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Amts- und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Bezirlr Nagold.

73. Jahrgang.

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Schwäb. Landwirt.

^ 50

Nagold, Mittwoch den 30. Marz

1893.

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Schwäbischer Landwirt"

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Redaktion und Expedition.

Amtliches.

Aufforderung

an die Hundebesitzer zur Berstenernng ihrer Hunde ans das Etatsjahr 1. April 1898 bis 31. März 1899.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundcbesitzer zur Versteuerung

ihrer Hunde auf das Etatsjahr ^ M^zisss aufgefordert,

indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 ^ für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr g'i^^z^ggg einen Hund versteuert

hat und denselben in der Zeit vom 1. bis IS. April I8S8 nicht abmeldet, hat dis Steuer von dem­selben für das Etatsjahr Z^Mstrzisss fortzuentrichten,

wenn er gleich am ersten April 1898 keinen Hund mehr besitzt.

3) aus den 1. April 1898 haben nur diejenigen Steuer­pflichtigen Anzeige zu machen, welche am I. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und ver­steuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls späte­stens bis 16. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will. (Abmeldung.)

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeld­ung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Orts­

steuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebefitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5) Wer nach dem L. April im Laufe der 3 Quartale

Juni - September" Dezember ^98 M den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines anderen, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrs zu entrichten.

7) Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziff. 3, Abs. 1; Ziff. 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3, Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.

8) Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4sachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9) Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) und vom 12. März 1897 (Reg.-M. S. 23) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleich­zeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und einge- zogen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuer- beamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnortes darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.

Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden ange­wiesen, die vorstehende Aufforderung an sie Hundebesitzer am 1 April d. I. auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dem Inhalt derselben entsprechend die Auf­nahme der Hunde zu besorgen.

Nagold-Altensteig, den 14. März 1898.

K. Oberamt. K. Kameralamt.

Ritter. Schmidt.

Die Herren Ortsvorstehrr und Gemeindepfleger

werden unter Hinweisung auf die oberamtl. Bekanntmachung vom 10. Okt. 1895, betr. die Erlassung statutarischer Be­stimmungen der Amtskorporatio« über den Einzug der

Beiträge znr Jnvaliditäts- und Altersversicherung von unständigen Arbeitern, (cfr. Gesellschafter von 1895 Nr. 121) aufgefordert, die von den Gemeinden in der Zeit vom 15. März 1897 bis 13. März 1898 vorschußweise gezahlten hälftige« Versicherungsbeiträge der Arbeitgeber binnen 14 Tagen bei der Oberamtspflege nach Maßgabe des im Gesellschafter von 1897 Nr. 51 «bgedrucklen Formulars zu liquidieren, eventuell Fehlanzeige zu erstatten.

Nagold, den 28. März 1898.

K. Oberamt. Ritter.

Die Gemeindepflegen

werden veranlaßt, die vorgeschriebenen Nachweisungen der im IV. Quartal 1897/98 an einberufene Dienstpflichtige vorschußweise gezahlten Marschgebühren binnen 1v Tagen an die Oberamtspflege einzusenden, eventuell Fehlanzeige zu erstatten.

Nagold, den 28. März 1898.

K. Oberamt. Ritter.

Die Gemeindepflegen

werden veranlaßt, die im Steuerjahr 1. April 1897 98 erhobenen amtskörperschaftlichenHausiergewerbeausdehunugs- abgaben nach Abzug der dem Rechner zukommenden Einzugsgebühr von 5 iZ pro Mark unter Anschluß eines Verzeichnisses über den Anfall der Abgaben bis 10. April ds. Js. an die OberamtSpsiege abzuliefern.

Nagold, den 28. März 1898.

K. Obrramt. Ritter.

Die Ortsarmenbehörden

werden unter Bezugnahme aus den Beschluß der Amts­versammlung vom 18. Juli 1896 (tz 21) veranlaßt, den Aufwand der Gemeinden für die in öffentlichen Anstalten untergebrachten Geisteskranken, Blödsinnigen n. Epileptische«, wozu die Amtskorporation einen Beitrag bis zu ^ der Verpflegungskosten leistet, für das Rechnungsjahr 1. April 1897/98 in doppelter Ausfertigung binnen 14 Tagen bei der Oberamtspflege zu liquidieren, event. Fehl­anzeige zu erstatten.

Hiebei sind die einzelnen Kranken und dis Anstalten in welchen dieselben untergebracht sind, zu benennen und etwaige anderweitige Beiträge an dem Kostenaufwand in Abzug zu bringen.

Nagold, den 28. März 1898.

K. Oberamt. Ritter.

Gestorben: zu Allhengstett 26. März: A. Müller, Schul!, a. D., 6S^/z I. a., von 18871372 Scholl, in Schietingen, von 18721886 in Hochdorf i. G., von 18861890 in BaierZbronn, von 1880-1897 in Althengstett.

Deutscher Reichstag.

Berlin, 23. März. Der Reichstag beriet am Mitt­woch die Marinevorlage in 2. Lesung. Abg. Lieber (Ctr.) erstattete in zweistündiger Rede ausführlichen Bericht über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kommission. Redner besprach dabei sowohl den Umfang der Forderung, wie die Bindung auf 6 Jahre, verlas die Erklärung des Staats­sekretärs Grafen Posadowsky, daß etwaige Mehraufwend-

Das Niiuberunwesen in China.

(Schluß statt Fortsetzung.)

