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Irr GrsklMttt

und AnMge-Vlatl für den Oberamts-Bezirk Nagold.

Insertions-Gebühr f. d. einspaltige Zeile aus gewöhn!. Schrift oder deren Raum bei einmalig. Einrückung S bei mehrmalig, je 6 -s.

Gratisbeilagen: Das Plauderstübchen und

Schwäb. Landwirt.

Amtliches.

An die Bezirksaugehörige« und die gem. Aemter. Aufruf, betreffend die Veranstaltung einer Sammlung zur Bewilligung eines Freibetts für arme Kranke des Bezirks im neuen Bezirkskrankeuhaus in Nagold.

Das Dank der hohen Freigebigkeit und zielbewußten Einsicht der Amtsmrsammlung und der bürgerl. Kollegien der Btadt Nagold nach den neueste» Erfahrungen der Krankenpflege ein« zurichtende Beznkskrankenh'.uS wird voraussichtlich Mitte kommenden Jahres in Betrieb gesetzt werden können. Im Hinblick auf die große Wohlthat und das offensichtliche Bedürfnis einer guten Fürsorge für arme Kranke in einem zweckmäßig eingerichteten Krankenhaus einerseits und den reichen Ernte- und Obstsegen im Bezirk in diesem Jahr andererseits hat der Ausschuß des Bezirkswohl hätigkeitsver- eins nun beschlossen, durch Sammlung von Beiträgen even­tuell im Wege einer Hauskollekte Mittel zur Bewilligung eines Freibetts für arme Kranke des Bezirks im neuen Be- zirkskraukeuhaus zu schaff n.

Die zu begründende Freistelle soll nicht sowohl denjeuigeu Armen zu gute kommen, jür w-lche die Armenverbände und die Gemeinden schon an und für sich zu sorg.°n haben, son­dern denjeuigeu kranken, armen und hilfsbedürftigen Personen, welche die Mittel einer Verpflegung in einem guten Kranken- Haus nicht besitzen, bei ihrem Krankheitszustand und ihrm FamilienverhäUnissen aber der Unterbringung in einem Krankenhaus bedürfen. Zu Beschaffung eiuer solchen Freistelle sind ganz erhebliche Mittel erforderlich, da nur dir Zinsen des er fummelten Fonds verwendet werden sollen und der Verpflegungssatz pro Tag sich wohl auf 1 20 bis

1 ^ 50 ^ stellen wird, so daß pro Jahr 450550 ^ er­forderlich sind und bienach ein Kapital von !215000 ^ zu sammeln wäre, wodurch aber bei der Anmchme einer durchschnittlichen Verpflegungsdaucr r Person im Krarrklnhaus von einem Monat im Iahe 12 arme Kranke ve-pfl gt werden könnten.

An die Bezirksaugehörige« ergeht nun die dringende Bitte, zu dem beabsichtigten wohlthätigm Zweck durch reichlich be­messene Gaben «ach Kräften beisteuern zu wollen, damit den armen Kranken des Bezirks die große Wohlthat einer guten Verpfl gnng und sachkundigen Behandlung in einem gut eingerichttren Krankenhaus in möglichst weitem Maße zu teil werden kann.

Als Bezirkssammelstelle ist die Amtspflege in Nagold bestimmt, an welche größere Beiträge alsbald eingesandt werden wallen.

Weiter s ollenBeiträgr durchHauskollektenrrsammelt werden.

Die gemeinschaftlichen Aemter werde» nun ersucht, vor­stehenden Ausruf in ihren Gemeinden bekannt g ben und sofern nicht sonst reiche Beiträge streßen, eine Hauskollekte zur Sammlung von Beiträgen für fraglichen Fond veran­stalten zu wollen.

Die rrsammelten Gelder wollen an die AmtSpfl ge Nagold ringesandt werden, welche die Namen der Geber ve öffent­lichen wird.

Weiter wollen die gemsinsch. Aemter darauf Bedacht nehmen, daß für den wohlthätigen Zweck von vermözlichen

75 Jahrs«««.

Nagold, Mittwoch den 10. Januar

Personen ihrer Gemeinden auch Stiftungen gemacht werden, um so möglichst reiche Mittel zu beschaffen.

Nagold, den 14. L-z. 1899.

