Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamks-Bezirk Nagold.

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Donnerstag 21. März

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Amtliches.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betr. die Abhaltung von Unterrichtskursen im Hufbeschlag.

Um Schmieden die Vorbereitung zu der durch das Gesetz vom 28. April 1885, betr. das Hufbe­schlaggewerbe, vorgeschriebenen Prüfung behufs des Nachweises ihrer Befähigung zum Betrieb dieses Ge­werbes zu ermöglichen, finden an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede in a) Heilbronn, d) Reutlingen, «) Hall, ck) Ulm und s) Ravensburg dreimonat­liche Unterrichtskurse im Hufbeschlag statt, welche am Mittwoch den 1. Mai 1895 ihren Anfang nehmen.

Die Anmeldungen zur Aufnahme in einen dieser Kurse sind bis 3. April d. Js. bei dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betr. Lehrwerkstätte befindet, vorschriftsmäßig einzureichen.

Dem Zulassungsgesuch sind in Form urkundlicher Belege anzuschließen:

1) ein Geburtszeugnis;

2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehr­zeit im Schmiedhandwerk und einer zweijährigen Thätigkeit als Sch mied geselle, wobei der Be­werber schon im Hufbeschlag beschäftigt gewesen sein muß; die Zeugnisse hierüber müssen von den betr. Meistern selbst ausgestellt und von der Ortsbehörde beglaubigt sein;

Z) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Ein­willigungserklärung des Vaters oder Vormunds;

4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Prädikatszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts während des Un­terrichtskurses zu Gebot stehen werden;

L) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater oder Vormund Unterzeichnete Erklärung, durch welche die Ver­bindlichkeit übernommen wird, die der Staats­kasse erwachsenen Kosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unterrichtskurs vor seiner Be­endigung ohne Genehmigung der K. Zentral­stelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch eigenes Verschulden die Entfernung aus dem­selben veranlaßt oder die Prüfung binnen einer gesetzten Frist nicht erstanden wird (tz 4 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885).

Stuttgart, den 1. März 1894.

v. Ow.

Nagold.

An die Ortsvorsteher, betr. die Wahl der Deputierten in die Amtsversammlung.

Die Zeit, auf welche die bisherigen Amtsver- sammlungs-Deputierten gewählt sind, ist abgelaufen. Die Neuwahl der Amtsversammlungs-Deputierten ist von dem vereinigten Gemeinderat und Bürger­ausschuß vorzunehmen. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Der Ortsvorsteher ist hiebei vom Stimmrecht ausgeschlossen, der Bürgerausschuß­obmann dagegen nicht.

Zu wählen sind in Nagold 6, Altensteig 3, Eb- hausen 2, Gültlingen 2, Haiterbach mit Altnuifra 2, Sulz 2, Wildberg 2, in den übrigen Amtsorten je 1 Deputierter.

Im übrigen sind zu beachten die Bestimmungen der Artikel 29, 30 u. ff. des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften.

Der Wahlvollzug ist bis 1. April d. I. mittelst Vorlage einer beglaubigten Protokollabschrift hieher nachzuweisen.

Den 18. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Nagold

An dle Gemeindebehörden und Uerwallirngs-Aktnare.

Den letzteren sind heute die Kataster-Nachweisungen für die landwirrschaftliche Berufsgenossenschast pro 1894 zur Unterausteilung auf die Beitragspflichtigen zugegangen.

Der Vollzug der Umlage ist von den Verwaltungs- Aktuaren spätestens bis 1. Mai d. Js. hieher anzu­zeigen.

Die Ablieferung der Beitragsschuldigkeiten der Gemeinden an das Kassenamt der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschast für den Schwarzwaldkreis in Reutlingen hat zuverlässig bis 15. Mai d. Js. zu erfolgen.

Den 18. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Nagold.

Bekanntmachung,

betr. die Anmeldung von Neubauten, Bau- Verbesserungen u. s. w. zur Einschätzung für die Gebäudebrandversicherung.

Gemäß dem Erlasse des K. Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungsanstalt vom 31. August 1892, Minist.-Amtsbl. S. 263, wird hiedurch be­kannt gemacht:

1) daß Neubauten, Bauveränderungen und Bauverbesserungen einschließlich neuer Gebäude- zubehörden, welche noch nicht zur Gebäude­brandversicherung eingeschätztsind und nicht den bloßen Ersatz abgebrannter, versichert gewesener Ge­bäude oder Gebäudebestandteile bilden (Art. 26 des Gesetzes vom 14. März 1853) im Fall einer Brand­beschädigung nur dann als versichert behandelt wer­den, wenn sie vorher von dem Gebäudebesitzer bei dem Ortsvorsteher entweder zur sofortigen auf Ko­sten des Eigentümers erfolgenden Einschätzung (Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 1853) oder zur ordentlichen auf Kosten der Gemeinde geschehenden Jahresschätzung (Art. 12 des Gesetzes) angemeldet worden sind;

2) daß durch eine bloße Vormerkung von Amts­wegen, soweit eine solche überhaupt stattfindet, die erforderliche Anmeldung durch den Gebäudebesitzer nicht ersetzt wird;

3) daß die Anmeldung während des ganzen Jahres erfolgen kann;

4) daß ein Brandversicherungsbeitrag im An­meldungsjahr nur dann und zwar nachträglich zu entrichten ist. wenn eine Brandentschädigung gewährt werden muß.

