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ehr als 25 Jahren bekannte Anker« , r sei hierdurch allen ehlende Erinnerung ge- gute alte Hausmittel mit bestem Erfolg als Einreibung bei Gicht, Gliederreißen und Er- ndet und von Allen, die chätzt. Der Anker-Pain« n meisten Apotheken zu Preise von 50 Pf. und ! vorrätig und zum Be- t mit der Fabrikmarke sehen; man weise chteln ohne roten z unecht zurück.

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rstag den 7. Januar, thr. zu verkaufen.

vritbrrcht, Bauer.

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2. Januar 1896.

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Dezember 1896.

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Inlrlligenz-Blaü flir den Meramts-Bezirk Nagold-

Erscheint Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag. Preis vierteljährlich hier mit Trägerlohn 90 in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 ^ 2t) Monats-Abonnements nach Verhältnis. Insertions-Gebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 8 bei mehrmahliger je 6

^ 3.

tlago!-, Donnerstag Len 7. Januar

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Amtliches.

Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend die Umlage des Gebäudebrand- schadens für das Jahr 1897.

Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, belr. die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsan­stalt (Reg.-Bl. S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betr. einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einfüh­rung der Reichsmarkrechnung (Reg.-Bl. S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand- vsrsicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1897 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berech­nung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildct (K. Verordnung vom 14. März 1853 tz 12 o), der Beitrag von Einhundert Mark Brand­versichersicherungsanschlag

zehn Pfennig

zu betragen hat.

Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Um­lage auf 1. April und 1. August k. Js. an die Brandversichemngskasse einzuliefern ist.

Die K. Oberämter werden angewiesen, in Ge­mäßheit der bestehenden Vorschriften für den recht­zeitigen Abschluß der Kalasterrevisionsgeschäste und und der Umlage in den einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen und die zu fertigenden Umlage­urkunden spätestens auf den 1. April 1897 an den Verwaltungsrat einzusenden.

Stuttgart, den 4. Dez. 1896.

_ Pischek.

Nagold.

Den Ortsvorstehern und Verwaltungs-Aktuaren wird vorstehende Verfügung hiemit zur Kenntnis gebracht mit der Weisung, die Aenderungs-Verzeichnisse -und gemeindcrätlich beurkundeten Umlage-Register unter Anschluß der Schätzungs-Protokolle spätestens bis 15. März d. I. hieher einzusenden.

Die Bestimmungen des Art. 1 l des Gesetzes vom 14. März 1853 und Art. 1 (letzter Abs.) des Gesetzes vom 30. März 1875 sind bei dem Kataster-Revisions­und Umlage-Geschäft genau zu brachten.

Den 4. Januar 1897.

K. Oberamt. Ritter.

Die HH. Ortsvorsteher u. Standesbeamten

werden darauf aufmerksam gemacht, daß es der An- Fertigung besonderer Geburtslisten für die Anlegung der RekrutierungS-Stammrollen pro 1897 in den­jenigen Gemeinden nicht bedarf, in welchen die Führung der Civilstandsregister schon im Jahre 1877 durch den Ortsvorstrhrr der betr. Gemeinde erfolgt ist, sondern die Uebertragnng der «och am Leben befindliche«, nun militärpflichtige» junge« Leute des JahrgaugeS 1877 aus den Civilstandsregistern (Ge- burts- und Familien-Register) in die Rekrutierung«. Stammrollen unmittelbar zu geschehen hat.

Bgl. Minist.-Verfgg. vom 27. Mai 1895 Ziffer II., M.-A.-Bl. S. 217.

Insoweit jedoch im Jahre 1877 einzelne Ge­meinden noch keinen eigenen Standesamtsbezirk bil­deten, liegt dem Standesbeamten derjenigen Gemeinde, in welcher sich da- Standesamt befand, die Ferti-

ung eines Auszugs aus dem Geburtsregister des Jahres 1877 ob, auf Grund dessen der Ortsvor­steher alsdann die Rekrutierungs-Stammrolle unter entsprechender Abänderung der vorgedruckten Beur­kundung anzulegen hat.

Der Bedarf an Formularen zu Auszügen aus den Geburtsregistern kann vom Oberamt bezogen werden.

Stagold, den 4. Januar 1897. _ K. Oberamt. Ritter.

Bekanntmachung.

Diejenigen im Jahre 1877 geborenen jungen Leute, welche im Besitze gültiger (Schul-) Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig­freiwilligen Dienst sich befinden und die Berechtigung !z«m einjährig-freiwilligen Militärdienst erwerben i wollen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die -Gesuche um Erteilung des Berechtigungsscheines !zum einjährig-freiwilligen Dienst spätestens ^bis zum 1. Februar 1897 unter Beifügung der in tz 89 Ziffer 4 lit. ue bezw. Ziffer 5 lit. n der deutschen Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 vor­geschriebenen Papiere bei der K. Württ. Prüfungs­kommission für Einjahrig-Freiwillige in Ludwigs­burg (Adresse: Kanzlei der Kgl. Kreisregierung) 'einzureichen sind.

Im klebrigen wird auf die Bekanntmachung der K. Württ. Prüfungskommission für Einjährig-Frei- ' willige vom 15. Juni 1896 (Staats-Anzeiger Nro. !l43, Beilage) hingewiesen, worin das Nähere über 'die gedachte Berechtigung, ihre Nachsuchung und den ! dabei zu führenden Nachweis enthalten ist.

