Amts- und Intelligenz-Matt für den Obrrarnks-Bezirk Nagold.

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7. Nagold, Donnerstag den 14. Januar 1897.

Amtliches.

W i l d b a d.

Anmeldungen für das K. Landesbad­spital Katharinenstift.

In dem K. Landesbadspital Katharinenstift in Wildbad kann vom Mai bis September an bedürf­tige Kranke von wiirttembergischer Staatsangehörig­keit auf vorschriftsmäßiges Ansuchen, soweit die verfügbaren Mittel und Einrichtungen zureichen, -gewährt werden:

1) freies Bad mit unentgeltlicher Aufnahme und Verpflegung in dem Kathariuenstift,

2) freies Bad ohne unentgeltliche Aufnahme in das Katharinenstift,

a. mit einem Gratial von 18 d. ohne Gratial.

3) Aufnahme in das Katharinenstist gegen Ent­schädigung.

Diese kann sowohl Solchen, die in den Genuß von Ziff. 2 eingesetzt sind, als auch anderen bedürftigen Kranken bewilligt werden, -erenLeiden dieUnterbringnng in demKatharineu- stift besonders wünschenswert macht. Die Ent­schädigung beträgt für den Verpflegungstag 2 o/ki 50 H und, sofern nicht Freibäder ver­wiegt sind, für jedes Bad 50 -H. Hiefür ist auf die ganze Badezeit (bei Männern 24, bei Frauen 28 Tage) vor dem Eintritt Voraus­bezahlung oder Sicherheit zu leisten.

Ausgeschlossen von obigen Vergünstigungen sind: a. Personen, welche mit ansteckenden Krank­heiten behaftet sind,

d. solche, die an Krankheiten leiden, zu deren Linderung Badekuren erfahrungsgemäß nicht beitragen, vor Allem also mit fieberhaften oder Konsumptionskrankheiten, hochgradigen organischen Herzleiden, chronischen Haut­ausschlägen u. a. Behaftete,

o. solche Kranke, für deren Leiden eine mehr­malige Benützung des Landesbades einen günstigen Erfolg nicht gehabt hat.

Die Einsetzung in die bezeichnet«» Vergünstigungen kann nur erlangt werden auf Grund von Gesuchen, welche unter genauer Beachtung nach­stehender Bestimmungen durch Vermittlung der Kgl. Oberämter spätestens bis zum 10. März d.Js. bei der K. Badverwaltnng Wildbad einzureichen sind. Dabei wird vor allem aufmerksam gemacht, daß nur solche Gesuche in Behandlung genommen werden können, welche von den K. Oberämteru übergeben werden. Zur Vermeidung von Weiterungen werden diese ersucht, die Vorlagen hinsichtlich ihrer Vor­schriftsmäßigkeit zu prüfen und zu begutachten.

Im Uebrigen ist hinsichtlich der Gesuche folgen­des bestimmt:

1) sie sind zu belegen mit einem gemeinderät- lichen, oberamtlich beglaubigten Zeug­nisse, welches zu enthalten hat:

a. den vollständigen Namen und Wohnort, daS Alter und Gewerbe de» Bittstellers,

b. dessen Prädikat, erstandene Strafen, Ver­mögens- und Erwerbsverhältniffe, namentlich auch Auskunft darüber, ob der Kranke eine Unfall-, Invaliden- oder Altersrente bezieht oder ob von einer Berufsgeuoffenschaft, Krankenkasse rc. die Koste« der Badekur ganz oder teilweise getragen werden,

e. eine Nachweisung darüber, daß die zur Unterstützung verpflichteten Gemeinde- und

Stiftungskassen den Bittsteller für den Ge­brauch derBadekur nicht oder nicht vollständig unterstützen können,

6. die Erklärung, daß die Armenbehörde oder eine andere zahlungsfähige Behörde oder Privatperson Sicherheit leiste für die Deckung derjenigen Kosten, welche nicht von dem Katharinenstift bezahlt werden, z. B. für Her- und Heimreise, für längeren Aufent­halt. für Sterbefall u. s. w.

Da diese gemeinderätlichen Zeugnisse sehr häufig nicht vorschriftsmäßig ausgestellt wer­den und deshalb zur Ergänzung oft wiederholt zurückgeschickt werden mußten, so hat die K. Badverwaltung ein Formular für die gemeinderätlichen Zeugnisse ausge­fertigt, welches bei der W. Kohlhammerschen Buchdruckerei in Stuttgart bezogen werden kann.

2) Dem Gesuch ist ferner beizulegen ein eingehen­der ärztlicher Krankenbericht. Dieser muß von einem approbierten Arzte, oder einem höheren Wundarzte ausgestellt und unterzeichnet sein und darf dem Kranken oder dessen An­gehörigen nicht offen übergeben werden, sondern ist den Gemeindebehörden stets ver­schlossen znzustellen.

Der Krankenbericht hat namentlich a. über Entstehung und Verlauf der vorliegen­den Erkrankung, sowie über die seitherige Behandlung und den gegenwärtigen Zustand die zur richtigen Beurteilung des Falles nötigen Einzelheiten alle genau zu erhalten, (Verweisung auf in früheren Jahren eingeschickte Zeugnisse ist nicht zulässig),

d. darüber Auskunft zu geben, ob nach Ansicht des Arztes eine Badekur in Wildbad indi­ziert und ob durch eine solche die Herstellung des Kranken oder eine wesentliche Linderung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,

e. sich bestimmt darüber auszusprechen, ob und inwieweit vermöge seines körperlichen Zu­standes der Bittsteller imstande ist, sich selbst Hilfe zu leisten, namentlich ob er gehen kann oder ob er gefahren und getragen werden muß.

