Erscheint
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag.
Auflage: fSVO.
Preis vierteljährl. hier mit Trägerlohn SV im Bezirk 1 außerhalb d. Bezirks 1 ^ 20
Monatsabonnements nach Verhältnis.
und Anzeige-Matt für den Oderamts-Bezirk Nagotd.
JnserlionS-Tebüht f. d. einspaltige Zeile aus gewöhn!. Schrift oder deren Raum bet einmalig. Einrückung 9 bei mehrmalig.
Gratisbeilagen: Das Plauderstübchen und
Schwäb. Landwirt.
74. Jahrgang.
^ 14.
Nagotd, Donnerstag den 25. Januar
1900.
Bestellungen
auf
„Der Gesellschafter"
für die Monate
Februar und März
werden von allen Postanstalten und von der Expedition entgegengenommen.
Amtliches.
Sekanntmachung der K. LaudgeMtskommission, betr. die Patentierung der Privatbeschälhengste für die Deckperiode 1900.
In Gemäßheit der Beschälordnung vom 25. Dez. 1875 H 12 ff. findet die Patentierung derjenigen im Besitze von Privaten befindlichen Hengste, welche von ihren Besitzern während der Deckperiode 1900 zum Beschälbetrieb verwendet werden wollen, zur nachbr zeichneten Zeit in folgenden Orten statt:
in Laupheim am Montag den 5. Februar d. I., nachmittags 3 Uhr,
in Auleudorf am Dienstag den 6. Februar d. I.. mittags 12 Uhr,
in Geislingen am Mittwoch den 7. Februar d. I., vormittags 11'/- Uhr.
Diejenigen Hengstbesitzer, welche Patente für die Deckperiode 1900 zu erlangen wünschen, werden aufgefordert, ihre Hengste in einem der oben genanm-n Orte zu der be- zeichneten Zeit der Patentirungskommnsicm vo zusühren.
Für die Patentirung von Hengsten aus dem Neckar-, Schwarzwald- und Jagstkreis wird besonderer Trrmin für den Fall anberaumt, daß bis
Donnerstag, den 1. Februar d. I., Patentierungsanmeldungen bei dem Sekretariat der Lond- gestütSkommission, Stuttgart, Dorotheenstraße 1, einlaufen sollren.
Die Erteilung des Patents setzt voraus, daß der Hengst, für welchen dos Patent gelten soll, nicht unter 3 Jahre alt, vollkommen entwickelt ist, keine erheblichen Gebrechen und Formfehler hat und vermöge seines Körperbaus, seiner Knochenstärke und seines Ganges zur Erzeugung brauchbarer Pferde als geeignet erscheint, sowie daß der um das Patent Nachsuchende in den Orten, wo er das Beschälgewerbe betreiben will, ein Beschällokal mit einer abwehrenden Umfassung besitzt.
Der Patentbewerber hat der Patentierungskommisston ein obrigkeitliches Zeugnis über das Zutreffen der in Betreff des Beschällokals gemachten Voraussetzung, sowie, wenn der Hengst schon im Jahre 1899 patentiert war, dir Patent- urkunde des Jahres 1899 oorzulegen.
Zugleich wird daraus aufmerksam gemacht, daß die für ausgezeichnete Privatzuchthenyste bestimmten Staatsprämien nur solchen Hengstbesitzern zuerkannt werden können, welche
ihre Hengste der Patentirungskommission an den oben be- zeichneten Zeiten und Orten behufs einer vorläufigen Auswahl vorführen werden.
Stuttgart, den 10. Jan. 1900.
K. Landgestütskommisfion. Fleis chhauer.
Nagold.
A» die Herren Ortsvorsteher ««d Ber- waltuugsaktuare.
Durch Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 30. Dez. 1899 (Minist.-AmtSbl. Nr. 1 von 1900 S. 8) sind in Gemäßheit des tz 30, Abs. 2 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 18. Dez. 1899, betr. de« Vollzug des Gesetzes vom 15. Dez. 1899 über die Waudergewerbrsteuer (Reg.-Bl. S. 1185) hinsichtlich des Rückersatzes des über den 1. Jan. 1900 hinaus von Wandergewerbetreibenden unmittelbar an die Gemeindepflege bezahlten Amts- und Gemeindeschadens, sowie der über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlten Ausdehnungsabgabe folgende Bestimmungen getroffen worden.
1) Insoweit die steuerpflichtigen Wandergewerbetreibenden über den 1. Jan. 1900 hinaus nach dem bis dahin in Geltung gewesenen Recht Steuern aus ihrem Wandergewerbebetrieb bezahlt haben, ist nach Art. 38 Abs. 3 des Wandergewerbesteuergesetzes der entsprechende Betrag zum Rückersatz zu bringen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Staatssteuern und die zutreffendenfalls mit denselben durch die Gtaatssteuerbehörden eingezogenen kommunalen Zuschläge, sondern auch für den durch die Gemeinden auf Grund des Gewerbekatasters umgelegten Amts- und Gemeindeschaden und für die Ausdehnungsabgabe.
