Gestüschllsttl.

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts -Bezirk Nagold.

^LS.

Erscheint wöchentl. 3mal: Dienstag, Don­nerstag und Samstag, und kostet Viertel­jahr!. hier (ohne Trägerlohn) 80 in dem Bezirk 1 außerhalb des B^irks 1.20^ Monats-Abonnement nach Verhältnis.

Dienstag 14. Januar

Insertions-Gebühr für die Ispaltige Zeile

aus gewöhn!. Schrift bei einmaliger Ein­rückung S bei mehrmaliger je 6 Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei ausgegeben sein.

1896.

Amtliches.

Bekanntmachung,

chetr. die Wahl der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer.

Die Wahl der Mitglieder der Handels- und Oewerbekammer findet am

Donnerstag de« 33. ds. Mts.

statt.

Der Oberamtsbezirk Nagold ist in die Abstim­mungsbezirke Nagold und Altensteig eingeteilt.

Nach den abgeschlossenen Wählerlisten befinden .sich Wahlberechtigte im Abstimmungsbezirk Nagold in den Gemeinden Nagold, Ebhausen, Gültlingen, Haiterbach, Rohrdorf, Sulz und Wildberg, im Ab­stimmungsbezirk Altensteig in den Gemeinden Alten- steig-Stadt, Egenhausen, Enzthal und Simmersfeld.

Die Wahlhandlung findet statt auf den Rathäusern der beiden Abstimmungsorte Nagold und Altensteig- Stadt und beginnt an dem genannten Tage nach­mittags 2 Uhr und wird nachmittags 4 Uhr ge­schlossen.

Als Wahlvorsteher fungiert in Nagold Amtmann Schüller und in Altensteig-Stadt Stadtschultheiß Welker.

Auszutreten haben aus der Handels- und Gewer­bekammer, können aber sogleich wieder gewählt werden

1. Stösfler, Julius, Fabrikant in Herrenberg,

2. Wagner, Gustav, ssir, Fabrikant in Calw,

3. Wagner, Louis, Kommerzienrat in Ernstmühl,

OA. Ealw,

4. Schmidt, Ferdinand, Kommerzienrat in Neuen­

bürg.

Gestorben ist:

5. Leo, Louis, Fabrikant in Höfen.

Diese 5 Mitglieder sind durch Neuwahl auf 6 Jahre zu ersetzen.

Ferner sind ausgetreten wegen Wegzugs:

Sannw ald, C., Kommerzienrat, früher in Nagold,

gestorben:

Fr er», Karl, Holzhändler in Schwarzenberg.

Diese 2 Mitglieder sind durch Neuwahl auf je 3 Jahre zu ersetzen.

Aus der Kammer scheiden ferner aus die coop- tirten Mitglieder:

1. Staelin, Karl, Fabrikant in Calw.

2. Wagner, Otto, Fabrikant in Calw.

Zur Giltigkeit der Wahl ist die Abstimmung von wenigstens '/-> der Wahlberechtigten des Abstim­mungsbezirks erforderlich.

Nagold, den 10. Januar 1896.

_ K. Oberamt. Vogt.

N a g o l d.

Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Schönbronn ist zunächst bis 20. ds. Mts. das Treiben von Rindvieh, Schafen und Schweinen außerhalb der Feldmarkgrenzen von Schönbronn und Effringen mit Ausnahme der Be­nützung von Vieh zur Feldarbeit auf angrenzenden Markungen und das Durchtreiben dieser Tiergattungen durch diese Orte verboten, sowie die Weggabe von Magermilch aus der Sammelmolkerei in Effringen in der Art beschränkt worden, daß nur solche Milch weggegeben werden darf, welche zuvor auf mindestens 100 ° 0. erhitzt worden ist.

Zuwiderhandlung gegen die ergangenen Anord­nungen würde nicht nur Bestrafung, sondern auch den Verlust der Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh nach ziehen.

Den 11. Januar 1896.

K. Oberamt. Vogt.

Dir Grtsdrhor-e« fnr die Arkerterverstche- rnng und die Kranken Kassen des Bezirks

werden auf den ihnen heute zugegangenen Erlaß des Vorstands der Württ. Jnvaliditäts- und Altersver­sicherungsanstalt vom 13. vor. Mts. Nr. 25 886, betr. die Ausstellung sog. Markenbewahrkarten, hie­durch noch besonders hingewiesen.

Nagold, den 11. Jan. 1896.

K. Oberamt. Vogt.

Bekanntmachung der Berwaltungskommis- sion der König Karl - JubiläumsstiftNng, betreffend die Bewerbung um Zuwendungen aus dieser Stiftung.

Aus den Erträgnissen der König Karl-Jubiläums- stiftung von 1895/96 können auf den 25. Juni 1896 gemäß 8 1, Ziff. 2, 3, 5 und 6 des Stiftungssta­tuts Zuwendungen der nachbezeichneten Art gewährt werden:

1) Beiträge zur Unterstützung bestehender oder Einführung neuer Hausindustriezweigein armen Gemeinden des Landes.

2) Reisestipendien an besonders befähigte junge Leute des kaufmännischen und technischen Be­rufes zum Zweck ihrer weiteren Ausbildung oder zur Pflege und Erweiterung der diessei­tigen Handelsbeziehungen an Zentralpunkten der Industrie oder in den für die heimische Produktion in Betracht kommenden Export­gebieten.

3) Unterstützung von Einrichtungen zur Förderung des Kleingewerbes, speziell Beiträge zur Be­schaffung von Triebkräften und Maschinen, sof ern mehrere Kleingewerbetreibende eines Ortes sich zur Beschaffung einer solchen gemeinsamen Einrichtung vereinigen.

