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Ortspolizeiliche Vorschriften

Mer die Bereitung von Brot nnd den Verkehr mit demselben.

Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 des Pol.-Str.-Ges. vom 27. Dezember 1871 mit § 73 und 74 der Gewerbeordnung werden nach Zustimmung des Gemeinderats folgende durch Erlaß des König!. Oberamts vom 27. Juni 1887 für vollziehbar erklärten Vorschriften in vorgenanntem "Betreff erlassen:

1) Alle zum Verkauf bestimmten Backwaren müssen aus gesundem, reinem Mehl (Handelsguts Ware) zubereitet, gehörig bearbeitet und gegohren, gut ausgebacken und von fremdartigen oder verdorbenen Bestandteilen frei sein.

2) Gut ausgebackenes Brot darf in seinen weichen, innern Teilen bei weißem Brot nicht über 45, bei schwarzem nicht über 48o/g Wasser enthalten.

3) Jeder Bäcker und Verkäufer von Backwaren ist verpflichtet, Preis und Gewicht des nach dem Gewicht zu verkaufenden Brotes und das Ge. wicht der Wasserwecken und Milchwecken durch einen deutlichen, amtlich beglaubigten Anschlag an der Außenseite seines Verkaufslokals dauernd zur Kenntnis des Publikums zu bringen.

4) Eine Aenderung in Preis und Gewicht darf nur nach erfolgter Anzeige beim Stadtschultheißenamt eintreten.

Bei der Anzeige werden die angegebenen Preise und Gewichte in eine Liste eingetragen und der auszuhängende Anschlag unentgeldlich mit dem amtlichen Stempel versehen, wodurch die Aenderung vom folgenden Tag an Gültigkeit erhält.

5) Die Bäcker und Verkäufer sind an genaue Einhaltung der von ihnen angezeigten Gewichte gebunden und sie haben daher in ihren Verkaufs­lokalen eine gut gehende, gepfechtete Wage mit den erforderlichen ge- sichten Gewichten zur freien Benützung durch das Publikum behufs Nachwägung der Waren aufzustellm.

6) Nach § 2 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 sind die Organe der Polizei befugt, in die Verkaufslokale einzutreten und Proben zum Zweck der Untersuchung gegen Entgeld zu entnehmen.

Ebenso steht es ihnen zu, Nachwägungen vorzunehmen.

"7) Verfehlungen gegen die Vorschriften in Ziff. 15 werden nach Art. 29 Abs. 2 des Pol.-Str.-Ges. mit Geldstrafe bis zu 45 -1L bestraft.

Vorstehende Vorschriften treten mit dem 4. Juli d. I. in Kraft.

Calw, den 1. Juli 1887.

StcrötscHutLHeißerrermt.

Haffiier.

Revier Hirsau.

KrenrHolz-Verkalis

am Mittwoch, den 6. Juli, vormit­tags 10 Uhr, in der i)Sonne in Simmoz- heim aus Hönig:

2 Rm. Eichenprügel, 2 m lang, 35 Rm. Nadelholz, scheiter, 172 Rm. desgl. Prügel und Anbruch und 500 desgl. Wellen in Flächenlosen.

Calw.

Arennüokz-VeeHau^

am Montag, Iden 4. Juli d. II., vormittag« 19 Uhr, im Gast- 'Hof zumbad- ^ ischen Hof" aus den Stadtwald, ungen Mädig und Meistersberg:

40 Rm. eichene Prügel und Anbruch, 451 Rm. Nadelholz-Scheiter, Prügel und Anbruch.

Gemeinderat.

Revier Enzklösterle.

Holzverkauf

am Donnerstag, den 7. Juli, vormittags 9'/e Uhr, im Waldhorn zu Enzklösterle aus l Wanne 5, M Die- lersberg 9, IV Hirschkopf 7, VIHange. Hardt 15, VII Kälberwald 5 und 22 und Scheidholz sämtl. Hüten: 3 eichene und 21 Nadelholzderbstangen, ferner Rm.: 9 eich. Anbruch, 127 buch. Scheiter und 341 dto. Prügel u. Anbr.,

185 birk. Anbr., 20 Nadelh.-Roller, 267 dto. Scheiter, 253 dto. Prügel und 2261 Anbr., sowie 216 dto. Reis, prügel.

Gültlingen.

Lang- unll Mkotzkokz-Veekaus.

Am DienS« den 5. Juli d. I.. werden aus dem M Gemeindewald Burguff 65 St. Lang« Holz mit 58 Fm., 25 St. Klotz. Holz mit 18 Fm., sowie 20 St. Baueichlen mit 5 Fm. verkauft.

Zusammenkunft vormittags 9 Uhr beim Rathaus.

Schultheißenamt.

Wurst.

Privat-Anzeigen.

Am Montag, deu 4. Juli,

vormittags 8 Vs Uhr,

kath. Gottesdienst.

Die Messe singt der ßäcikieuverei« -er Marienkirche in Stuttgart.

l-ekrorgesangvervin.

Mittwoch, den 6. Juli (3 Uhr), in Breitenberg (Krone). Weber ll. Nro. 6 und 10.

F. H a h «.

Liebenzell, 30. Juni 1887.

Godes-Anzeige.

Verwandten und Bekann- MMs^ten teile ich die schmerzliche mit, daß meine Schwägerin

Sarah Breitling

unerwartet schnell in dem Herrn ent- schlafen ist.

Die Beerdigung findet Sams, tag mittag 3 Uhr statt.

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