Die Bittsteller haben die nach vorausgegangener höherer Entschließung erfolgende Einberufung durch die K. Badverwaltung zu Hause abzuwarten. Wer sich früher in Wildbad einfiudeu würde, könnte nur gegen Bezahlung der Taxe die Bäder gebrauchen und hätte in Ermangelung der erforderlichen Mittel zum Aufenthalte in Wildbad die Zurücklieferung in die Heimat zu gewärtigen.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die fernere Gestattung des Aufenthalts der einzelnen Kranken in dem Katharinenstift ganz davon abhängt, ob die in den Zeugnissen angegebenen Verhältnisse nach dem Eintritt der Kranken mit dem Thatbestande übereinstimmend gesunden werden. Ge­naue Ausstellung namentlich der ärztlichen Kranken­berichte ist daher im eigenen Interesse der Kranken dringend notwendig.

Von den Gemeindebehörden wird mit aller Be­stimmtheit erwartet, daß sie Leuten, welche nicht zn den Unbemittelten gehören, oder solchen, von welchen eine Belästigung der Kurgäste zu befürchten wäre, keine Zeugnisse ausstellen.

Gesucht, welche den vorstehenden Anordnungen nicht entsprechen, insbesondere solche, welche ungenü­gende ärztliche Zeugnisse enthalten, müßte« als

portopflichtige Dienstsache zur Ergänzung zurückgegeben werden.

Wildbad, den 4. Januar 1897.

K. Badverwaltung.

Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem An­sitzen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Gesuche, welche nachdem 10. März einkommen, auch wenn sie die oben bezeichnet«» Notizen enthalten, nur ausuahms weise und bloß in besonder s dring­enden Fällen berücksichtigt werden.

Nagold, den 12. Januar 1897. _ K. Oberamt. Ritter.

Die Grtsvarsteher

werden beauftragt, die von ihnen auf Grund der Anweisung zur Ausführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe (Min.-A.-Bl. 1896 S. 60 ö) nach dem Formular Anlage 2 (8. I. Ziff. 6 letzt. Abs.) und Anlage 3 (8. V. Ziff. 6 Abs. 2) zu führenden Verzeichnisse binnen S Tagen im Original als portopflichtige Dienstsache hieher vorzulegen.

Sind Ausnahmen nicht gestattet worden, so ist eine Fehlanzeige einzusenden.

Nagold, den 12. Januar 1897.

K. Oberamt. Schüller, Amtmann.

Die evang. Pfarrämter

werden auf einen Erlaß des K. Ministeriums des Innern betr. die Umwandlung der 4°/«igen württ. Staatsanleihen aus den Jahren 18751887 in eine 30r°/oige Schuld aufmerksam gemacht. Derselbe ist in dem neuesten den Schultheißenämtern zugegangenen Amtsblatt des K. Min. d. Innern S. 1 f. abge­druckt. Eine Beschlußfassung des Kirchengrmeinderats über Annahme oder Nichtannahme der Umwandlung für solche im Besitz der Kirchenpflegen befindliche Obligationen ist ungesäumt herbeizuführen, da am 18. d. M. die Frist für eine etwaige Erklärung der Nichtannahme zu Ende läuft.

Nagold, den 13. Jan. 1897.

Ev. Dekanatamt: Römer.

Die steuerliche Behandlung derDetail­reisenden" in Württemberg.

Eine der wichtigsten Bestimmungen der mit dem 1. Jan. 1897 in Kraft getretenen Reichsgewerbe. Novelle vom 6. Aug. 1896 ist bekanntlich die, daß die sog.Detailreisenden", d. h. diejenigen Geschäfts­inhaber oder Angestellte, welche Warenbestellungen im Kleinen bei anderen Personen als Kaufleuten oder Gewerbetreibenden aufsuchen, von nun ab ebenso wie die Wandergewerbetreibenden (Hausierer rc.) eines Wandergewerbescheins (statt der bisherigen Legiti- mationSkarte) insoweit bedürfen, als sie Kunden ohne besondere vorgängige Ermächtigung aufsuchen. Die Novelle hat also, kurz gesagt, das Detailreisen letzterer Art zum Wandergewerbe gestempelt. Da Wander­gewerbetrieb bekanntlich zumeist für steuerpflichtig erklärt ist -- das trifft z. B. in Württemberg zu so liegt die Frage sehr nahe, ob nun auch eben dieses Detailreisen infolge der eingetretenen Aenderung in der Reichsgesetzgebung der Besteuerung unterworfen ist. In Preußen liegt die Frage sehr einfach: man wird sich erinnern, daß im vorigen Monat, im unmittelbaren Anschluß mit der Gewerbenooelle, die Beiziehung der Detailreisenden zur Hausiersteuer durch Landesgesetz ausgesprochen worden ist. Wie nun in Württemberg? Württemberg besitzt bekanntlich ebenfalls eine Wandergewerbesteuer, die durch Art. 99 des Ges. vom 28. April 1873, betr. die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, näher geregelt ist. Wandergewerbe" im Sinne des letzteren Gesetzes