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Erscheint

Montag, Mittwoch, Donnerstag und SamStag.

Auflage: fSOo.

Preis vierteljährl. hier mit Trägerlohn 90 im Bezirk 1 außerhalb d. Bezirks 1 ^ 20 -j. Monatsabonnements nach Verhältnis.

GejrlWstn

Amts- und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Vezirk Nagold.

74. Jahrgang.

Insertions-Gebühr f. d. einspaltige Zeile aus gewöhn!. Schrift oder deren Raum bei einmalig. Einrückung 9 bei mehrmalig, je 6 -s.

Gratisbeilagen: Das Plauderstübchen und

Schwäb. Landwirt.

^5 54 .

Nagold, Donnerstag den 6. April

1899 .

Amtliches.

Aufforderung zur Eiukommeus-Fatieruug behufs der Besteuerung Pro 18SS/LS0S.

Nachdem die in Art. 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 voraeschriebene Aufforderung zur Fütterung des Kapital«, Renten-, Dienst- und Berufseinkommens auf den 1. April 1899 in der Beilage zumStaatsanzeiger" vom 1. April erfolgt ist, werden die Steuerpflichtigen auf dieselben noch besonders hingewiesen.

Hiebei wird der Gewerbe- und Handelsstand darauf aufmerksam gemacht, daß die Beiziehunq zur Gewerbesteuer von der Fütterung der verzinslichen Aktiven und Geschäfts« anspände nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleichzuachtenden Kapitalien (vergl. Art. 5 II des Gesetzes vom 19. Sept. 1852) als solche zu versteuern find.

Weiter wird bemerkt, daß die Verpfändung verzinslicher Forderungen von der Fütterung und Versteuerung deS ver­tragsmäßigen Zinses nicht befreit, und daß verzinsliche nnd Unverzinsliche KanffchillingSzielforderungen ohne Abzug et­waiger Schulden der Kapitalsteuer unterliegen und zu satteren find.

Zur Fasst,n verpflichtet das Recht zum Bezug von Zinsen, es ist z. B. eine von Martini 1898 an verzinsliche, an Martini 1899 zahlbare Zielforderung auf 1. April 1899 zu satteren.

Endlich wird zur Vermeidung von Mißverständnissen beigefügt, daß Einlagen in die Sparkasse der allgemeinen Rentenanstalt von der Besteuerung nicht frei sind.

Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unter­zeichnen. Die Bevollmächtigte« der im Ausland sich auf­haltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensverwalter haben den Faffionen Vollmachten im Original oder in be­glaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeitsdauer bei­zuschließen. Die gesetzliche« Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht. Die Faffionen sind spätestens bis 1. Mai an die Ortsstenerkommissionr« abzngeben.

Wer fei« der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, hat «eben der verkürzte» Steuer den zehnfachen Betrag derselbe» als Strafe zu bezahle«.

Eine Bestrafung tritt nicht ei«, wen« der Steuer­pflichtige oder Fasfiouspflichtige, bevor eine Anzeige der Ver­fehlung bei der Behörde gemacht wnrde »der ein strafrecht« licheS Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zn nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei der Ortsstenerkommisfio« oder dem Kameralamt nachträgt oder berichtigt und hiedurch die Nachfordernnge« der sämtliche« nicht verjährte« Stener- beträge ermöglicht.

Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommenssteuer entrichtet hat, find dessen Erben brzw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Kameralamt daS nicht oder in zu geringem Betrage fatierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist (Art. 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852) anzumelden.

Ferner find die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft

bereichert find, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser

nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge inach dem Verhältnis ihrer Erbanteile zu ersetzen.

Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, «ach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des zehnfachen Betrag- der zurückgebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvollstän­digkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge; andere ge­setzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungs­strafe bis zu 300 ^ (Art. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1890 Reg.-Bl. S. 105).

Altensteig, den 4. April. 1899.