2) Zum Zweck des Rückersatzes des Amts- und Gemeindeschadens ist zunächst durch diejenigen Beamten, welchen die Steuerumlage obliegt, bei allen bisher in dem Gewerbekataster enthaltenen Wandergewerbetrei- benden der auf die Zeit vom 1. Jan. bis 31. März 1900 entfallende Teil ihres aus dem Wandergewerbe schuldigen Amts- und Gemeindeschadensbetreffs zu berechnen und an der Steuerschuld derselben abzu- schreiben.
3) Hierauf ist daS DteuerabrechmzngSbuch richtig zu stellen.
4) Wenn der abgeschriebene Teil des Amts- und Gr- meindeschadenS bereits bezahlt ist, so ist er durch die Gemeindepflege zurückzuerstatten.
5) Ueber die abgeschriebenen Teile des Amtsschadens ist ein Verzeichnis aufzustellen und der Obecamtspflege zu übergeben. Insoweit die Gemeindepflege abgeschriebene Teile des Amtsschadens, welche bereits bezahlt und an die Oberamtspflege abgeliefert sind, zurückzuerstatten hat, bringt sie den entsprechenden Betrag bei der nächsten Steuerlieferung an die Oberamtspflege in Abzug.
6) Wenn die Ausdehnungsabgabe über den 1. Januar 1900 hinaus bezahlt worden ist, so hat der Rückersatz des auf diese Zeit entfallenden Teiles nur auf Ver
langen deS betreffenden Wandergewsrbetreibenden stattzufinden. Die Berechnung des zurückzuerstattenden Teils und die Zmückerstattung desselben ist Sache der Oberamtspflege desjenigen Bezirks, für welchen die Ausdehnungsabgabe bezahlt worden ist.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, daß vorstehende Bestimmungen auch bezüglich deS Rückersatzes der Staats- stener Anwendung zu finden haben.
Die Herren Ortsvorsteher bezw. Verw.-Aktuare werden angewiesen, die in Ziff. 2—6 erteilten Aufträge pünktlich zu vollziehen und daß dies geschehen, binnen 4 Wochen hierher anzuzeigen.
Nagold, den 22. Januar 1900.
K. Oberamt. Ritter.
Die Ortsbehörde« und Gemeiudepflegeu
werden hiemit auf daS neue Gesetz vom 15. Dez. 1899, betr. die Waudergewerbrsteuer (Reg.-Bl. S. 1193). und auf die Vollziehungsoerfügung hiezu vom 18 Dez. 1899 (Reg.- Bl. S. 1185) hingewiesen.
Besonders ist zu beachten, daß die
Haustergewerdeausdehnungsabgabe
vom 1. Januar 1900 ab nur noch nach Maßgabe des Art. 30 deS citierten Gesetzes und der 88 21 bis 29 der Voll- ziehungsverfügung anzusetzen und zu verrechnen ist. Hie- nach haben die Hausierer, Detailreisende uud Unternehmer von Mnsikaufführnngen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und Lustbarkeiten die Ausdehnungsabgabe zu entrichten unter der Voraussetzung daß deren staatliche Wandergewerbesteuer einschließlich des Zuschlags für Begleiter wenigstens 5 Mark beträgt. Die Ausdehnungsabgabe beträgt den 5. Teil des in dem Steuerschem eingetragenen Staatswandergewerbesteuerbetrags.
Der Miudestbetrag der Ausdehnungsabgabe beträgt daher nicht wie bisher 40 sondern 1 Mark.
Die Ortsvorsteher wollen die Gemeindepfleger auf diese neuen Bestimmungen besonders Hinweisen.
Die neue« Formulare zur Ausstellung der Bescheinigungen über die entrichtete Abgabe werden den Gemeindepflegen demnächst zugrhen.
Nagold, den 22. Jan. 1900.
K. Oberamt. Ritter.
Bekanntmachung.
In Simmersfeld ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Nagold, 24. Januar 1900.
K. Oberamt. Schüller, Amtm.
Bekanntmachung.
In Egenhausen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Die über den Gemeindebezirk verhängten allgemeinen Maßregeln find wieder aufgehoben worden.
Nagold, den 25. Januar 1900.
K. Oberamt. Schüller, Amtm.
Zum Doktor der juristischen Fakultät wurde von der Unive, sität Tübingen u. a. promoviert: Wilhelm Kiese auS Baifinger
Wie der Bur lebt.
Von einem alten Transvaaler.
(Schluß).
Und dann wird sie immer noch nicht mehr Milch haben, als für den eigenen häuslichen Bedarf vonnöten ist. In der That habe ich auf den Tischen wohlhabender Buren condensirte Alpenmilch in Blechbüchsen, Harms Butter aus der Schweiz, ebenfalls in Blechdosen, und Limburger Käse in derselben Verpackung vorgefunden. Wohlverstanden bei den Buren der beiden Republiken. In dem viel tiefer gelegenen und daher weit fruchtbareren Küstenlande Natals und der Kapkolonie schaut es besser aus. Von Natal wird sogar Butter in Menge nach dem Transvaallande eingeführt.
