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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Obrramts-Bezirk Nagold.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 8V Pfg., in dem Bezirk 1 Mk., außerhalb des Bezirks 1 Mk. 20 Pfg. Monats-Abonnement nach Verhältnis.

Samstag 10. Wovemver

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1894 .

Amtliches.

Bekanntmachung,

betr. den Baumsatz und die Beseitigung des Baum-Ueberhangs an Staats- und Nach- barschaftsstratzen.

Die Ortsvorsteher werden veranlaßt, für sofortige Ergänzung der fehlenden Bäume an den Staats­und Nachbarschaftsstraßen zu sorgen oder, wenn die Grundeigentümer den Baumsatz erst im Frühjahr ausführen wollen, darauf zu dringen, daß noch im Laufe des Herbstes Baumgruben von genügender Breite und Tiefe ausgehoben werden. Auch ist die ordnungsmäßige Ausästung des Baum-Ueberhangs zu überwachen.

Für den Baumsatz und die Baum-Ausästung gelten die hienach aufgesührten Bestimmungen:

H 1. Der Baumsatz an den Staats- und Nach- barschaflsstraßen ist gesetzliche Obliegenheit der an­stoßenden Gülerbesitzer und zwar find von ihnen fruchtbare Bäume zu pflanzen.

An solchen Orten dagegen, wo fruchtbare Bäume aller Versuche ungeachtet nicht forlkommen, dürfen auch Watdbäume gepflanzt werden.

An den hohen Einschnittsböschungen, ebenso bei hohen Straßendämmen, welche am Rande mit Bäu­men bepflanzt werden, ist übrigens den angrenzenden Grundbesitzern der Baumsatz für die Straße erlassen.

tz 2. Die jungen Bäume, welche von den Grund­besitzern der Straße entlang gesetzt werden, müssen gehörig erstarkt, am Stamm wenigstens 3 Centi- meter (1 Zoll) dick und 2 Meter (7 Fuß) hoch sein.

Dieselben find in Entfernungen von 2,8 Meter (10 Fuß) vom Straßenrand und von 10,3 Meter (36 Fuß) unter sich zu setzen, mit Dornen zu ver­wahren und mit starken Stickeln zu versehen. Außer­dem sind die Bäume übers Kreuz zu setzen, derge­stalt, daß diejenigen Bäume, die auf der einen Seite der Straße gesetzt werden, gerade gegenüber der Mitte des zwischen zwei Bäuinen aus der anderen Seile der Straße befindlichen Zwischenraumes von

10.3 Meter (36 Fuß) zu stehen kommen.

ß 3. Abgehende Bäume find alsbald durch junge zu ersetzen, vorausgesetzt, daß der Zwischenraum zwischen den benachbarten Bäumen mindestens 10,3 Meter beträgt.

8 4. Die a^s die Straße überhängenden Aeste und Zwerge sind in der Art einzukürzen, daß über dem Nebenweg am Rande der Straße eine lichte Höhe von 2,3 Meter (8 Fuß) für den Fnß- wandel und 85 Centimeter (3 Fuß) vom Straßen­rand einwärts der Straße eine Höhe von 4 Meter (14 Fuß) für den Wagenverkehr frei bleibt und zwar ist die Auslichtung der Bäume von jenen

2.3 Meter bis zu diesen 4 Meter in schräger Rich­tung auszuführen.

Bis 15. Dezember ds. Zs. ist Bericht über das Geschehene zu erstatten.

'Nagold, den 6. Nov. 1894.

K. Oberamt. Vogt.

Die Drtsbehörde» für die Arbeiterversicherung

werden mit Bezugnahme auf den Minist.-Erlaß vom 17. Oktober 1892 (Min.-A.-Bl. S. 462) an die alsbaldige Einsendung der in den Monaten August, September und Oktober ds. Is. im Wege des Um­tausches abgegebenen alten Quitlungskarten erinnert.

'Nagold, ven 8. 'November 1894.

K. Oberamt. Vogt.

Die K. Regierung Des Schmarzwatbkreises har Vie Wahl des resignierten Schultheißen Christian Seeg er.

Mühlebesitzers in Aach, OA. Freudenstadt, zum Schulthei­ßen dieser Gemeinde bestätigt.

Gestorben.

Sophie Storz, Tuttlingen. F. I. Frick, Domprä- bendar, Rottenburg.

Hages-Aeuigkeiten.

Deutsches tteich.