' Nagold, den 4. Januar 1897.

K. Oberamt. Ritter.

d. Mts. an dcu ObMMtstirrltrzt einzusenden (vgl. Min.-A.-Bl. 1887^45).

Nagold, den 4. Jan. 1897.

K. Oberamt. Schüller, Amtm.

Die Kön. Ortsschuliuspektorate

werden beauftragt, bis zum 8. d. M. hieher zu be­richten, bis wann diejenigen Fortbildungsschulen, die nur im Winterhalbjahr abgehalten werden, vor­aussichtlich ihren Schluß erreichen werden.

> Nagold, 3. Jan. 1897.

; K. Bezirksschulinsp.: Dieterle.

Die Herren Ortsvorsteher wollen ihre Gemeindeangehörigrn darauf aufmerksam 'machen, daß Herr Laudwirtschaftsinspektor Horn­berger von Rottweil bei der am Donnerstag de« 7. d. Mts, nachm. 3 Nhr imHirsch" in Nagold stattfindenden öffentlichen Ausschußsitzung des landw. 'Bezirks-Vereins einen Bortrag über das landw. , Genossenschaftswesen halten wird.

I Im Interesse der Sache ist zahlreicher Besuch 'der Versammlung sehr erwünscht.

Nagold, den 5. Januar 1897.

K. Oberamt. Ritter.

Die Ortsvorfteher

werden bezüglich des auf 15. ds. Mts. nach dem Ministerialerlaß vom 29. Aug. 1891 (Min.-A.-Bl. S. 237) zu erstattenden Berichtbüber den Rotlauf der Schweine auf die weiter ergangenen Ministerial­erlasse vom 26. Okt. 1895 (Min.-A.-Bl. S. 409) und vom 2. Dezember 1896 (Min.-A.-Bl. S. 267) zur genanten Beachtung hingewiesen.

Nagold, den 4. Januar 1897.

K. Oberamt. Schüller, Amtm.

Die OrlSvorsteher

werden auf die Beifügung des K. Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1896 (Reg.-Bl. S. 318). betr. eine Abänderung der Verfügung über die Her­stellung von Feuerungseinrichtungen vom 23. Nov 1882, hiedurch aufmerksam gemachte mit der Wei­sung, dieselbe den Ortsfeuerschauern, Baucontroleurrn und Bauschaumitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

Ueber den Vollzug ist Eintrag im Schultheißen­amtsprotokoll zu machen.

Nagold, den 4. Jan. 1897.

K. Oberamt. Schüller, Amtmann.

Die Ortsvorsteher

werden beauftragt, die Aleisktnckwnr^ist-,- ms in

Die Neuerungen in der Gewerbeordnung.

-j- Mit dem 1. Januar 1897 traten eine Reihe Aenderungen und Neuerungen in Bezug aus die deutsche Gewerbeordnung in Kraft. Wenn nun 'auch die meisten bisherigen Bestimmungen der Ge­werbeordnung ihre Geltung behalten, so haben die neuen gesetzlichen Verordnungen doch eine ziemlich große Bedeutung für gewisse Geschäfts- und Gewerbe­arten, so daß es wichtig erscheint, auf die Aenderungen der Gewerbeordnung nochmals aufmerksam zu machen. FürGeschäftsleute,Äerzte,Hebammen,Schaujpielunter- nehmer, Vorstände von Consumvereinen, LooShändler und Lotterieunternehmer, ferner auch Drogisten und Gastwirte haben die neuen Vorschriften ihre beson­dere Bedeutung. In erster Reihe werden die neuen Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Ge­werbebetrieb im Umherziehen zu beachten sein, nach denen unter Anderem, abgesehen von den jüngst vom Bundesrate beschlossenen Ausnahmen für dm Wein-, den Leinen-, Wäsche- und den Nähmaschinen­handel, das Aufsuchen bei Bestellungen von anderen Personen als bei Kaufleuten oder bei solchen Per­sonen, in der Geschäftsbetriebe Waren der angebo­tenen Art Verwendung finden, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung seiten« der betreffenden Personen nicht stattfinden darf. Es kommt aber noch eine ganze Anzahl anderer Vorschriften bei den neuen Bestimmungen in Betracht. Die Concessio- nierung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Prioat-Jrrenanstalten ist erschwert, und wurden vom 1. Januar 1897 ab für die Errichtung solcher Anstalten strengere Vorschriften angewandt und größere Sicherstellungen verlangt. Auch Schauspiel­unternehmern wird die Erlaubnis zum Betriebe ihres Gewerbes versagt werden, wenn sie nicht den Besitz der zum Unternehmen nötigen Mittel nachzuweisen vermögen. Die ihnen zum Betriebe ihres Gewerbe? bisher erteilte Erlaubnis gilt nur für daS am 1. Jan. 1897 betriebene Unternehmen. Auf Consumvereine werden die Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft auch dann Anwendung finden, wenn ihr Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Der Handel mit Losen von Lotterien und Ausspielungen oder mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose wird versagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit deS Gewerbetreibenden in Bezug auf dessen Gewerbebetrieb darthun. Der Handet mit Droguen und chemischen, zu Heilzwecken dienen­den Präparaten wird untersagt werden, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebes Leben und Ge­sundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel mit Bier desgleichen, wenn der Gewerbetreibend wiederholt gegen Zuwiderhandlungen gegen die B - stimmungen über den Betrieb von Gast- und Schau wirtschaften bestraft ist. Aus Konsum- und andere