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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Obrramts-Bezirk Nagold.

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Erscheint ivöchentl. 3mal: Dienstag, Don­nerstag und Samstag, und kostet Viertel­jahr!. hier (ohne Trägerlohn) 80 in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1.20 ^ Monats-Abonnement nach Verhältnis.

Insertions-Gebühr für die ispaltige Zeile aus gewöhnl. Schrift bei einmaliger Ein­rückung 9 bei mehrmaliger je 6 -st. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

1895.

Amtliches.

Nagold.

Nachstehend wird der Reiseplan der Ersatzkom­mission sür das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirk Nagold zur öffentlichen Kennt­nis gebracht:

am 3. April Musterung in Wildberg,

4. Altensteig,

5. Nagold,

6. Losung Nagold.

Die im Vorjahr neu geregelte Einteilung der Musterungsbezirke bleibt für Heuer und künftig bestehen.

Nähere Bekanntmachung folgt.

Den 5. März 1895.

Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission:

Oberamtmann Vogt.

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d.

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6 40

Bekanntmachung.

Letr. die Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Mili­tärdienst in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.

Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, tz 1922 und die Wehrordnung vom 22. Nov. 1888, 8 32 und 63, enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse

folgende Bestimmungen:

1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürger­licher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamation) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. tz 19.)

2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbs­unfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister; der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht un­fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe­treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Er­haltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbs­unfähig gewordenen, oder im Kriege an Krank­heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunter­halt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermög­lichen ist;

Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter be­schäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst in­nerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehen­den Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung; Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensbernfe oder in der Er­lernung einer Kunst oder eines Gewerbes begrif­fen sind und durch eine Unterbrechung bedeu­tenden Nachteil erleiden würden;

8- Militärpflichtige, welche ihren dauernden Auf­enthalt im Auslande haben.

3) Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder

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6.

k.

Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist l einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent­lassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent­lassen werden. Diese Bestimmung findet auf Ziff. 2 d entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8 20.)

4) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. (R.-M.-G. § 22.)

5) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück­gestellten (abgesehen von Z. 2 s. oben) endgiltig ent­schieden werden.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Wegen der erforderlichen Prüfung der Verhältnisse der Gesuchsteller muß aber gewünscht werden, daß die Zurückstellungsgesuche geraume Zeit vor dem Musterungstcrmin bei dem Oberamt ein- kommen.

Auf die Ankündigung eines nachträglich zu füh­renden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklama­tion erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezügliche Antrag noch im Aushebungs­termin angebracht werden. (W.-O. 8 63, Ziff. 7.)

Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. (R.- M.-G. § 30 Ziff. 6, W.-O. 8 63, Ziff. 7.)

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärzt­liche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. (W.-O. 8 63 Ziff. 7.)

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zwecks entzieht, der seine Befreiung vom Mi­litärdienst herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet,

! nachträglich ausgehoben werden. (R.-M.-G. 8 21, Abs. 2.)

Die Zurückstellungsgesuche solcher Militärpflichti­gen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist, sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Wohnortes anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prü­fung der Verhältnisse die in dem Fragebogen For­mular lat. bezw. Olt. L. (Min.-Amtsblatt von 1876 S. 123 und 127) gestellten Fragen genau Zu , beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist thunlichst acht Tage vor dem Muste­rungstermin dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommis­sion des Gestellungsorts vorzulegen.

Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor been­digter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge­schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Wohn­orts anzubringen, von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren ver­sehen, dem Oberamt des Wohnorts zu übergeben. Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, !daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst be- !ftndlicher Mannschaften auf Reklamation nur dann ! Berücksichtigung finden können, wenn die zur Be- ! gründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Ver- ! hältnisse erst nach der Aushebung eingetreten sind. (8 83 W.-O.) Die nötigen Fragebogen können von ' dem Obcramt bezogen werden.

Es muß darauf hingewiesen werden, daß im Oberamtsbezirk Nagold in den letzten Jahren unvcr hältnismäßig viele unbegründete Reklamationsgesuche angebracht worden sind.

Nagold, den 5. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Aufforderung.

Diejenigen Reservisten, Landwehrmänner, Ersatz reservisten und ausgebildeten Landsturmpslichtigcu zweiten Aufgebots, welche bei notwendiger Verstär­kung oder Mobilmachung des Herres, bezw. be: Bildung von Ersatztruppenteilen, Anspruch auf Zu rückstellnng hinter die letzten Jahresklaffen ihrer Wasf-' oder Dienstkategorie wegen häuslicher oder gewerb­licher Verhältnisse erheben wollen, werden aufgefm- dert, ihre diesbezüglichen Gesuche, über welche dm verstärkte Ersatzkommission im Musterungsterm i n entscheiden wird, innerhalb 14 Tagen, bezw. spätestem- noch vor dem Musterungstermin, bei dem Ortsvm steher ihres dauernden Aufenthaltsorts anzubringen.

Wegen Behandlung der Gesuche werden dm Ortsvorsteher auf 88 122 und 123 der Wehrordnuu (Reg.-Bl. 1889 Nr. 3) und die Minist.-Verfügun > vom 8. April 1876, Ziff. 3 (Min.-Amtsbl. S. 120» hingewiesen.

Nagold, den 5. März 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Gestorben.

Gottlieb Schmid, Tübingen. Emil Störk, Fabrik­arbeiter, Oberndorf. Maria Lang, geb. Storz, Tuttlingen. Paul Lipp, Direktor, Stuttgart.

Hages-Aeuigkeilerr.

Deutsches Reich.

-sich Nagold, 6. März. Das in der letzten Nummer desGesellschafter" angekündigte zweite Konzert der Geschwister Ernestine und Elmiee Boucher fand gestern im gedrängt vollen Seminar­festsaal statt. Da das erste Konzert in diesem Blau ausführlich besprochen ist und die großartigen Kunst leistungender beiden Schwestern dabei eingehend erörtri t und gebührend anerkannt sind, so können wir uns kurz fassen: es ist das Vollendetste und Hinreißendste, was uns je hier an Instrumentalmusik geboten wurd und zwar bezüglich der souveränen Beherrschung der Technik wie der ergreifenden Darstellung des Inhalts So stieg denn die Begeisterung der Zuhörer vm. Nummer zu Nummer, und der rauschende Beifall mochte den Künstlerinnen zeigen, wie man auch in ein. r kleinen Stadt wie Nagold echte, gottbegnadete Ku.r. zu würdigen weiß.

* Den beiden Künstlerinnen, die gestern Abend

durch Ueberreichung von Bouquets seitens Kunstsreu a den geehrt wurden, wünschen wir Glück zu ih-.e. ferneren Laufbahn, die sich zweifellos zu einer gläa zenden gestalten wird; wir können der hiesigen Ein wohnerschaft versichern, daß die Eltern und Töch.-.r Boucher recht gerne hier geweilt und uns ihr Wied.' kommen in nicht allzu ferner Zeit in Aussicht ge­stellt haben. (Die Red.)

* Nagold. Wir machen hiemit auf die sei: heute an verschiedenen Punkten der Stadt angc schlagenen Plakatebetr. das Gustav-Adolf-Festspi e- in Stuttgart aufmerksam; dieselben unterrichten üb.. Kartenverkauf, Beginn der Darstellung, Preise der Plätze ec. ec.

Alten steig, 4. März. Die Genesung unseres Landtags-Abgeordneten, Hrn. Reg.-Präsidenten - Luz, macht erfreuliche Fortschritte. Hr. v. Lu?,