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^ 7.

Amtliches.

Militäraushebung pro 1900.

Aus Grund der deutschen Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg.-Bl. von 1889 S. 5 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:

1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnahme in die ReklUtierungsstammrollen anzumelden. (Melde­pflicht.)

Diese Anmeldung muß in der Zeit vom IS. Januar bis 1. Februar erfolgen.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauern­den Aufenthalt hat.

Hat.er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. des­jenigen Ortes, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, feiner Ellern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauern­den Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4. Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom K. Standesamt kost n>rki za e, teilendes Geburtszeugnis (Geburtsschein) vm, ulege».

5. Sind Militärpflichtige von dem Orr, an welchem sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle rwzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand- lungSdiener, auf See befindliche Seeleute rc.) so haben ihre Eltern, Vormünder, L.hr-, Brot- oder Fabrik­herren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzu- rmldkn.

6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatz- behöcden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Milirärpflichtjahr enthaltene LosuugS- scheiu vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anz,«zeigen.

7. Eiugrwanderte (R.-M.-G § 11), welche in das militär­pflichtige Alter eingetreten sind, bei früheren Aus­hebungen Uebcrgaugene, sind gleichfalls zur Anmeldung verpflichtet.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stamm­rolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatz­behörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stamm­rolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern AushebungS- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die neue Stammrolle führt, spätestens inner­halb dreier Tage zu meiden.

10. Versäumung der Meldefristen, (oben Ziff. 1, 6 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgefchriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Hast bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepfiichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.

1.2. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie nicht schon früher zum aktiven Dienst ein­getreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter bei dem Civilvorsttzenden der Ersatzkommisfion ihres GestellxugS- orte- (vgl. Ziff. 2 und 3) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines, sofern

eige-Aatl für den Gberamts-Bezirk Nagold.

JnsertionS-Sebühr s. d. einspaltige Zeile auS gewöhn!. Schrift oder deren Raum bei einmalig. Einrückung 9 bei mehrmalig, je «

Gratisbeilagen: DaS Plauderstübche« und

Echwäb. Landwirt.

74 Jstzrgsug.

Nagold, Samstag den 13. Januar

1900?

ihnen derselbe bereits behändiat ist. bezw. unter Vor­legung des Befähigunqsvunliff's, zum Seesteuermann, zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

13. Sofern sich die Berechtigten im Besitze des Berechti­gungsscheines befinden, werden sie durch die Ersotz- kommiision bis zum 1. Okt. ihres vierten Militär, pflichljahres, d. i. des Jahres, in welchem fle das 23. Lebensjahr vollenden, zmückgestellt.

Die OrtSvoist-her werden beauftragt, dies in ihren Ge­meinden durch Ausschellen und Anschlag der ihnen zuge- gangenen Plakate bekannt zu machen.

Nagold, den 8. Januar 1900. _ K. Oberamt. Ritter.

Nagold.

Erlaß an die Grlsvorsieher, betr. die Anlegung und Führung der Rekrutierungs-Stammrollen.

Unter Hinweisung auf 88 4446 der Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg-Bl. Nro. 3 pro 1889) wird zur gruaueste« Krachlnng im Einzelnen noch folgendes bemerkt:

I. In die Stammrolle für 1900 müssen aufgeuvrume« werden:

a) alle innerhalb des Gemeindebezirks im Jahre lr»80 geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben find,

d) die in der Zeit vom 15. Jan. bis 1. Febr. d. I. sich anmeldenden Militärpflichtigen,

e) die sich nachträglich anmeldenden Pflichtigen.

ä) die etwa im Auslände geborenen und dort sich auf­haltenden, den Familtenregistern und Bürgerlisten ent­nommenen Pflichtigen.

s) die durch amtliche Nachforschungen der Ortsbe­hörden etwa sonst noch ermittelten, zur Anmeldung Verpflichteten.

Wehrpflichtige der Altersklaffe 1880, welche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer eingetreten sind, werden der Kontrolle wegen auch eingetragen.

Bei Ausgewanderten ist das Datum der Entlaffungs- arkunde und weiterhin anzugeben, ob und wann die Aus­wanderung zum Vollzug gekommen ist.

Im übrigen sind die Personen, welche die deutsche Reichs­und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Stammrolle ausgeschlojfru (vergl. jedoch §21 Ziff. 2 der Wehrordnung). Zweifelhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.

II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stamm- rolle pro 1900 hat in alphabetischer Reihenfolge des GeschlechtSnamens der Militärpflichtigen zu geschehen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen freizulafsen. Da, wo bei einem oder mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum freizulafsen. Es ist darauf zu achten, daß die Familiennamen in der richtigen Schreibweise eingetragen werden, und sind daher die Militärpflichtigen in dieser Richtung zu befragen.

In der Numerierung ist beijedemBuchstaben mit N. 1 zu beginnen. Die Militärpflichtigen mit gleiche« Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 numeriert und zwar unmittelbar hinter einander ohne Zwischenraum zu Nachträgen. Im Falle der Anlegung besonderer Ge­burtslisten ist die Nummer daselbst zu vermerken.

Unehelich geborene Söhne sind unter demjenigen Gr- schlechlsnamen einzutragen, dessen Führung ihnen nach der Verfügung vom 15. Sept. 1836 (Reg.-Bl. C. 471) bezw. tz 35/26 des Rges. vom 6. Febr. 1875 (Reg -Bl. S. 28) § 35,36 der Minist.-Verf. vom 17. April 1891 (Reg.-Bl. G. 73) zukommt. UnterBemerkungen" ist eventuell bei­zufügen:Vater hat Namenssührung gestattet", bezw.durch nachgefolgte E e legitimiert".