K. gm. Oberamt.

Oberamtmann Ritter. Dekan Römer. Dekan Eiberger.

Militäraushebung pro 1900.

Auf Grund der deutschen Wehrordnung vom 22. Noo. 1888 (Reg.-Bl. von 1889 S. 5 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:

1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnahme in die Rekiutierungsstammrollen anzumelven. (Melde­pflicht.)

Diese Anmeldung muß in der Zeit vom IS. Januar bis 1. Februar erfolgen.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der O tsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauern­den Aufenthalt hat.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. des­jenigen Ortes, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauern­den Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslände liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Elt rn oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4. Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom K. Standesamt kostenfrei zu erteilendes GeburtsüeugniZ (Geburtsschein) vorzulegen.

5. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Hand­lungsdiener. aus See befindliche Seeleute rc) so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Flbrik- herren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzu­melden.

6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis «ine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ecsatz- behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr enthaltene LosungS- schein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingelretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeiqen.'

7. Eingewanderte (R.-M -G 8 11), welche in das militär- I pfl-chtige Alter eingetreten sind, ber früheren Aus­

1900.

Hebungen Ueberzaugeue, sind gleichfalls zur Anmeldung verpflichtet.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stamm­rolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für eise« bestimmten Zeitraum von den Ersatz- behördeo ausdrücklich hreoon entbunden oder über daS laufende Jahr hinaus zu ückgestellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stamm­rolle im Laufe eines ihrer Militärpflichijahre ihren dauernden Aufenthalt odecjWohnsttz nach einem andern Aushebung?- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in dir Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen O t derjenigen, welche daselbst die neue Stammrolle führt, spätestens inaer- halb dreier Tage zu melden.

10. Versäumung der Meldefristen, (oben Ziff. 1, 6 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist dies« Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, io tritt keine Strafe ein.

12. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie nicht schon früher zum aktiven Dienst ein­getreten find, sowie diejenigen Mil tärpfl chtigen, welche die Berechtigung zum einjäh Ug-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in da? militärpflichtige Alter bei dem Civilvo, sitzenden der Ersatzkommissio« ihres Gestellnugs- orteS (vgt. Ziff. 2 und 3) schriftlich oder mündlich unter Vo legung ihres Berechtigungsscheines, sofern ihnen derselbe bereits behändlgt ist. bezw. unter Vor­legung des Brfähigungszcugniffes, zum Seesteuermann, zu melde« und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantrage«.

13. Sofern sich die Berechtigten im Besitze des Berechti­gungsscheines befinden, werden sie durch die Ersutz- kommission bis zum 1. Okt. ihres vierten Militäe- pflichtjahres. d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückzestellt.

Die Ortsvorstcher werden beauftragt, dies in ihren Ge­meinden durch Ausschellen und Anschlag der ihnen zuge- gangenen Plakate bekannt zu machen.

Nagold, den 8. Januar 1900.

_ K. Oberamt. Ritter.

Nagold.

Erlaß an die Ortsvorffeher, betr. die Anlegung und Führung der Rekrutierungs-Stammrollen.

Unter Hinweisung auf HH 4446 der Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg -Bl. Nro. 3 pro 1889) wird zur g-e«arrrste« Seachlrmg im Einzelnen noch folgendes bemerkt:

I. In dir Stammrolle für 1900 müssen »«fgevomme« werden:

Vollzugsversügung und Wahlordnung für die Handwerkskammern.

(Schluß).

Auf die in die Stimmzettel gültig eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen, als von der höheren Verwal­tungsbehörde als Stimmenzahl der wahlberechtigten Vereini­gung in Gemäßheit des tz 5 festgesetzt und in die Stimmzettel eingetragen worden sind.

Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehr­heit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit das von dem Beauftragten zu ziehende Loos.

8 13. Der Beauftragte stellt die Wählbarkeit der als gewählt zu betrachtenden Personen fest und legt das Proto­koll über die Zusammenstellung des Wahlergebnisses mit sämtlichen Wahlakten der höheren Verwaltungsbehörde vor. Diese prüft die Akten, stellt das Wahlergebnis fest und setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Auf­forderung in Kenntnis, etwaige Ablehnungsgründe (tz 18 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890, Reichs- Gesetzblatt S. 141) binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen.

