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und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
74. Jahrgang.
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Schwäb. Landwirt.
^ 146.
Amtliches.
Bekanntmachung,
-etr. die Einberufung der Rekrute« im Friede« ohne vorherige Sammlung bei de« Bezirks- kommaudos.
Zufolge Mimist.-Verfügung vom 1. Sept. ds. Js. (Amtsbl. Nr. 19 S. 281) werden im Anschluß an den Vorgang iü Preußen auch im Bereich des XIII. (K. W.) Armeekorps diejenigen Rekruten, welche im Bezirk dieses Korps ausgehoben und in Truppenteile des letzteren einzustellen sind, im Frieden versuchsweise ohne vorherige Sammlung bei den Bezirkskommandos unmittelbar zu ihren Truppen- teilen einberusen werden.
Hiewegen find nachstehende nähere Bestimmungen getroffen worden.
1) Der Versuch der unmittelbaren Einberufung zu den Truppenteilen kommt im ganzen Bezirk des XIII. (K. W.) Armeekorps zur Durchführung. Derselbe findet jedoch keine Anwendung, es bleibt vielmehr diesfalls bei dem bisherigen Verfahren, bezüglich der Rekruten und Freiwilligen des 8. Württ. Infanterieregiments Nr. 126 in Gtraßburg und des Württ. Telegraphendetachements in Berlin, sowie bezüglich der bei württembergischen Bezirkskommandos in Zwtschenkontrolle befindlichen Rekruten.
2) Bezüglich der ärztlichen Untersuchung der einberufenen Rekruten ist lediglich nach den auf der Rückseite des Gestellungsbefehls angegebenen Erläuterungen Ziffer 1*) zu verfahren. Eine ärztliche Untersuchung im Bezirksstabsquartier oder der nächstgelegenen Garnison findet also nicht statt.
3) Die Gestellungsbefehle sind von den Bezirkskommandos gegen Quittung an die Gemeinde zur weiteren Aushändigung an die Einzuberufenden zu übergeben und zwar für die zum 3. bezw. 4 Oktober Einzuberufenden so zeitig, daß sie bis zum 15. September, für die zum 12. Oktober Einzuberufenden so zeitig, daß sie bis zum 25. September in Händen der Einzuberufenden sind. Die Gemeinden werden dann in der Lage sein, etwaige Zweifel wegen der Marschgebührnisse rechtzeitig durch Anfrage bei den Bezirkskommandos zu beheben. Die Auszahlung der Marschgebührniffe hat möglichst kurz vor Abgang der Mannschaften zu erfolgen.
4) Die Abfindung der Rekruten für den Marsch vom Aufenthaltsort zum Gestellungsort erfolgt gemäß der Marsch- gebübrnisvorschrift**) entweder
*) Diese Erläuterungen besagen:
Kann der Gestellungsbefehl wegen Marschuufähigkeit infolge von Krankheit nicht befolgt werden, so ist ein von der Ortsbehörde beglaubigtes ärztliches Zeugnis durch Vermittlung der letzteren dem Bezirkskommando rechtzeitig vorzulegen.
Ferner find alle nach der Aushebung etwa eingetretenen Gebrechen, wie z. B. „Verlust eines Gliedes, schwerer Knochenbruch re. in gleicher Weise dem Bezirkskommando zu melden.
**) Die auf die Verpflichtungen der Gemeinden sich beziehenden Bestimmungen der Marschgebührnisvorschrift sind durch die Ministerialverfügung vom 13. März 1887 (Reg.-Bl. Nr. 8 S. 68) bekannt gegeben worden. Ein Exemplar der bezeichneten Nummer des Regierungsblatts wurde seinerzeit jeder Gemeindegflege überwiesen und muß gemäß den ergangenen Weisungen die durch die
Nagold, Montag den 18. September
u) durch die Gemeindepflege und zwar, wofern der Gestellungsort in der Marschgeldertabelle verzeichnet ist, auf Grund der letzteren, andernfalls nach den von den Bezirkskommandos auf den Gestellungsbefehlen vermerkte» Beträgen, oder b) durch das Bezirkskommando, wofern der Auf- enthaltsort des Einberufenen und der Sitz des Bezirkskommandos zusammenfallen, e) Wegen der militärischen Ueberwachung der einzuberufenden Mannschaften auf den Bahnhöfen bis zur Abfahrt der betreffenden Züge ist nach § 31,7 letzter Absatz der Militär-Transportordnung zu verfahren. Soweit Garnisonorte nicht in Frage kommen, ist mit der Zivilbehörde die Gestellung von Polizribeamten bezw. Gendarmen behufs Ausrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu verein- baren.