K. Kameralamt. Schmidt.

Die Ortsstenerkornmissionerr, welchen die Aufnahme­akten schon zngeksmmen find, werden unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung hiemit angewiesen, sich dem Aufnahmegesckäft alsbald zu unterziehen und die Akten spätestens bis 15. Mai wieder an das Kameralamt einzusenden.

Alten steig, den 4. April 1899.

K. Kameralamt. Schmidt.

An die K. Ev. Pfarrämter.

Die Verzeichnisse der veränderlichen Einkorn« men st eile sind zunächst in einem Exemplar (und nach Rückgabe desselben in 2 weiteren Exemplaren) bis spätestens 22. April an den Diözesankommissär einzusenden.

Die Tabellen zur kirchlichen Statistik find zum selben Termin ans Dekanatamt zu senden.

Nagold, den 4. April 1899. _ Evg. Dekanatamt. Römer.

Die K. Regierung des Schwarzwaldkreises hat am 30. März 1899 die Wahl des Bauer« Johann Martin Bühl er in Oeschel- bronn, Oberamts Herrenberg, zum Schultheißen dieser Gemeinde bestätigt.

Gestorben: Gotthilf Gehring, 30 I. a., Ostelsheim. Anna Maurer, z. Hirsch, 61 I. a., Schrambrrg. Heinrich Dax er, früh, rer Prof, am kgl. Realgymnasium, 69 I. a., Stutt­gart. Carl Baumgärtner, sr. Kaufmann, SS I. a., Stuttgart.

Aug. Rsichle, 48 I. a., Stuttgart. Konrad Sei fr red, Fabrikarbeiter, Böblingen. G. Jäger, Schuhmacher, Böblingen.

Franz Bader, Kaufmann, 77 I. a., Rotteuburg. Wilhelm Mayer, Werkmeister, 78. I. a., Stuttgart. Luise Beckh, geb. Meinhardt, 87 I. a. Euttgart-Faurndau.

Hages-Aeuigketten.

Ventscher Leich.

Nagold, 3. April. Damit Jeder im Voran- weiß, wo er hingrhört, wird gegenwärtig allen Landwehrleuten und Reservisten die Kriegsbeordernng für den Fall der Mobilmachung bereits zugestellt und zwar zunächst für das MolilmachungSjahr vom 1. April 1899 bis 31. März 1900. ES ist dadurch vielfach der Glaube entstanden, eS «erde in nächster Zeit eine Probemobilmachung stattfinden. Dem scheint jedoch nicht so. Es ist die Praxis der Vereinfach­ung, jetzt schon jedem eventuell Gestellungspflichtigen zu

wissen zu thun, wo er im Falle der Mobilmachung ein­

rücken muß und was er zu thun hat. während früher Reservisten und Landwehrleute erst im Falle der eingetretenen Mobilmachung einen diesbezüglichen Gestellungsbefehl erhalten haben.

r. Bern eck, 3. April. Unfern Friedhof schmückt seit einigen Tagen das kunstvolle Grabdenkmal für den leider zu früh gestorbenen Freiherrn Wilhelm v. Gültlingen, gewes. Reichs- und Landtagsabgeordneten. Das Denkmal steht unter den bekannten vier mächtigen Tannen, die ihre langen Aeste schirmend über dasselbe ausbreiten. An dem Sockel zeigt es die Wappen der Familien von Gültlingen und von Neubronn. Der Mittelbau ist als Nische gebildet, welche die Figur des geistlichen Ritter- St. Georg in früh« gothischer Rüstung als Sinnbild des Schutzpatrons des Adels aufnimmt. Die Figur hat das aufrechte Schwert kraftvoll in der rechten Faust und zu Füßen den besiegten Drachen, in hervorragender Symbolik, den sich durch die Mühen des Lebens hindurchgerungen habenden Pilger dar­stellend. Der Gesichtsausdruck dieses Ritters ist ernst, in dem Bewußtsein, des Beschützers der Hülle seines verstorbenen RitterhauptmannS, der feste Blick ist in die Ferne gerichtet (wehrbereit). Die Krönung deS Grabmals zeigt uns die Wappen des K. ErbkämmererS (zwei Schlüffe!) und des Johanniterordens (Kreuz) und endigt als Spitzbogen, in eine Kreuzblume auSlaufend. Das Ganze ist in gothischem Stil gehalten und liegt darin eine vornehme, ernste Ruhe. Entworfen wurde das Grabmal von E. Kiemlen aus Stuttgart, der damit einen neuen Beweis seiner Meisterschaft geliefert hat. In wirklich gediegener und technisch vollen­deter Weise wurde eS ausgeführt durch Bildhauer E. Fang- häuel aus Stuttgart. Die Architektur ist aus feinem, rotem Sandstein, 3,60 m hoch, die Figur des Ritters ist aus weißem, französischem Kalkstein. Das Grabmal ist ein Kunstwerk, das gewiß viele der Bekannten deS Verstorbenen interessieren dürste.