Aus seiner Viehzucht hat der Bur der Republiken also in der Hauptsache nur Wolle, Fleisch und Häute. Und diese Produkte allerdings, von denen freilich für die Ernährung das Fleisch allein in Frage kommt, in solcher Menge, daß er massenhaft davon abgeben kann, wenn — nicht Pest und Seuchen vernichtend eintreten.
Nun sein Feldbau! Hauptprodukt des Ackerbaues ist der Mais. Daneben allerdings auch anderes Getreide, Gerste, Hafer, Weizen rc. Ferner Kartoffeln, Kohl, Rüben; und es ist durchaus nicht zu leugnen, daß er bei genügendem Fleiß ganz excellente Ernten macht, wenn nicht Heuschrecken, Hagel, Wolkenbrüche oder Dürre seine Hoffnungen zu Schanden machen. In günstigen Fällen kann er sogar zweimal im Jahre reichlich ernten. Haben ihm die Wasserverhältnisse seines Platzes erlaubt, einen Obst- und Gemüsegarten anzu
legen, namentlich Orangen zu Pflanzen, welche sehr viel Wasser nötig haben, and Wein zu kultiviren, dann hat er für sich und die Seinen nicht nur Nahrungsmittel, sondern auch Genußmittel im Ueberfluß und kann davon verkaufen. Ich kenne deutsche Farmer im Transvaallande, welche in einem Jahre allein für Lstrl. 300, gleich 6000^, Apfelsinen verkauft haben.
Aber diesen Ueberfluß hat der Bur der Republiken nicht immer. Die Faktoren, welche seine Ernten und seine Herden nur zu oft vernichten, habe ich in vorstehenden Zeilen schon genannt. Treten solche Fälle ein, dann hat der Farmer wohl für sich und feine Familie ausreichend zu leben; aber er kann nichts davon abgeben, nichts zum Markt nach den Städten bringen.
Dieser Umstand bewirkt, daß erstens die landwirtschaftlichen Produkte des südafrikanischen Farmers in den Städten der Republiken für europäische und namentlich für deutsche Anschauungen exorbitant teuer bezahlt werden, und daß zweitens ein sehr großer Prozentsatz der Nahrungsmittel für die Städte aus dem europäischen Continent, aus Amerika und aus den englischen Kolonien Südafrikas eingeführt wird.
Was den ersten Fall anlangt, so kostet Fleisch allerdings in Pretoria und Johannesburg oder Bloemfontein nicht mehr wie in Deutschland. Aber der Zentner Kartoffeln kostet durchschnittlich 20 wohlverstanden: ein Zentner Kartoffeln kostet in den Städten der südafrikanischen Republiken durchschnittlich 20 -A. Ein Dutzend Hühnereier kostet durchschnittlich 3 Ein Kilo Schwarzbrot kostet 1 ein Pfund Butter 3 °^, während man ein Dutzend Apfelsinen mit 1 bezahlt. Einen Bushel Hafer als Pferdefutter, just soviel, als eine
kräftige Männerhand zusammen fassen kann, kauft man für ca. 20 Reichspfennige, und ähnlich sind alle anderen Preise, selbst für Gurken, Tomaten re. Dabei kommt es aber vor, daß in Privatgärteu zu derselben Zeit grade die letztgenannten Früchte verfaulen, weil man sie — iui Ueberfluß hat. Was die Einfuhr anlangt, so erstreckt sich dieselbe auf alles Mögliche. In Massen importirt werden Fleisch- und Fischkonserven aller Art, Gemüse, Obst, Mehl, Butter, Milch, Käse, Hülsenfrüchte, kurz, was man sich an versandtfähigen Nahrungsmitteln nur denken kann. Gefrorenes Fleisch sogar aus Australien.
Und es ist klar, daß dieser Import von Nahrungsmitteln mit der Einwanderung von Europäern wachsen muß, denn die Produktionsfähigkeit des Landes, die schon bei den jetzigen enormen Preisen der Nahrungsmittel dem Bedarf nicht genügt, wird schwerlich in erheblichem Maße zu steigern sein, bevor die eingangs erörterten Wald- und Wasserverhältnisse des Landes gebessert sino.
Alles in allem: Der Bur und seine Familie haben immer zu leben. Und wenn er weiter nichts hat, als einen gerösteten, oder gekochten Maiskolben, einen harten Maismehlkuchen und ein Stück Bülton, das ist in Streifen geschnittenes und an der Luft getrocknetes Ochsenfleisch, so genügt dies seinen einfachen Ansprüchen und Bedürfnissen vollkommen. Ihn also trifft England mit seiner Hafensperre ganz und gar nicht. — (Was etwaige Zufuhr von Waffen, Munition, Medicamenten, Verbandstoffen und Pflegepersonal anlangt, interessirt bei der Nahrungsmittelfragc nicht). Dagegen dürften die in den Republiken lebenden Ausländer, soweit