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62. Jahrgang

Amts- unä Intekkigenzbkatt für äen Kezir^.

Erscheint Kienstag, Konnerstag L Samstag.

Die Einrückungsgebühr beträgt S K, p. Zeile im Bezirk, sonst 12 H.

Dienstag, äen 9. August 1887.

AbonnewentSpreiS halbjährlich 1 80 H, durch

die Post bezogen im Bezirk 2 >t, 80 H, sonst in ganz Württemberg 2 70

Amtliche Bekanntmachungen.

HLekanntmachung,

betreffend die Anmeldung unfallverffcherungspffichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe.

In Gemäßheit des § 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversichung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichgesetzblatt S. 287) und der Bekantmachung des Reichsversicherungsamts vom 14. Juli 1887 (vergl. Bekanntmachung des K. württ. Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1887. Beilage zum Staats-Anzeiger Nr. 177) hat jeder Unter­nehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, Festungs-, Meliorations-, Bewiisserungs-, Entwiisserungs-, Drainiernngs, Bodenkultur-, Uferschutz- und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetz­blatt S. 69) oder unter die nach § 1 Abs. 8 desselben vom Bundesrat er­lassenen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vor­schriften des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes bis 1. September 1887 einschließlich anzumelden.

Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungs­pflichtigen -Personen durch Vermittlung der Ortsbehörde bei dem K. Oberamt zu erfolgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschast angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb brider und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.

Unter die schon gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten fällt die gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten, insbesondere insoweit, als Arbeiter und Betriebsbeamte von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbe­betrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Stein­hauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Gipser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackierarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Ab­nahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführ­ung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden.

Zu den anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden gehören insbeson­dere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Ge­werbetreibende, deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterronleaux (Markisen, Jalousien) erstreckt.

Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Ausführung ein Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt.

Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Aus­führung von Bauarbeiten. bei welchen der Unternehmer allein und ohne Gehilfen oder sonstige Arbeiter thätig ist.

Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familien­angehöriger des Unternehmers als Gehilfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betrieb beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau.

Im übrigen ist die Anmeldepflicht weder von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeiter noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motoren­betrieb rc.) abhängig.

Die Zahl aller in dem Betrieb durchschnittlich beschäftigten versicher­ungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei, ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden.

Zur Anmeldung verflichtst ist der Unternehmer des Betriebs oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der gewerbsmäßige Betrieb erfolgt.

Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt.

Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldefrist nicht unbenutzt ver­streichen zu lasten, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung nnes versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachteilen zu entgehen. Hiebei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte Bemerkungen, die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.

Schließlich werden die beteiligten Betriebsunternehmer noch besonders

darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 erstatten, sie hierzu von dem Unterzeichneten K. Oberamt durch Geldstrafen im Betrag bis zu 100 cM angehalten werden können.

Calw, 6. August 1887. K. Oberamt.

Supper.

An die Hrtsvorsteher des Aezirks.

Unter Bezugnahme auf den Minist.-Erlaß vom 23. Juli 1887, Amts­blatt Nr. 23, sowie des weitern in Ausführung des oberamtl. Erlasses vom heutigen Tage betr. die Anmeldung der nach dem Bauunfallversicherungsgesetz vom 11. Juli 1887 versicherungspflichtigen Betriebe, welche letztere bis 1. September längstens zu geschehen hat, wird den Ortsvorstehern empfohlen, den in Betracht kommenden Gewerbetreibenden Anmeldeformulare zur Ausfüllung zustellen zu lasten. Dabei wird aber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen der bezeichneten Gewerbetreibenden, welchen Anmeldeformulare nicht zugestellt worden sind, hiedurch von der Anmeldepflicht nicht befreit werden.

Die Ortsvorsteher haben die Anmeldungen der in ihrem Gemeindebezirk befindlichen Betriebe in Empfang zu nehmen, und einer Prüfung in Bezug auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterziehen, sowie erforderlichen Falls deren Berichtigung herbeizuführen.

Sofort nach Ablauf des 1. Septembers haben die Ortsvorsteher sorg­fältig zu prüfen, ob nicht nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse einzelne der fraglichen Betriebe unangemeldet geblieben sind. Bejahendenfalls sind die betr. Unternehmer noch besonders zur alsbaldigen Anmeldung aufzufordern.

Sodann haben die Ortsvorsteher unverzüglich die sämtlichen Anmeld­ungen dem Oberamt vorzulegen und dabei anzuzeigen, ob bezw. gegen welche Gewerbetreibende wegen Nichtanmeldung ihrer Betriebe nach § 11 Abs. 1 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 vrgl. mit § H Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 einzuschreiten Veranlassung vorliegt.

Den 6. August 1887. K. Oberamt.

Supper.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Aussetzung von Preisen für Leistungen im Nscherei- wesen für das Jahr 1888.

Zur Förderung der künstlichen Fischzucht und eines rationellen Betriebs der Fischerei werden als Anerkennung für hervorragendere Leistungen auf diesem Gebiete, insbesondere für Aufstellung und Anwendung geeigneter kleiner Fischbrutapparate, für Errichtung zweckmäßiger Fischbrutanstalten, für zweck­entsprechende Einrichtung und rationellen Betrieb der Teichfischerei (in Setz- und Streckteichen), für Vereinigung kleiner Fischwafferbezirke zu einem ra­tionellen Gesamtbetrieb rc. Preise von 25100 im Gesamtbetrag von 500 ausgesetzt.

Die Preisbewerbungen, welche eine Darlegung der Leistung beziehungs­weise eine nähere, unter Umständen mit Zeichnungen belegte Beschreibung der Anlage enthalten müssen, sind bi« 1. April k. I. an die Zentralstelle für die Landwirtschaft in Stuttgart einzusenden.

Diejenigen Fischzüchter, welche in den Jahren von 1882 ab Preise erhalten haben, können für das Jahr 1888 nicht wieder für die gleiche Leist­ung als Bewerber auftreten.

Stuttgart, den 22. Juli 1887. Für den Präsidenten:

Schittenhelm.

^oMrfche Wachrichten.

Deutsches Reich.

Gastein, 6. Aug. (Begegnung des Kaisers von Oester­reich mit dem Kaiser Wilhelm.) Der Kaiser von Oester­reich traf um 2 Uhr hier ein. Derselbe fuhr sofort zur Freitreppe des Badeschlofses, an deren Fuß das ganze Gefolge des deutschen Kaisers zur Begrüßung versammelt war. Nachdem der Kaiser jedem der Herren die Hand gereicht hatte, stieg er unter Vorantritt des Grafen Perponcher, ge­leitet von dem Statthalter Grafen Thun und dem Generaladjutanten v. Goltz die Treppe hinan und trat in das Vestibüle ein, wo er von dem Kaiser Wilhelm auf das herzlichste empfangen wurde. Beide Monarchen reichten sich die Hände und umarmten sich, worauf sie sich in das Empfangszimmer zurückzogen. Die ganze Stadt ist auf das reichste geschmückt und beflaggt.