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Gratisbeilagen: Das Plauderstübchen und
, Schwäb. Landwirt.
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An GMWstn.
Amts- und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagotd.
74. Jahr-amg.
^ 182 .
Nagotd, Montag den 7. August
Amtlicher.
Urbersichl über die Ergebnisse der Knrrenfcha« im Kezirk Ungold im Jahre 1899.
Bezeichnung
der
Gemeinde,
Leilgemeinde,
Parzelle
Zahl
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Grau-und ^§8 V
Braunviehs «"ZA"
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untauglich
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1. der < und in L
a) der Gemeinde (»-setz Art 2 ZiffD
a den Fari
Semeinde
lerpflegung
b von Farren- züchtern (Art. 2 Ziff. 2)
cen stehen
2. von Privat- Farren- haltern mit
Gemeindr- beitrag (Art. 2 Ziff. 3)
m Eigrntu
3. von Gemeinde- Farren- haltern (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 2 a)
Altensteig Stadt
325
5
1
1
5
Altensteig Dorf
96
2
—
1
1
Beihingen
134
2
—
2
Berneck
127
1
1
2
Beuren
73
1
—
1
Böstngen
184
2
1
1
2
Ebrrshardt
152
1
1
2
Ebhausen
315
3
1
4
—
Effringen
315
1
4
5
Egenhausen
370
2
2
1
4
—
Emmingen
235
1
2
3
—
Enzthal
138
1
1
2
Ettmannsweiler
104
2
_
2
Fünfbronn
138
2
1
3
—
Garrweiler
93
2
2
Gaugenwald
80
1
1
Gültlingen
310
2
2
4
Haiterbach
483
3
2
5
—
Alt-Nuifra
45
1
1
Jselshausen
133
2
2
MinderSbach
110
2
—
2
—
Nagold
331
5
—
5
—
Obrrschwavdorf
160
2
1
1
1
2
Oberthalheim
181
2
3
Pfrondorf
109
_
2
2
Rohrdorf
140
1
1
2
Nothfelden
250
.2
1
2
Schietingen
110
1
2
Schönbronn
214
1
1
3
Simmersfeld
197
1
3
4
Gpielberg
221
3
3
3
Sulz
485
3
3
6
Ueberberg
239
2
1
3
Unterschwandorf
30
—
—
—
Unterthalheim
235
0
2
1
3
Walddors
239
2
3
1
4
Monhardt
40
1
1
Warth
160
2
1
3
Wenden
90
2
2
Wildberg
260
3
1
1
3
i
61
51
1
2
16
22 j
77
4. von dritten Verpflichteten (Art v)
Bemerkungen.
)n Altensteig sind 2 Zarrenhalt- ungen, in der oberen Stadt und in der unteren Stadt je 4- In der unteren Stadt nach dem alten ver» trag.
2 Karren sind nach dem alten ver- trag verpachtet.
2 Karren sind noch nach dem alten Vertrag verpachtet.
)n der Gemeinde besteht dermalen keine eigene Karrenhaltung.
4 Karren nach dem alten Vertag.
3 Karren sind nach dem alten ver- trag verv
Farren des Grau- und Braunviehs, sowie des Limpurger Viehs sind im Bezirk nicht vorhanden.
Nagold. 5. August 1899.
Bekanntmachung
a« die Ortsbehörde«, betr. die i« diesem Jahre ftattfiudenden Herbstüb««ge» «nd Kaisermauöver.
Bezüglich der heurigen Manöver und der damit verbundenen Einquartierung «erden zugleich unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. v. MtS., betr. die Herbstübungen der 27. Division noch folgende nähere Weisungen erteilt:
1. Wenn in einzelnen Ortschaften kurz vor oder während der am 17. August resp. 7. September beginnenden Uebungen und Manöver ansteckende, die Quartierleistungsfähigkeit vermindernde Krankheiten unter der Bevölkerung oder unter den Pferden ausbrechen sollten, haben die Ortsoorsteher die Verpflichtung, umgehende, wenn möglich telegraphische Mitteilung an das Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps zu richten, auch von der ihrerseits ergangenen Mitteilung dem Oberamt Anzeige zu erstatten.
2. Es ist erforderlich, daß während der Herbstübungen, insbesondere des Kaisermanövers besonders wertvoll bebaute Felder, wie Hanf-, Flachsund Tabakfelder,^ besonders kenntlich gemacht, ferner daß Hindernisse, wie Steilabfälle, Stein-, Lehm- etc - Gruben, sumpfige Stellen u. s. w.. welche für schnell anreitende Kavallerie und einzelne Reiter schwer wahrnehmbar find und daher gefahrbringend werden können, durch schwarze Fähnchen deutlich bezeichnet und durch Holzeinzäunungen oder Strohseile abgesperrt werden.
Die durch die Bezeichnung und Absperrung der angeführten gefahrbringenden Hindernisse entstehenden
K. Oberamt. Ritter.
Kosten werden auf Militärfonds übernommen und sind durch die Gemeindebehörden unter Vermittlung der Oberämter bei der Intendantur des XIII. (K. W.) Armeekorps zu liquidieren.
3. Während des am 7. September beginnenden Kaisermanövers werden von allen Truppen nach näherer Anordnung der Parteiführer am 11., 12. und 13. September enge (Not-)Quartiere bezogen werden, soweit die Belegungsziffern der Ortschaften und die Sicherheit der ruhenden Truppen in taktischer Hinsicht dies zulaffen. Außerdem kann eS sich noch um ein Beziehen enger Quartiere seitens des XV. Armeekorps in der Zeit vor dem 11. September handeln. Enges Quartier ist Unterkunft nur unter Dach und Fach ohne Verpflegung seitens der Quartiergeber.