4) Verleihung der Medaille der König Karl-Ju­biläumsstiftung für tüchtige Arbeiter und Be­dienstete, welcke in einem und demselben Ge­schäft bezw. Betrieb langjährige, treue und ersprießliche Dienste geleistet haben.

Gesuche um Beiträge für Hausindustrien, um Reisestipendien und um Beiträge zur gemeinsamen Beschaffung von Triebkräften und Maschinen sind spätestens bis zum 15. Februar 1896 bei dem König!. Ministerium des Innern schriftlich einzureichen.

Den Gesuchen um Beiträge zur Unterstützung von Hausindustrien in armen Gemeinden des Landes (oben Ziffer 1) ist eine eingehende Darlegung der Verhältnisse der nachsuchenden Gemeinde und ihrer Einwohner, sowie des Industriezweiges, zu dessen Förderung der Beitrag erbeten wird,

den Gesuchen um Reisestipendien (oben Ziff. 2) eine Nachweisung des Bildungsganges, der dermali- gen Stellung und des Alters des Bewerbers unter Anschluß von Zeugnisbelegen, sowie eine Darlegung des Verwendungszweckes (Reiseplan u. s. w.), den Gesuchen um Beiträge zur Beschaffung ge­meinsamer Triebkräfte und Maschinen (oben Ziff. 3) eine Nachweifung der erfolgten oder geplanten Ver­einigung zu dem bezeichnten Zweck unter Anschluß der Pläne der Anlage beizugeben.

Die Gesuche um Verleihung der Medaille der König Karl-Jubiläumsstistung (oben Ziff. 4) find mit den erforderlichen Zeugnisbelegen (Dienstzeugnis und gemeinderätliches Leumundszeugnis) bei dem­jenigen Oberamt, in dessen Bezirk der Dienstort des Bewerbers gelegen ist ebenfalls spätestens bis zum 15. Februar 1896 schriftlich einzureichen.

Hiebei wird bemerkt, daß die Zahl der jährlich zu verleihenden Medaillen eine beschränkte ist und daß demnach nur solche Arbeiter und Bedienstete Aussicht auf Berücksichtigung haben, welche in einem und demselben gewerblichen Betrieb mindestens vierzig oder in einem und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mindestens dreißig Jahre lang thätig gewesen sind.

Stuttgart, den 4. Januar 1896.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission der König-Karl-Jubiläumsstiftung.

Staatsminister des Innern:

_ Pischek. _

Wildbad.

Anmeldungen für das K. Landesbadlpital Katharinenstift.

In dem K. Landesbadspital Katharinenstift in Wildbad kann vom Mai bis September an bedürf­tige Kranke von württcmbergischer Staatsangehörig­keit auf vorschriftsmäßes Ansuchen, soweit die ver­fügbaren Mittel und Einrichtungen zureichen, gewährt werden:

1) freies Bad mit unentgeltlicher Aufnahme und Verpflegung in dem Katharinenstift,

2) freies Bad ohne unentgeltliche Aufnahme in das Katharinenstift,

a. mit einem Gratial von 18 k ohne Gratial.

3) Aufnahme in das Katharinenstift gegen Ent­schädigung.

Diese kann sowohl Solchen, die in den Genuß von Ziff. 2 eingesetzt sind, als auch anderen bedürftigen Kranken bewilligt werden, deren Leiden die Unterbringung in dem Katharineu- stift besonders wünschenswert macht. Die Ent­schädigung beträgt für den Verpflegungstag 2 60 Pfg. und, sofern nicht Freibäder ver-

willigt sind, für jedes Bad 50 Pf. Hiefür ist auf die ganze Badezeit (bei Männern 24, bei Frauen 28 Tage) vor dem Eintritt Voraus­bezahlung oder Sicherheit zu leisten.

Ausgeschlossen von obigen Vergünstigungen sind:

a. Personen, welche mit ansteckenden Krank­heiten behaftet sind,

b. solche, die an Krankheiten leiden, zu deren Linderung Badekuren erfahrungsgemäß nicht beitragen, vor allem also mit fieberhaften oder Konsumptionskrankheiten, hochgradigen organischen Herzleiden, chronischen Haut­ausschlägen u. a. Behaftete,

o. solche Kranke, für deren Leiden eine mehr­malige Benützung des Landesbades einen günstigen Erfolg nicht gehabt hat.

Die Einsetzung in die bezeichneten Vergünstigungen, kann nur erlangt werden auf Grund von Ge­suchen, welche unter genauer Beachtung nachstehender Bestimmungen durch Vermittlung der Kgl. Ober­ämter spätestens bis zum 10. März ds. Js. bei der K. Badvcrwaltung Wildbad einzureichen sind. Dabei wird vor allem aufmerksam gemacht, daß nur solche Gesuche in Behandlung genommen werden können, welche von den K. Obcrämtern übergeben werden. Zrft Vermeidung von Weiterungen werden diese ersucht, die Vorlagen hinsichtlich ihrer Vorschriftsmäßigkeit zu prüfen und zu begutachten.

Im Uebrigen ist hinsichtlich der Gesuche folgendes bestimmt:

1) sie sind zu belegen mit einem g e m e i u d c r ä t l i ch e n, oberamtlich beglaubigten Zeugnisse, wel­ches zu enthalten hat:

a) den vollständigen Namen und Wohnort, das Alter und Gewerbe des Bittstellers,

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