Die Gemeindebehörden werden auf die genannte Ministerialverfügung hiemit besonders aufmerksam gemacht und angewiesen, dafür Sorge tragen zu wollen, daß Vorstehendes zur Kenntnis der einberufenen Rekruten gelangt, und daß die Ausführung des vorbezeichneten Versuchs, soviel an ihnen liegt, anstandslos erfolgt. Insbesondere haben die Ortsbehörden die von ihnen beglaubigten ärztlichen Zeugnisse (oben Ziff. 2) dem betreffenden Bezirkskommando möglichst frühzeitig zuzustellen. Wegen der Regelung von Einzelheiten werden die Militärbehörden mit den Zivilbe- hörden in unmittelbares Benehmen treten.
Nagold, den 16. September 1899.
K. Oberamt. Ritter.
Bekauutmachuug des K. Oberrekrutieruugsrats betreffend das Militärersatzgeschäft «ud de« Eintritt junger Leute i« die Uuteroffiziervorschule» «ud i« die Uuterosfizierschule«.
Der Oberrekrutierungsrat sieht sich veranlaßt, bezüglich etwaiger Gesuche von Rekruten um Einstellung zu einem bestimmten Truppenteil, sowie in Betreff des Eintritts junger Leute in die Unteroffiziervorschulen und in die Unter- offizierschulen folgendes bekannt zu machen.
I. Die Entscheidung der Oberersatzkommission über die Verteilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-)teile, sowie über die Verteilung der Ersatzreservisten (Marineersatzreservisten) auf die verschiedenen Waffengattungen rc. und Marineteile ist endgiltig; eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht statthast (Wehrordnung § 36 Ziffer 2 Absatz 2).
II. 1) Wer freiwillig zu zwei-, drei- oder vierjährigem aktiven Dienst in das Heer oder die Marine eintreten will, hat die Erlaubnis zur Meldung bei einem Truppen-(Marine-) teil bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsorts (in Stuttgart der Stadtdirektor, auswärts
Mimsterialverfügungen vom 12. Aug. 1887 (Reg.-Bl. S. 323), 21. Febr. und 20. Mai 1889 (Reg.-Bl. S. 37 und 188), 14. Mai 1890 (Reg.-Bl. S. 89) und 4. Juli 1895 (Reg.-Bl. S. 221) veröffentlichten Aenderungen enthalten. Desgleichen wurde seinerzeit jeder Gemeindepflege eine Marschgeldertabelle zugefertigt.
18SS.
der Oberamtmann) nachzusuchen und zu diesem Zweck die
Einwilligung seines Vaters oder Vormundes, sowie die obrigkeitliche Bescheinigung, daß er durch Zivilverhältniffe nicht gebunden sei und sich untadelhaft geführt habe, beizubringen (Wehcordnung 8 84 Ziffer 1 und 2).
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, frei (Wehrordnung 8 85 Ziffer 1).
2) Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichtjahr befindet, darf sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen-(Marine-)teils erwächst (Wehrordnung 8 63 Ziffer 8 Absatz 1).
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vorteile der Losnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (Wehrordnung H 63 Ziffer 8 Absatz 2 und tz 66 Ziffer 2 I-it. u).
3) Derjenige, welcher sich freiwillig zu einer vierjährigen Dienstzeit bei der Kavallerie — sei es auch erst an dem zu Ziffer 2 genannten Termin — verpflichtet, hat, sofern er dieser Verpflichtung nachkommt, außer der in Ziffer 1 Absatz 2 erwähnten Vergünstigung auch noch den Vorteil, daß er in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre dienstpflichtig ist (Gesetz betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888, Art. II 8 2 Absatz 4 und Wehrordnung tz 12 Ziffer 2 Absatz 3).
Außerdem ist den Freiwilligen dieser Kategorie bei den Kavallerietruppenteilen des XIII. (Königs. Württ.) Armeekorps von dem K. Generalkommando der weitere Vorteil eingeräumt, daß sie während der Dauer ihrer Reservepfiicht zu keiner Reserveübung einberufen werden.
III. Die Unterosfijiervorschulen*) haben die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unterosfizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden.
Die Ausbildung in den Unterosfiziervorschulen dauert in der Regel zwei Jahre.
Die Aufnahme begründet die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Ausbildung in einer Unterosfizierschule festgesetzten besonderen Dienstver- pflichtung, unmittelbar in die hiefür bestimmte Unteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes in der Unteroffiziervor- schule zwei Monate über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus im aktiven Heer zu dienen; für den Fall aber, daß ein Zögling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange Nachkommen sollte, die auf ihn gewendeten
') Die württembergischen Freiwilligen werden zur Zeit in die Unteroffizier-Borschule Weilburg, Preußischen Regierungsbezirks- Wiesbaden ausgenommen.
Sonderabdrücke der von dem K. Kriegsministerium ausgegebenen Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier» Vorschulen und in die Unteroffizierschulen einzutreten wünschen, können bei den Oberämtern und bei den Bezirkskommandos unentgeltlich bezogen werden.
Schwämme.
Von R. F.
(Fortsetzung.)