Reutlingen, 4. April. (Korr.) Unter dem Vorfitz des Gtadtpfarrers Weitbrecht-Heilbronn als des geschäfts­führenden Vorstands wurde gestern im Saale desLöwen" hier die LandeSvrrsammlung der Gvang. Arbeitervereine Württembergs abgehalten. Nachdem von dem Genannten, sowie von Stadtpfarrer Dr. Mosapp-Heidenheim als de» BerbandSschriftsührer erstatteten Berichten gehören dem LandeSverbande nunmehr 41 Vereine an. Vorausgesetzt, daß in 5 Vereinen, welche Jahresberichte nicht eingesandt haben, der Mitgliederstand der gleiche geblieben ist, zählen die 40 Vereine, welche dem Landesverband am 1. Januar ds. Is. angehörten, 3216 Mitglieder gegen 2883 Mitglieder im Vorjahr. In den Vereinen wurden Vorträge aus dem Gebiete der sozialen Fragen, der Welt« und Kirchengeschichte, Naturwissenschaften u. dergl. gehalten, an den sogenannten Diskusfionsabenden einiger Vereine pflegten brennende Tages­sragen zur zwangrlosen Besprechung zn gelangen. Die in dir letzten Hauptversammlung in Schwenningen beschlossene Gründung von Gauverbänden hat sich bestens bewährt, auch das damals gleichfalls beschlossene Rechts« und AuS« kunftsburean hat sich bestens 'bewährt. Der Verband ist innerlich und äußerlich erstarkt und kann mit Befriedigung

Der Thymian.

In Heiderbach wurde 1498 ein nachmals sehr berühmter Mann geboren: Hieronymus Bock. Er war zuerst fürs Kloster bestimmt. Die Strömung der damaligen Zeit brachte ihn aber davon ab und er wurde zuerst Schullehrer. Er war ein eifriger Botaniker und wurde Aufseher der herzog­lichen Gärten in Zweibrücken. Von da kam der gelehrte Mann als Prediger nach Hornberg 1532 und konnte dort seinem Lieblingsstudimn sich widmen. Er war wie viele Prediger seiner Leit auch Arzt. Wegen seines Uebertritts zum Protestantismus war er einige Zeit vertrieben, kehrte aber zurück und starb im Jahr 1554. Sein fegen- und lhatenreiches Leben war ausgefüllt von dem Studium der Botanik, als dessen köstliche Frucht er ein großes Werk hinterlassen hat, daS heute noch in hohem Ansehen steht und den Titel führt: New Kreuterbuch und Unterscheidt, Würkung und Namen der Kreutter, so in teutschen Landen wachsen, Straßburg 1551; 8. Auflage ebend. 1630. In diesem Kräuterbuch, das mit einer bewundernswerten Naturtreue illustriert ist, hat er nicht nur die einzelnen Familien von Arten, sondern auch die Synonyme, die Anwendung und äußerliche und innerliche Wirkung der Pflanzen ausführlich beschrieben und mit Stellen aus der gesamten alten Litteratur belegt. Ein staunenswertes Wissen von seltenem Umfang zeigt sich hier.