4. Ferner werden die Ortsbehörden in Kenntnis gesetzt, daß das K. Ministerium des Innern It. Erlasses vom 17. Juni ds. Js., Min.-Amtsbl. S. 222, sich damit einverstanden erklärt hat, daß die den Gen- darmeriepatrouillen des XIV. und XV. Armeekorps zugrteilten Gendarmen während der Kaiserma- növer beim Uebertritt in das württembergische Staatsgebiet verwendet werden dürfen und ihnen die in der Felddienstordnung, bezw. in dem Anhang zur Feld- gendarmerie-Ordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie den einheimischen Landjägern zuerkannt und auferlegt werden.
5. Zur Vermeidung der Beschädigung junger Holzpflanz, ungen (Schonungen etc.) ist für gehörige Kenntlich, machung der von der Benützung beim Manöver aus-
18SS.
geschloffenen Grundstücke, deren Kulturzustand nicht
schon von weitem für Jedermann deutlich wahrnehmbar ist, Sorge zu tragen.
Voraussichtlich werden bis zu Beginn der Manöver im diesseitigen Bezirk (17. August) die Fruchtfelder abgeerntet sein. Sollte dies insbesondere in den Gemeinden Haiterbach, Oberthalheim, Unterthalheim, Schillingen, Jselshausen, Nagold, Emmingen, Pfrondorf, Wildberg, Gültlinge» und Sulz, deren Markungen vom 17. August ab vom Manöver berührt werden, nicht vollständig der Fall sein, so find besonders zu schonende Grundstücke in geeigneter Weise (durch Strohwische etc.) kenntlich zu machen.
Gemähte, noch auf den Feldern liegende Früchte dürfen nicht in sogenannten Mahden liegen bleiben, sondern find für den Vormittag der Uebungen in Garben oder auf Haufen zu sammeln, damit sie von den Batterien umfahren werden können.
Bezügl. der Anmeldung von Ansprüchen wegen entstandenen Flurschaden werden noch nähere Weisungen ergehen.
6. Das Zuschütten und Einebnen der während der Manöver ausgehobenen Schützengräben erfolgt in der Regel nicht von den Truppen selbst, sondern es hat dies von den Grundeigentümern zu geschehen. Koch- «1c>- Löcher in den Biwaks werden von den Truppen aufgefüllt.
7. Die während der Manöver militärischerseits angelegten Telegraphenlinien find da, wo sie auf dem Boden oder in erreichbarer Höhe auf Bäumen aufliegen, zu schonen.
8. Sofern direkte Bezahlung durch die Militärbehörde im Quartierort nicht sofort erfolgt, haben die Ortsvorsteher dir von den Truppenteilen ausgestellten Bescheinigungen über geleistetes Quartier, verabreichte Fourage und gestellten Vorspann sorgfältig zu sammeln, da dieselben oie Grundlagen der auszustellenden Li' quidationen bilden.
Die Ortsvorsteher der Landgemeinden haben diese Bescheinigungen sofort dem Oberamt vorzulegen, welches die Liquidationen aufstellt,
Von jeder Quartierbescheinigung ist eine beglaubigte Abschrift zu machen, welche mit dem Originär ans Oberamt einzusenden ist. Letzteres setzt auch in del Abschrift die Servisbeträge ein und giebt dieselbe den Gemeinden zur Aufbewahrung zurück, als Grundlage für den gemäß Min.-Amtsbl. von 1895 Nr. 18 später nachzusuchenden staatlichen Quartierkosten- zuschuß, sowie für die auf 31. März 1900 zur Amtsvergleichung zubringenden Quartierkosten.
Formulare zu den Abschriften für die Quartierbescheinigungen werden den Ortsoorstehern noch zugehen.
Die Ortsvorsteher der Stadtgemeinden, welche die Liquidation selbst aufstellen, haben diese dem Oberamt und nicht direkt der Intendantur einzusenden. (Min.-Amtsbl. von 1899 S. 210 lit. e.) Bemerkt wird, daß über die Empfänge von Truppenteilen nicht württembergischer Militärkontingente, also für das XV. und XVIII. Armeekorps je besondere Liquidationen aufzustellen sind.
Besonders zu beachten ist, daß die Vorspannvergütungen nicht monatweise sondern unmittelbar nach Eingang der militärischerseits erteilten Bescheinigungen für geleisteten und nicht sofort bezahlten Vorspann zu liqudieren find.
Bezüglich der Vorspannleistungen werden die Olts- Vorsteher noch auf die Bestimmungen in Abschnitt V Ziff. 5 von Min.-Amtsbl. von 1899 S. 207 besonders hingewiesen.
9. Die ausgeteilten Quartiere find sowohl bezüglich der Namen der Quartierträger, als auch der Zahl der einquartierten Offiziere, Mannschaften und Pferde pünktlich zu notieren, damit sich später bei Feststellung der Vergütungen keine Anstände ergeben und die Quarüergeber in ihren Entschädigungsansprüchen nicht verkürzt werden.
Je ein Titelbogen zum Quartiervergütungsverzeichnis, zu welchem nötig werdende Einlagebogrn zu linieren sind, werden den Ortsoorstehern zugehen.
10. Schließlich werden die Ortsvorsteher angewiesen, sich mit dem Gesetz, betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht im Frieden und der Instruktion hiezu vom 25. Juni 1868. (Reg.-Bl. von 1875 S. 212 und 239), der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichsges.-Bl. S. 361 und 922) sowie der Verfügungen und Erlaffe des K.