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Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Obrrsrnks-Bezirk Nagold.
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4. Nagol-, Samstag den 9. Januar 1897.
Amtliches.
Militäraushebung Pro 18S7.
Auf Grund der deutschen Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg.-Bl. von 1889 S. 5 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jan. des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist.
Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrollen anzumelden. (Meldepflicht.)
Diese Anmeldung muß in der Zeit vom 13. Januar bis 1. Februar erfolgen.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
4. Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom K. Standesamt kostenfrei zu erteilendes Geburtszeugnis (Geburtsschein) vorzulegen.
5. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.
7. Eingewanderte (R.-M.-G. ß 11). welche in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, bei früheren Aushebungen Uebergangeue, sind gleichfalls zur Anmeldung verpflichtet.
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeit- ranm von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern AuShebungs- odeb Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie
in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
10. Versäumung der Meldefristen, (oben Ziff. 1, 6 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.
12. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie nicht schon früher zum aktiven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (vgl. Ziff. 2 und 3) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits be- händigt ist, bezw. unter Vorlegung des Be- sähigungszeugnisses zum Seesteuermann, zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantrage«.
13. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheines befinden, werden sie durch die Ersatzkommission bis zum 1. Okt. ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.
Die Orrsvorsteher werden beauftragt, dies in ihren Gemeinden durch Ausschellen und Anschlag der ihnen zugegangenen Plakate bekannt zu machen.
Nagold, den 7. Januar 1897. _ K. Oberamt. Ritter.
Nagold.
Erlaß an die Ortsvorsteher, betr. die Anlegung und Führung der Rekrutiernugs- stammrollen.
Unter Hinweisung auf tztz 44—46 der Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg.-Blatt Nro. 3 pro 1889) wird zur genanesten Beachtung imMn- zelnen noch folgendes bemerkt:
1, In die Stammrolle sür 18S7 müssen ausgenommen werden:
a) alle innerhalb des Gemeindebezirks im Jahre 1877 geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben sind,
b) die in der Zeit vom 15. Jan. bis 1. Febr. d. I. sich anmeldenden Militärpflichtigen,
e) die sich nachträglich anmeldenden Pflichtigen, cl) die etwa im Auslande geborenen und dort sich aufhaltenden, den Familienregistern und Bürgerlistrn entnommenen Pflichtigen, v) die durch amtliche Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst noch ermittelten, zur Anmeldung Verpflichteten.
Wehrpflichtige der Altersklasse 1877, welche vor dem Eintritt in daS militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer «ingetreten sind, werden der Kontrolle wegen auch eingetragen.
Bei Ausgewanderten ist das Datum der Ent- laffungsurkunde und weiterhin anzugeben, ob und wann die Auswanderung zum Vollzug gekommen ist.
Im Uebrigen sind Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Stammrolle ansgeschloffe»
vergl. jedoch H 21 Z. 2 der Wehrordnung). Zweifelhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.
II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle pro 1897 hat in alphabetischer Reihenfolge des Geschlechtsnamens der Militärpflichtigen zu geschehen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen freizulassen. Da, wo bei einem oder mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum frei- zulaffen. Es ist darauf zu achten, daß die Familiennamen in der richtigen Schreibweise eingetragen werden, und sind daher die Militärpflichtigen in dieser Richtung zu befragen.
In der Numerierung ist bei jedem Buchstaben mit Nro. 1 zu beginnen. Die Militärpflichtigen mit gleiche» Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 numeriert und zwar unmittelbar hinter einander ohne Zwischenraum zu Nachträgen. Im Falle der Anlegung besonderer Geburtslisten ist die Nummer daselbst zu vermerken.
Unehelich geborene Söhne sind unter demjenigen Geschlechtsnamen einzutragen, dessen Führung ihnen uach der Verfügung vom 15. Sept. 1836 (Reg.-Bl. S. 471) bezw. tz 25/26 des Rges. vom 6. Febr. 1875 (Reg.-Bl. S. 28) 8 35/36 der Minist.-Berf. vom 17. April 1891 (Reg.-Bl. S. 73) zukommt. Unter „Bemerkungen" ist eventuell beizufügen: „Vater hat Nameusführung gestattet", beziehungsweise „durch nachgefolgte Ehe legitimiert".
Bei Militärpflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreiche«.
Die Rubriken 1—10 der Stammrolle, sind genau und vollständig auszufüllen, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. Insbesondere ist „Stand oder Gewerbe" genau anzugeben, (z. Ä. Flößer, Pferde- oder Ochsenbauer, Huf- oder Wagenschmied rc., bei Fabrikarbeitern die Art der Beschäftigung), und bei Ortsabwesenden ist der Aufenthaltsort zu ermitteln.
III. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche in einem Gemeindebezirk Heuer erstmals zur Anmeldung kommen, sind uin die Stammrolle ihrer Altersklasse je hinter dem letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen.
Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche Anmeldungen Vermerk zu machen.
Die Streichung eines Mannes in der Rekru- tierungsstammrolle darf nur mit Genehmigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommisston stattfinden. (W.-O. § 46 Ziff. 14.)
IV. In die Rubrik „Bemerkungen" sind neben sonstigen für die Beurteilung des Lebenswandels erhebliche Angaben alle gegen Militärpflichtige erkannten Strafe», sowohl gerichtliche als polizeiliche, einzutragen, und es ist hiebei thunlichst anzugeben, ob und wann etwaige Strafen verbüßt worden sind (Min.-Amtsbl. v. 1892 S. 535). Liegen keine Bestrafungen vor, so ist zu vermerken: Strafen 0.
Die Stammrollen der Jahre 18SS und 18S« sind in dieser Hinsicht zu ergänzen. Bei ungenügendem Raum sind besondere Vorstrafenoerzeichnisse zu fertigen und den Stammrollen beizuschließen.
Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blindheit, Taubheit, geistige Beschränktheit, Epilepsie rc.) sind gleichfalls einzutragen.
V. Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle haben die Ortsvorsteher sich genau zu überzeugen, daß die jAngemeldeten auch thatsäch- lich in der Gemeinde sich aufhalten, bezw. nicht