Damals umfaßte die Arzneimittellehre wesentlich Pflanzen­arzneien und nur wenige mineralische Gifte. Die Botanik beschränkte sich meist auf wirksame oder angeblich wirksame

Pflanzen und es gab wenige, deren nicht eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wurde. Doctoren und Apotheker gab es wenige. In Tübingen, Reutlingen, Stuttgart, Ulm, Basel waren einzelne. Eine eigene medizinische Bildung war sehr selten, die meisten Aerzte waren aus dem Predigerstand hervorgegangen. So war es Bedürfnis, daß eine Art Volksmedizin entstand, und ein Interesse sich der Heilkraft der Kräuter zuwandte, die jedem zugänglich waren.

Wie anders ist es heute geworden. Da scheinbar kein Bedürfnis mehr dafür vorhanden ist, hat das Interesse an den heilkräftigen Pflanzen mehr und mehr adgenommen und der heutigen Jugend sind im Allgemeinen kaum mehr die allerhäufigsten Kräuter bekannt. Deswegen wollen wir den alten Herrn Bock citieren, der in seiner kräf­tigen Sprache die specifischen Eigenschaften so praecis aufzählt.

Da ist ein kleines Kräutlein, ganz bescheiden am Boden hinkriechend, das mancher übersehen würde, wenn es nicht durch seinen kräftigen Duft sich kund gäbe. Kaum wird es mehr hie und da äußerlich angewendet und dort galt es einst für ein hochberühmtes Mittel mit Recht.

Das ist der Thymian, von dem wir reden wollen, ThymuS Serpyllum, auch Künel, Kienlein, Hünerklee, Hünerköl, wilder Poley, Hünerserb genannt (die Schreibweise ist Bock 1630 entlehnt), hier zu Lande bekannt als Künle,Keaele".

Innerlich angewendet hat eS zahlreiche gute Eigenschaften. Hören wir was Bock davon berichtet:

Quendelkraut in Wein gesotten / warm getrunken / treibt aus den Lenden um Blasenschleim im Harn / stillt das

Grimmen / heilt also genützt innerlich Wunden und Brüch / eröffnet Lung und Leber und das Milz / mit Essig und Honig Quendel gekocht / in voriger Maß genossen / hilft denen so Blut speien. / Der Saft von Quendel aus ein halb Lot mit Essig eingenommen thut desgleichen / Quendel in aller Kost und Trank genützt ist Tyrak für alle Gift der Würm und Schlangen. Der Rauch von Quendel vertreibt alle giftigen Tiere ' Quendel mit Honig / Süßholz / AeniS und Wein gesotten ist ein hülff gegen dm dürren zehen Husten / stärkt den Magen / daS gebrannt Wasser von Quendel im Brachmonat destilliert / stärkt daS Haupt / bringt Lust zum essen / Quendel führt aus den koder und schleim macht leicht um die Bmst.

In dem Husten, Keuchen und Engbrüstigkeit, so vom Schleim und Koder verursacht, kann er in dem Hydromelite, daS ist in Meth gesotten werden.

In Summa:ES ist an Quendel ein edel fimplex, zu dem Bresten des Hauptes, der Bmst und der Nieren." Dies sind nur wenige Proben aus den vielen Seiten, die Bock über den Quendel schreibt. Schon die alten Römer, der griechische Botaniker Theophrast, der gelehrte Dioscorides und die in der Pflanzenarzneimittellehre so hervorragenden Araber, die die Lehrer aller Zeilen geblieben sind, Serapio und Jln Baitar haben vor ihm ausführlich den Quendel gewürdigt. Der griechische Kaiser Konstantin VII. Porphy- rogenetoS war von einem Brustkatarrh durch das Kraut Herpyllon (das ist Quendel) geheilt wordm.

Wie es im Wechsel der Dinge geht, so ist der Quendel trotz seiner Tugenden der Vergessenheit anheimgefallen. Erst

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