Amts- und Intelligenz-Blatt Kr den Oberamts -Bezirk Nagold.

4.

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Samstag 11. Januar

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1896.

Amtliches.

Militäraushebung Pro 18S8.

Auf Grund der deutschen Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg.-Bl. von 1889 S. 5 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:

1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jan. des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflich­tige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehr­pflichtigen endgiltig entschieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrollen anzumelden. (Meldepflicht.)

Diese Anmeldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflich­tige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohn­sitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichts­stand sich befindet.

3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4. Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom K. Standesamt kostenfrei zu erteilendes Geburtszeugnis (Geburtsschein) vorzulegen.

8. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an wel­chem sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See! befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzu­melden.

6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vor­stehend vorgeschriebenen Weise seitens der Mi­litärpflichtigen so lange alljährlich zu wieder­holen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden er­folgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsscheiu vorzulegen. Außer­dem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.

7. Eingewanderte (R.-M.-G. ß 11), welche in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, bei früheren Aushebungen Uebergangcnc, sind gleich­falls zur Anmeldung verpflichtet.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflich­tigen befreit, welche für einen bestimmten Zeit­raum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hie­von entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär- pfiichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder

Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs

der Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjeni­gen, welche daselbst die Stammrolle führt, spä­testens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumung der Meldefristen, (oben Ziff. 1, 6 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht iu dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.

12. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech­tigten. sofern sie nicht schon früher zum akti­ven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs­kommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommisfion ihres Ge- stellungsortcs (vgl. Ziff. 2 und 3) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berech­tigungsschein, sofern ihnen derselbe bereits be- händigt ist, bezw. unter Vorlegung des Be­fähigungszeugnisses zum Seesteuermann, zu melden und ihre Zurückstellung von der Aus­hebung zu beantragen.

13. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheines befinden, werden sie durch die Ersatzkommisfion bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, dies in ihren Gemeinden durch Ausschellen und Anschlag der ihnen zugegangenen Plakate bekannt zu machen.

Nagold, den 9. Januar 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Nagold.

Erlast an die Ortsvorsteher, betr. die An­legung und Führung der Rckrutierungs- stammrollen.

Unter Hinweisung auf 88 4446 der Wehrord­nung vom 22. Nov. 1888 (Reg.-Blatt Nro. 3 pro 1889) wird zur genauesten Beachtung im Ein­zelnen noch folgendes bemerkt:

I. In die Stammrolle für 18S6 müssen ausge­nommen werden:

a) alle innerhalb des Gemeindebezirks im Jahre 187t» geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben sind,

d) die in der Zeit vom 15. Jan. bis 1. Febr. d. I. sich anmeldenden Militärpflichtigen,

e) die sich nachträglich anmeldenden Pflichtigen, ä) die etwa im Aus lande geborenen und dort

sich aushaltenden, den Familienregistern und Bürgerlisten entnommenen Pflichtigen, o) die durch amtliche Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst noch ermittelten, zur Anmeldung Verpflichteten.

Wehrpflichtige der Altersklasse 1876, welche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer cingetreten sind, werden der Kon­trolle wegen auch eingetragen.

Bei Ausgewanderten ist das Datum der Ent­lassungsurkunde und weiterhin anzugeben, ob und

wann die Auswanderung zum Vollzug gekommen ist.

Im Uebrigen sind Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Stammrolle ausgeschlossen (vergl. jedoch H 21 Z. 2 der Wehrordnung). Zwei­felhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.

II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle pro 1896 hat in alphapetischer Rei­henfolge des Gefchlechtsnamens der Militärpflich­tigen zu geschehen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alphabets genügenderRaum zu Nachträgen freizulassen. Da, wo bei einem oder mehreren Buckstaben keine Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum freizulaffen. Es ist darauf zu achten, daß die Familiennamen in der richtigen Schreibweise eingetragen werden, und find daher die Militärpflichtigen in dieser Rich­tung zu befragen.

In der Numerierung ist bei jedem Buch­staben mit Nro. 1 zu beginnen. Die Militärpflich­tigen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter ^ sich in Spalte 2 nummeriert uud zwar unmittelbar 'hinter einander ohne Zwischenraum zu Nachträ- I gen. Im Falle der Anlegung besonderer Geburts­listen ist die Nummer daselbst zu vermerken.

Unehelich geborene Söhne sind unter demjeni­gen Geschlechtsnamen einzutragen, dessen Führung ihnen nach der Verfügung vom 16. Septbr. 1836 (Reg.-Bl. S. 471) zukommt. UnterBemerkungen" ist eventuell beizüsügen:Vater hat Namensführung gestattet," beziehungsweisedurch nachgefolgte Ehe legitimiert."

Bei Militärpflichtigen mitmehrerenVornamen ist der Rufname zu unterstreichen.

Die Rubriken 110 der Stammrolle, sind genau und vollständig auszufüllen, sofern dies mit un­zweifelhafter Sicherheit geschehen kann. Insbesondere istStand oder Gewerbe" genau anzugeben,

. (z. Ä. Flößer, Pferde- oder Ochsenbauer, Huf- oder Wagenschmied rc., bei Fabrikarbeitern die Art der Beschäftigung), und bei Ortsadwesenden ist der Aufenthaltsort zu ermitteln.

III. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche Zn einem Gemeindebezirk Heuer erstmals zur An­meldung kommen, find in in die Stammrolle ihrer

: Altersklasse je hinter dem letzten Namen mit glei- ' chem Anfangsbuchstaben einzutragen, j Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche Anmeldungen Vermerk zu machen.

Die Streichung eines Mannes in der Rekru­tierungsstammrolle darf nur mit Genehmigung des Civilvorsitzendeu der Ersatzkommission stattfinden. (W.-O. § 46 Ziff. 14.)

IV. In die RubrikBemerkungen" sind neben sonstigen für die Beurteilung des Lebenswandels er­hebliche Angaben alle gegen Militärpflichtige erkann­ten Strafen, sowohl gerichtliche als polizeiliche,

! einzutragen, und es ist hiebei thunlichst anzugeben,

ob und wann etwaige Strafen vcrbüstt worden sind . (Min.-Amtsbl. v. 1892 S. 636). Liegen keine ! Bestrafungen vor, so ist zu vermerken: Strafen 0 ! Die Stammrollen der Jahre I8S1 und I8N5 'sind in dieser Hinsicht zu ergänzen. Bei ungenü j gern Raum sind besondere Vorstrafenverzeich . nisse zu fertigen und den Stammrollen beizuschließen.

> Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blind­heit, Taubheit, geistige Beschränktheit, Epilepsie rc. >

E sind gleichfalls einzulragen.

! V. Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen ' zur Stammrolle haben die Ortsvorsteher sich genau