Es giebt junge Giftschwämme, bei welchen eine Verfärbung nicht eintritt, und alte eßbare Schwämme, bei welchen sie eintritt. Der silberne Löffel und derlei Erkennungsmittel sind also ein total unzuverlässiger Schutz. Andere wiederum schwören Stein und Bein, daß das Gelbwerden des auf Schwämme gestreuten Salzes unbedingt die giftige Natur verrate oder daß die lebhafte Farbe und die klebrige Oberfläche sichere Kennzeichen seien. Auch dies sind wertlose Glaubensartikel unserer Küchen. Fast alle diese Regeln, welche sich auf die leichte Unterscheidbarkeit der unschädlichen Schwämme beziehen, haben so viele Ausnahmen, daß just in ihrer Anwendung die größte Gefahr liegt. Da giebt es eben nur einen Weg einzuschlagen und das ist die durch Schwammsammlungen und Bücher erworbene genaue Kenntnis der eßbaren und der schädlichen Pilze. Als ein ganz vortreffliches, klar und übersichtlich verfaßtes Büchlein möchten wir das von Professor von Ahles bei I. F. Schreiber in Eßlingen a. N. unter dem Titel „Allgemein verbreitete eßbare und schädliche Pilze" erst kürzlich in zweiter Auflage erschienene Merkchen empfehlen. Die guten farbigen Tafeln, die zahlreichen praktischen Winke des Autors nebst der nach allen Richtungen hin schönen Ausstattung werden es Vielen, die sich für den Gegenstand interessieren, zu einem angenehmen, nützlichen Besitze machen. Anders als auf dem
Wege des Studiums läßt sich in unserer Frage ein nennenswertes Ziel nicht erreichen. Es herrscht wohl auch die Ansicht, daß allzuweiche oder zähe, sich in schwarzen Brei auflösende, mit scharfem oder widrigem Geruch und Geschmack begabte Schwämme zu verwerfen seien. Viele eßbaren Schwämme sind indes, wie der Verfasser des eben erwähnten Buches bemerkt, sehr weich, andere nähern sich dem lederartigen Zustande. Solch lederartige Pilze, welche gegessen werden, finden sich zum Beispiel in Kärnten. Die schlanken Glocken der Mistpilze zerfließen zwölf Stunden nach ihrem Hervortreten auf unseren Wiesen zu einem schwarzen, tintenähnlichen Brei; dennoch sollen sie in jungem Zustande eine angenehme Speise geben. Verdächtig oder ungenießbar sind im allgemeinen Schwämme von ekelhaftem, fauligem Gerüche und scharfem, zusammenziehendem Geschmack. Obgleich auch hier die Subjektivität der Empfindung eine Rolle spielt. Das Merkwürdigste in dieser Hinsicht bieten uns die Bewohner von Kamtschatka, welche den bei uns als eines der stärksten Gifte geltenden Fliegenpilz ohne Schaden in rohem Zustande essen und aus ihm ein berauschendes Getränk bereiten. Anderseits gelten die in unserer Küche mit Recht so vielfach verwendeten Champignons in Italien als verdächtig. Daß holzige, schon in Fäulnis übergehende oder von Insekten zerfressene Schwämme gemieden werden sollen, braucht nicht erst gesagt zu werden. „In nur irgend zweifelhaften Fällen unterlasse man lieber den Genuß und beruhige sich nicht mit dem von manchen Seiten empfohlenen, vorhergängigen Einweichen oder Abbrühen in Wasser und nachherigem Weggießen der Flüssigkeit, wodurch überdies auch noch Teile der
aromatischen und nahrhaften Stoffe verloren gehen." Gewisse Völker, besonders die Russen, essen die Schwämme, nachdem sie dieselben in mit Essig vermischtem Wasser (zwei Löffel Essig und etwas Salz auf einen Liter Wasser) haben kochen lassen, eine Vorsichtsmaßregel, welche hinreicht, ihre giftigen Stoffe wenigstens zum größten Teil fortzuschaffen. Das Essigwasser wird nach zwei Stunden abgeschüttet, die Schwämme in reinem Wasser gekocht, dann in beliebiger Weise zubereitet.
Auch die Farbe der Schwämme ist trügerisch. Es giebt giftige und nicht giftige in allen Farben. Eines kann sich der Pilzsucher allerdings mit Vorteil merken: Schwämme, die beim Zerbrechen ihre weiße Farbe in Blau verwandeln, verdienen weggeworfen zu werden; aber wieder nicht alle. Daß die eßbaren vorzugsweise an freier gelegenen Stellen, die schädlichen mehr an dunklen Orten, im feuchten, dichten Gebüsch auftreten, kann ebenfalls nicht als für jeden Fall giltig angesehen werden. Kurzum was wir früher sagten, daß alle sogenannten populären Unterscheidungszeichen keine obsolute Sicherheit bieten, bestätigt sich auf allen Linien. Eindringlich sollte es darum überall bekannt gemacht werden, daß die Leute nichts ihnen unbekanntes von Schwämmen zu Markte bringen dürfen und daß die Käufer selbst weniger vertrauensselig sein mögen, als dies häufig der Fall ist.
(Schluß folgt.)