Zugleich werden die Ortsvorsteher angewiesen, für thunlichste Verbreitung der vorstehenden Bekannt­machung zu sorgen und die Gemeindeangehörigen ent­sprechend zu belehren.

Schließlich werden die Ortsvorsteher beauftragt den Baukontrolleuren urkundlich zu eröffnen, daß sie bei der Vornahme der Baukontrolle die Bauenden ! aus die Wichtigkeit der unverweilten Anmeldung ihrer z Neubauten u. s. w. ausdrücklich aufmerksam zu ! machen haben, j Den 18. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Nagold.

Bekanntmachung,

betreffend Aufnahme von unbemittelten, an körperlichen Formfehlern leidenden Staats­pfleglingen in die orthopädischen Heilanstal­ten und Erlaß an die Ortsvorsteher.

In die orthopädischen Anstalten, mit welchen ein Vertrag wegen Aufnahme von Staatspfleglingen abgeschlossen ist, zur Zeit

Olga-Heilanstalt und Paulinenhilfe in Stuttgart, sowie

A. H. Werner'sche Kinderheilanstalt in Ludwigs­burg,

werden soweit die für diesen Zweck vorgesehenen Etatsmittel ausreichen unbemittelte Personen als Staatspfleglinge ausgenommen behufs der Heilung oder Besserung angeborener oder erworbener Form­fehler des Körpers, durch welche die Fähigkeit zur Arbeit, beziehungsweise zur Erlernung oder Aus­übung eines Berufs in Frage gestellt wird.

Aufnahmefähig sind Kranke mit Verkrümmun­gen und Verschiebungen des Halses, Rückgrats, Brustkorbs und der Gliedmaßen, mögen dieselben von den Knochen und Gelenken oder von den Weich­teilen ausgehen, also insbesondere Kranke mit: Schief­hals, Rückgratsverkrümmung nach der Seite, nach vornen oder nach hinten, Kontrakturen, Gelenkssteifig­keit (Ankylosen), Bäckerbein, Säbelbein, Klumpfuß, Spitzfuß, Hakenfuß, Plattfuß.

Dabei wird das jugendliche Alter und diejenige sonstige persönliche Beschaffenheit eines Leidenden, vermöge deren bei ihm die Heilung früher und siche­rer als bei anderen zu erhoffen ist, besonders berück­sichtigt.

Die Aufnahme ist bei dem K. Medizinalkollegium, Abteilung für die Staatskrankenanstalten, durch Ver­mittlung des Oberamts und Oberamtsphysikats nach­zusuchen. Die Ortsvorsteher werden angewiesen, etwa in den Gemeinden vorhandene Kranke der be- zeichneten Art über die nach vorstehender Bekannt­machung gebotene Gelegenheit zur Heilung oder Besserung ihrer Gebrechen zu verständigen. (Reg.- Blatt von 1890, S. 49.)

Den 19. März 1895.

K. Oberamt. Oberamtsphysikat. _Vogt._Jrion._

Nagold.

Bekanntmachung.

In Sulz ist die Maul- und Klauenseuche aus­gebrochen, weshalb zunächst auf 14 Tage das Treiben von Rindvieh, Schweinen und Schafen über die Ge­meindemarkungsgrenzen hinaus mit Ausnahme der Benützung des Viehs zur Feldarbeit auf angrenzen­den Markungen und das Durchtreiben der genannten Thiergattungen durch den Seuchenort, sowie die Ab­gabe von Magermilch aus der dortigen Molkerei in der Art beschränkt worden ist, daß nur solche Milch abgegeben werden darf, welche zuvor auf mindestens 100 ° C. erhitzt worden ist.

Dies wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Unterlassung oder Verspätung der Anzeige von Seuchenausbrüchen und die Zu­widerhandlung gegen die ergangenen Anordnungen nicht nur Bestrafung, sondern auch den Verlust der Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche ge­fallenes Rindvieh nach sich zieht.

Den 20. März 1895.

__ K. Oberamt. Vogt.

Bekanntmachung.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in meh­reren Gemeinden des Bezirks, sowie in den Nach-