, Rohrdorf;

vor«. 10 Uhr: diejenigen von Schirtingen, Oberthal­heim und Unterthalheim.

Hiebei wird noch bemerkt:

s.) Einjährig-Freiwillige stad durch ihren Berechtigungs­schein von der Gestellung entbunden.

d) In Beziehung auf Zurückstellungsgesuche wird auf die ergangene oberamtliche Bekanntmachung (Gesellschafter Nr. 19) mit dem Ansügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Gesuche Berücksichtigung finden können, welche der 8 20 des Reichsmilitärgesetzes und ß 32 der Wehrordnung speziell bezeichnen und daß diessallfige Gesuche mit den vorgeschrie­benen Fragebogen, die. soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Verhältnissen stets neu ausgefertigt werden müssen, spätestens im Muste­rungstermin, womöglich aber vorher, einzureichrn sind.

Die Beschlußfassung über die Reklamationen seiten- der verstärkten Ersatzkommisfion erfolgt Heuer am Losungstag in Nagold Douuerstag de» 15. März.

Sofern sich die Reklamationsgesuche auf die ArbeitS- >»der Aufsichtuufähigkeit von Angehörigen der Militärpflich­tigen gründen und durch das Musterungsergebnis nicht hin­

fällig geworden find, haben die betr. Angehörigen der Re­klamierten und diese selbst am Losungstag

Donnerstag de« 15. März morgen- 8'/, Uhr in Nagold vor der Ersatzkommisfion zu erscheinen.

o) Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungster­min freiwillig zum Dienstrintritt melden.

ä) Schulamtskandidaten und Lehrgehilfen haben ihre PMungSzeugnisse im Musterungstermin vorzulegen.

s) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

k) Militärpflichtige, welche eine erhebliche Krankheit durchgemacht haben oder durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert find, haben ein von der Orts­behörde beglaubigtes ärztliches Zeugnis einzureichen. Ge­mütskranke, Blödsinnige uud Krüppel dürfen auf Grund eines derartigen Zeuaniffes von der Gestellung befreit werden.

(W.-O. § 62, Ziff. 4)

Die LoSzirhnug findet für die Militärpfl'chtigen der Alterkklc-fss 188V, einschließlich solcher älteren Pflichtigen, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Losung gelangt find, am Donnerstag den 15. März d. Js. auf dem Rat­hause in Nagold statt und es beginnt die Verhandlung morgens 8 Uhr.

In Betreff dief.s Aktes, bei welchem das Anwohnen der Ortsvorsteher nicht vorgeschriebe« ist, wird bemerkt:

n) der Losziehungstermin ist den Militärpflichtigen bekannt zu machen und ihnen daS persönliche Erscheinen zu über­lassen.

Im Falle der Abwrserhnt des Aufgernsrnen wird das Los für denselben von einem Mitglied der Ersatzkommisfion gezogen.

ch) Von der Losung sind ansgeschlossen die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppen- (Marine-)Tülen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustrllenden und die dauernd Unwürdigen (8 31 des Strafgesetzbuchs)

Die Octsvo, stehe« haben Vorstehendes den Militär­pflichtigen, soweit sie gestellungspflichtig sind, unverweilt zu eröffnen und die EröffuuugSurkunden unter spezieller Be­zeichnung der Pflichtigen, welche zur Musterung beordert worden find und unter Aufführung derselben «ach den einzelueu Jahrgängen dem Oberamt spätestens bis 6. März vorzulegen. Bo« den später noch zur Anmeldung kommen­de« Militärpflichtige« ist gleichzeitig mit der Anmelveauzeige auch eine Eröffnungsbescheinigung für die Vorladung zur Musterung und eventuell der Losungsschein rinzusenden.

Den 22. Februar 1900.

Der Civilvocsitzende der Ersatzkommission:

Oberamtmann Ritter.

Bekanntmachung,

betreffen- die Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Militärdienst in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältniffe.

Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, 8 1928 und die Wehrordnung vom 22. November 1888, 8 32 und 63, enthalten bezüglich

der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse folgende Bestimmungen:

1) Zurückstillunpen in Berücksichtigung bürgerlicher Ver­hältniffe finden aus Ansuchen (Rekle man cm) der Militär­pflichtigen oder deren Angehörigen statt (R.-M.-G. 8 19.)