Sollte eine der als gewählt bezeichnet«: Personen nicht wählbar sein oder aus einem zulässigen Grund die Wahl ablehnen, so hat eine anderweitige Feststellung des Wahlergeb­nisses zu erfolgen, bei welcher die der nicht wählbaren oder der ablehnenden Person zugefallenen Stimmen unberücksichtigt bleiben. Sind weitere Stimmen auf einen wahlfähigen Hand­

werker nicht gefallen, so ist eine Nachwahl innerhalb des. Wahlkörpers vorzunehmen.

Das Ergebnis der Wahl ist von der höheren Verwal­tungsbehörde der Handwerkskammer mitzuteilen, sowie im Gewerbeblatt zu veröffentlichen.

Anfechtungen der Wahlen wegen RechtsnngiUtigkeit sind binnen der Ausschlußfrist von vier Wochen nach dem Wahl­tag bei der höheren Verwaltungsbehörde anzubringen und von dieser dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches endgültig entscheidet.

Die Pariser Weltausstellung von 1900 hat An­laß gegeben, sich einmal nach den früheren Pariser Weltjahr- märkten umzusehen. Die Pariser Weltausstellung von 1855 galt, abgesehen von der Londoner (1851) für die erste in ihrer Art. Das ist jedoch ein Irrtum, da ihr schon zehn Expositions universelles parisiennes" vorausgegangeu sind:

1. Die Ausstellung vom Jahre 6 (19. September 1798), die auf dem Marsfelde unter einem Bogengänge, welcher von Chalgrin, den: Baumeister des Arc de Triomphe de l'Etoile, aufgeführt worden war, stattfand.

2. Die vom Jahre 9 (September 1801) im Hofe des Louvre.

3. Eine dritte im Jahre 10, ebenfalls im Hofe des Louvre.

4. Die Ausstellung auf der Esplanade der Invaliden im Jahre 1809.

5. 1819 im Louvre Palaste.

6. 1823 ebendaselbst und einige Jahre später eine

7. im gleichen Palaste.

8. 1834 auf der Place de la Concorde.

9. 1839 in den Champs-Elysees und 10. wieder in den Elysäischen Feldern im Jahre 1844.

Ueber diese 10 Ausstellungen liegen keine genauen Ziffern vor. Die von 1855 nahm einen Flächcnraum von 16 Hektar 80 Ar ein, von denen 12 Hektar überbaut waren. 5 Mil­lionen 162,000 Besucher verschafften eine Gesamteinnahme von 3,200,000 Fr. Da die Kosten sich auf 11,500,000 Fr. beliefen, so betrug das Defizit über 8 Millionen. Die Welt­ausstellung von 1867 bedeckte einen Flächcnraum von 687,800 Quadratmeter. Sie nahm 11 Millionen Besucher auf, die einen Ueberschuß von 2,817,000 Fr. einbrachten. Denn die Gesamteinnahme belief sich auf 26,257,000 Fr., die Ausgabe auf 23,440,000 Fr. Die Ausstellung von 1878 war vom finanziellen Standpunkte gründlich migraten. Die Besucher, 16 Millionen, trugen 23,700,000 Fr. ein. Da das Unter­nehmen 55,400,000 Fr. gekostet hatte, so bezifferte sich der Verlust auf 31,700,000 Fr. Die letzte Ausstellung (1889), die einen Flächenraum von 96 Hektar einnahm, 21 nichr als die vorletzte, schloß mit einem Ueberschusse von 10 Millionen ab. Sie hatte 50 Millionen eingetragen und nur 40 gekostet.

Die Weltausstellung von 1900 zerfällt in 18 Gruppen, welche in 121 Klassen zerfallen. Die Grnppirung ist die folgende: 1. Erziehung und Unterricht, 2. Kunstwerk, 3. Wis­senschaftliche Instrumente, Bnchindustrie, 4. Material und all­gemeines Verfahren der Mechanik, 5. Elektrizität, 6. Jngenieur- wescn, Verkehrsmittel, 7. Landwirtschaft, 8. Gartenbau und Baninzucht, 9. Forstwesen, Jagd- und Fischfang, Fruchtlese,

10. Lebensmittel, 11. Bergbau, Metallurgie, 12. Ausschmückung ! und Ausstattung der öffentlichen Gebäude und Privatwoh-