Bet Militärpflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname;rr unterstreichen

Die Rubriken 110 der Stammrolle, find genau und vollständig auSzusüllrn, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. Insbesondere istStaub ober Gewerbe" genau anzugeben, (z. B. Flößer, Pferd»- oder Ochsenbaurr. Huf- oder Wagenschmied rc, bei Fabrikar­beitern die A»t der Beschäftigung), und bei Orts ab wes en­den ist der Anfrrrlhaltssri zu ermitteln.

III. Mil,tälpfl.cht,ge früherer Jahrgänge, welche in einem Gemeindebezirk Heuer erstmals zur Anmeldung kommen, sind in die Stammrolle, ihrer Alterskiaste je hinter dem letzten Namen mit gleichen Anfangsbuchstaben einzutragen.

Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche An­meldungen Ucrrnerk zu machen.

Die Ktreichnng eines Mannes in der Rekrutierungs- stammrolle darf nur mit Genehmigung des Civilvorsttzenden der Ersatzkommisston stattfinden. (W.-O. 8 46 Ziff. 14.)

IV. In die RubrikBemerkungen" sind neben sonstigen für die Beurteilung de- Lebenswandels erheblichen Angaben alle gegen Militärpflichtige erkannte Strafe«, sowohl ge­richtlich« alS polizeiliche einzutragen, und es rst hiebei thun- lichst anzuzeben, ob und wann etwaige Strafen verbüßt worden sind (Min.-Amts bl. v. 1892 S. 635). Liegen keine Bestrafungen vor, so ist zu vermerken: Strafen 0.

Die Stammrollen der Jahre 1898 «»b 1899 sind in dieser Hinsicht zu ergänzen. Be, ungenügendem Raum sind besondere Vorstrafenverzeichnisse zu fertigen und den Stammrollen beizuscbließen.

Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blindheit, Taubheit, geistige Besch,änkheit, Epilepsie rc.) sind gleich­falls einzutragen.

V. Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stamm­rolle haben die Ortsvorsteher sich genau zu überzeugen, daß die Angemeldeten auch tatsächlich in der Gemeinde sich aushalten, bezw. nicht anderwärts melde- und gestellungs­pflichtig sind. Schriftliche Anmeldung von Militärpflich­tigen, welche an einem andern Ort innerhalb des Deutschen Reiches sich aushalten. sind als unzulässig zurückzuweisen. Im Falle des Verdachts einer Scheiumetbuug haben die Ortsvorsteher dem Unterzeichneten unverzüglich Anzeige zu machen.

VI. Der Abschluß bezw. die Beurkundung der Stammrollen für das Jahr 1900 hat nach Maßgabe des Vordrucks auf der letzten Gene der Stammrollen durch den Gemeinderat und den Ortsvorsteher

auf S. Februar b». I».

zu erfolgen, und e« sind hierauf die Stammrollen der Jahrgänge 18981900 (incl.) nebst Geburtslisten und Beilagen ungesäumt an das Oberamt einzusenden.

Die Beurkundung der Ortsvorsteher hat auch in den Stammrollen pro 1898 und 1899 zu geschehen.

Nagold, den 8. Januar 1900. _ K. Oberamt. Ritter.

Bekanntmachung.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche, die in den Nach­barbezirken teilweise eine größere Ausdehnung angenommen hat, auch im hiesigen Bezi ke eine größere Verbreitung zu erlangen droht, wird hiemit heut« in Gemäßheit des 8 9 der Min.-Berf. vom 2l. Febr. 1896, (Re,.-Bl. S. 35), auf Grund des 8 20, Abs. 2. des ReichSoiehseuchengesetzes behufs thunlichster Verhinderung der Wnterverbreitung der Seuche, das Umhertreiben von Rindoieh und Schweinen im Hausierhandel innerhalb des Oberamtsbezirks Herrenberg bis 10. Febr. d. Js. Verbote«.

Herrenberg, 8. Januar 1900.

K. Oberamt. Wiegandt.

Kgl. Amtsgericht Nagold. Lekamltmachrmg, betr. die Grundbuchämter des Sesirks.

Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß das mit dem 1. Januar ins Leben getretene Gcundbuchamt der einzelnen Gemeinden des Bezirks durch

1) de« Bezirksuotar i« Nagold

in Oberthalh im. Pfrondorf, Schietingen, Sulz, Unter­schwandorf und Untecthalheim,

2) den Bezirksuotar i« Alteusteig

in Altensteig-Stadt und -Dorf. Beihingen, Bermck, Beuren, Böstngen, Ebershardt, Effcingen, Egenhausen. Enzthol. Garrweiler, Gaugenwald, Schönbronn, Ueber- berg, Walddorf. Warth und Wenden,

3) Stadtschultheiß Brodbeck in Nagold in Nagold,

4) Schultheiß Dengler i« Ebhause«

in Ebhausen. MinderSbach, Rohrdorf und Noth­felden,

5) Stadtschultheiß Mutschler in Wildberg in Emmingen und Wildberg,

6) BerwaltungSaktuar Maier in Alteusteig

in Ettmannsweiler, Fünsbronn, Ttmmersfeld und Spielberg.

7) Schultheiß Kern in Gültlingeu in Gültlingen,

8) Stadtschultheiß Krauß in Haiterbach in Haiterbach.

9) Berwaltuugsaktuar Schmalzmaier in Nagold in Jselshausen und Oberschwandorf

verwaltet wird.

Dabei wird den Herren Bezirklnotaren und den übrigen Grundbuchführem eröffne', daß von mir in Gemäßheit des 8 7 der Justizinin.-Versügg. vom 2. September 1899 die