2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt weiden:

g.. die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsun­fähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;

b. der Sohn eines zur Arbeit und Aussicht unfähigen Grundbesitzers, Pachters oder Gewerbetreibende», wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Ec Haltung des Besitzes der Pach­tung oder des Gewerbes ist;

e. der nächstäiteste Bruder eines vor dem Feinde geblie- denen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

ä. Milsiärpfllchtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Be­wirtschaftung angewiesenund die wirtschaftliche Er­haltung des Besitzes oder die Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;

«. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem

Militäcpfl'chijrhre vorangehenden Jahres durch Erb- schast oder Vermächtnis zugefallrn und deren wirt­schaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden UmfangS findet diese Vorschrift sinngemäße An­wendung :

k. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebeusberufe oder in der Eclernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen find und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;

Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenhalt im Auslaude haben.

3) Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfloser Fami­lien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern und Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustkllen. bis der, andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf dcs zweiten Militärpflrchtjahres soll dec einst­weilen Zmückgestrllte eingestellt und gleichzeitig der zuerst eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Ziff. 2 1» entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8 20.)

4) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. (R.-M.-G. 8 22.)

5) Im dritte» Militärpflicht jahr« muß über die in Be- rückfichügung bürgerlicher Verhältnisse Zurückzestellten (ab­gesehen von Ziff. 2 stehe oben) entgiltig entschieden werden.

Anträge aus Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musteruugstcrmi« zu stellen. Wegen der erforderlichen Piüfung der Verhältnisse des Ge­suchstellers muß aber gewünscht werden, daß die Zurück­stellungsgesuche geraume Zeit vor dem Musteruugstcrmi« bei dem Overamt eiukommen.

Auf die Ankündigung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlaffuug zur Reklamation erst noch Beendigung des Musterungsgeschasles, so kann bezüglicher Antrag noch im AushebungStermiu angebracht werden. (W.-O. 8 63, Z ff. 6.)

Dre Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vor­legung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sach­verständigen zu unterstützen. (R.-M.-G. 8 30, Ziff. 6, W.-O. 8 63 Ziff. 7).

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Unter­suchung im Musterungstermin bestätigt werden (W.-O. 8 63 Ziff- 7).

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zwecks entzieht, der seine Befreiung vom Mililärdin-st herbeigesührt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich aufgehoben werden. (R.- M.-G. 8 21, Abs. 2).

Die Zurückställungsgesuchc solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht zuerst entscheiden ist, sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvocsteher deS Wohn­ortes anzubririgen. Von diesem find nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular I-it. bezw. I-it. U. (Min.-Amtsblatt von 1876 S. 123 und 127) gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf dos Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unter­zeichnung oorzulegen ist. Der ausgesüllte vo-i dem Gsm-i.ids- rat unterzeichnet- Fragebogen ist lhu lichst acht Tage vor dem Musterungstermin dem Z-vilvorsttzenden der Ersotzkom- mission des Geftellungsorts oorzulegen.

Gesuchs um Entlastung eines bereits bei einem Tcupp.'n- teil eingestellten Militärpflichtigen vor beendigter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorgeschriebeaen W iss bei dem Ortsoorsteher des Wohnorts anzubriagen. von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und, mit der Aeußermiq deS letzteren versehen, dem Ob-ramt d:S Wohnorts zu übergeben. Hiebei wird ausdrücklich darauf ansmerksam gemacht, daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mann­schaften auf Reklamation nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zur Begründung deS En.lassungsgesuchcS vorgetragenen Verhältniffe rrsi nach der Aushebung einge­treten find. (8 83 W.-O.) Die nötigen Fragebogen können von dem Oberamt bezogen werden.

Es muß darauf hingewiesen werden. daß im Obecamts- bezirk Nagold in den litzten Jahren unv-rhä! lusmäßig viele unbegründete Reklamationsgesuche angebracht wor- den sind.

Nagold, den 2t. Februar 1900.

_ K Ob eramt. Rin er.

Aufforderung.

Diejenigen Reservisten, Larrdwehrmarmrr, Er- satzreservisterr und ansgebildetrn Kandstnrmpstich-

tigen zmritrn Aufgedots» welche bei notwendiger Ver-