Da nach chinesischer Sitte am Ende des Jahres alle ausstehenden Rechnungen bezahlt werden müssen, da ferner jeder Chinese über das Neujahrsfest für sich und seine Kinder eine bessere Kost haben möchte als gewöhnlich, und außer- dem auch die Winterkleider und Schmucksachen, die das Jahr hindurch ins Pfandhaus gewandert find, wieder zu­rückgelöst werden sollten, also um diese Zeit sich jevermann Geld zu verschaffen sucht, so sind solche Uebrrfälle von seiten der Hellfeuerräuber gegen Ende des Jahres am häufigsten.

Eine dritte Art von Räubern sind die chinesischen Fluß- und Seeräuber, welche die chinesische Küste und besonders die Flußmündungen unsicher machen. Sie über­treffen die vorigen noch an Kühnheit, List und Grausamkeit. In manchen Gegenden üben sie eine solche Schreckensherrschaft aus, daß jeder Schiffer, der seine Reise unbehelligt zurück­legen will, ihnen vorher Tribut bezahlen muß. Sie haben es besonders auf die chinesischen Auswanderer abgesehen, die in Nord- oder Südamerika, in Australien oder Hinter­indien Geld verdient haben und dann in ihre Heimat zu­rückkehren, um im Schoß ihrer Familie des erworbenen Besitzes froh zu werden. Diese Auswanderer freuen sich bei ihrer Ankunft in Schanghai oder Hongkong, daß fie nun das große Weltmeer glücklich hinter sich haben, und wenn sie nach langer Abwesenheit der heimischen Berge wieder anficht werden, vergessen fie häufig die Gefahren, welche ihnen gerade auf der kurzen Strecke von den großen

Hasenplätzen in ihre Heimat noch drohen. Die Seeräuber haben in ihren Hafenplätzsn beständig ihre Spioniere, welche die arglosen Opfer gleich von ihrer Ankunft an auf Schritt und Tritt verfolgen. Häufig schifft sich dann ein Teil der Seeräuber mit den Auswanderern auf derselben Dschunke ein, auf der sie vollends in ihre Heimat reisen wollen, und wenn dann auf halbem Wege plötzlich das Seeräuberboot auftaucht, so haben die Räuber an Bord der Dschunke die Matrosen schon in ihre Kabine getrieben und sie dort ein- geschlossen, so daß die Beraubung der Reisenden mit aller Gründlichkeit vorgenommen werden kann. Dann fahren die Räuber auf ihrem Boot davon und die Auswanderer kommen bettelarm in ihrer Heimat an, wenn sie sich nicht aus Verzweiflung über den Verlust des ganzen Verdienstes ihrer vieljährigen Arbeit im fremden Land ins Wasser stürzen. Die chinesischen Seeräuber beschränken jedoch ihre Thätigkeit nicht auf chinesische Dschunken, es kommt auch hin und wieder vor, daß ein Dampfschiff von ihnen be­raubt wird, so z. B. im Jahre 1890 das englische Dampf­schiffNamoa", das zwischen Hongkong und Swatow fährt. Es hatten sich damals etwa 40 Räuber als friedliche Passagiere in Hongkong eingeschifft, ohne daß irgend jemand Mißtrauen hegte. Nachdem das Schiff einige Stunden gefahren war und der Kapitän und ein Teil der Schiffs- osfiziere mit den europäischen Paffagieren im Speisesaal sich an den Mittsgsftsch gesetzt hatte, gab der Anführer seiner Bande, die im Zwischendeck unter den andern Paffagieren zerstreut war, dadurch das Zeichen zum Angriff, daß er sich eine Cigarre anzündete. Jeder der Räuber zündete in aller

Ruhe ebenfalls eine Cigarre an und dann begaben sie sich, jeder mit einem Revolver im Aermel verstcckc, auf die Posten, die ihnen vorher angewiesen waren, ohne daß dies Aufsehen erregte. Als der Kapitän und die übrigen Europäer endlich einen Schuß hörten und um sich schauten, sahen sie sich von den Räubern mit geladenen Revolvern umringt. Der Ka­pitän und ein europäischer Paffagier, der sich zufällig auf dem Verdeck befand, wurden erschossen, ebenso zwei malaische Bootsleute, die scheint's den Räubern nicht zu Diensten sein wollten. Die europäischen Passagiere, unter denen sich auch ein englischer Missionar befand, der eben von Haus angekommen war, wurden dann ihrer Taschenuhren und ihres Geldes beraubt, und in eine Kabine gesperrt und diese von außen zugenagelt. Dann wurden die Chinesen, von denen wohl mehrere hundert als Passagiere an Bord waren, ausgeplündert. Während dessen mußte der Steuer­mann auf Befehl der Räuber in einem großen Bogen ins Meer hinausfahren und gegen Abend kam der Dampfer wieder gegen die Küste zurück, wo dann mehrere Räaber- dschunken bereit waren, die Räuber und ihre Beute auszu­nehmen. Ehe diese aber den Dampfer verließen, löschten sie die Feuer aus und ließen den Dampf ab, beschädigten auch die Steuerung, so daß es nachher stundenlange Arbeit brauchte, bis der Dampfer seine Rückfahrt nach Hongkong antreten konnte. Als am nächsten Tag ein englisches Ka­nonenboot auf der Stelle erschien, wo der Ueberfall statt­gefunden hatte, war keine Spur mehr von den Räubern zu entdecken. Doch soll es nachher der chinesischen Obrigkeit gelungen sein, einen Teil der Seeräuber ausfindig zu machen