* Nagold, 8. Nov. Im Zellersaal versammel­ten sich gestern abend zahlreiche Missionsfreunde, um den Vortrag des Herrn Missionspredigers Laub aus Straßburg i. E. über Judenmission zu hören. Nach dem Gesang eines Liedes führte Herr Stadt­pfarrer Dieterle den Hrn. Missionsprediger Laub ein, welcher sich sodann im Verlauf seines von re­ligiöser Begeisterung getragenen Vortrags als ge­taufter Jude vorstellte, der um seiner Taufe willen vom Vaterhaus verstoßen und enterbt worden sei. Von diesem Standpunkte aus beleuchtete und erklärte der Redner die Judenmission und führte aus, wie schwierig diese Mission sei, wie groß die Anfor­derungen an einen Prediger gerade der Judenmission seien, da er die israelitische Religion durch und durch kennen müsse, um aus einen Juden überhaupt einwirken zu können. Nach einem geschichtlichen Rückblick auf die Gründung der Judenmission im Anfang dieses Jahrhunderts, nach interessanten Schilderungen aus seinen eigenen Missionsreisen im Norden Afrikas, erwähnte Redner, daß seine Mis- sionsgesellschast in Basel nach ihren schönen Erfolgen in fernen Ländern in neuester Zeit daran gegangen sei, auch unsere deutschen Juden zu Jesus Christus zu bekehren; so sei ihm sein Wirkungskreis in El­saß-Lothringen, Baden, Württemberg u. der Schweiz geworden u. somit spreche er auch heute hier in Nagold, um die Missionsfreunde zum eifrigen Gebet für die gute Sache und zur materiellen Unterstützung der­selben anzuhalten. Mit einem innigen Gebet schloß der Redner.

Altensteig, 7. Nov. Der hiesige Turnverein ließ seinem Kassier, Hrn. Fritz Henßler, Flaschner, welcher die Stelle seit nahezu 26 Jahren mit treuer Hingabe begleitet, eine verdiente Anerkennung zu­teil werden. In der Versammlung am Samstag abend überreichte ihm der Vereinsvorstand mit einer passenden Ansprache einen schönen Regulator. Der Beschenkte war über die erwiesene Aufmerksamkeit sehr erfreut. Die Turner wünschen, daß der be­währte Kassier, welcher aus einen guten Stand der Kasse stets was hält, noch viele Jahre dieselbe ver­walten möge.

Tübingen, 9. Nov. Eine große Zahl hiesiger Bürger meist Angehörige der Deutschen Partei, hat an Prof. Dr. 'Neumann eine Adresse gerichtet, in welcher er gebeten wird, als Kandidat für unsere Stadt aufzutrelen. Wie wir zu unserem lebhaftem Bedauern hören, hat Hr. Prof. Neumann erklärt, daß es ihm wegen seiner Berufsgeschäfte und anderer Pflichten unmöglich ist, die Bitte zu willfahren.

Stuttgart, 6.'Nov. (Evang.Landessynode. 11. Sitzung). Die heutige Sitzung begann um 9 Uhr. Die zweite Beratung des Entwurfs eines kirchl. Gesetzes btr. die Perikopenordnung brachte nur einige redaktionelle Aenderungen. Das Gesetz wurde ein­stimmig angenommen. Es solgr die Beratung des kirchl. Gesetzentwurfs betr. die Religionsreversalien. Kultminister v. Sarwey bezeichnet den Entwurf als dringend nötig, er fülle eine längst gefühlte Lücke in der Verfassung aus, enthalte keinerlei Spitze gegen die Katholiken. Man solle und wolle sich für eine

entfernte Zukunft einrichten. Es sei nicht angebracht, über die Anhänglichkeit Einzelner zur evang. Kirche Untersuchungen anzustellen, v. Schad (Berichterstatter) erklärt, er sei kein Gegner der kath. Kirche, er achte jede Religion, jede Ueberzeugung, aber gegen die Angriffe der Ultramontanen auf die evang. Kirche müsse man sich sicher stellen. Dieses Gesetz sei kein Kampsgesetz, aber es urüsse ein Bollwerk der Ver­teidigung bilden für den Fall eines Angriffs. Er beantrage, in die Einzelberatung des Entwurfes ein­zutreten (Beifall). Consist.-Präs. Frhr. v. Gemmin- gen betont gleichfalls, daß der Entwurf kein Kampf­gesetz gegen die Katholiken sein soll. Gottes Gnade möge noch lange den Zeitpunkt fern halten, wo dieses Gesetz in Wirksamkeit zu tretenhabe(Zustimmung) aber er fülle eine Lücke in der Verfassung aus, ent­halte keinen Eingriff in die Rechte der Staatsgesetz­gebung. Lang (Künzelsau) befürwortet kurz den Entwurf. Hierauf beschließt die Synode einstimmig, in die Einzelberatung einzutreten. Artikel 1 bestimmt noch den Kommisstonsantrag. Wenn der König einer- andern als der evang. Konfession zugethan ist, so geht die Ausübung der landesherrlichen Kirchenregi­mentsrechte in der evang. Landeskirche auf ein Kol­legium über, welches aus drei dieser Kirche ange- hörigen ordentlichen Mitgliedern des Geheimen Rates, dem Präsidenten des evang. Consistoriums und dem Präsidenten der evang. Landessynode, einschließlich des Vorstandes besteht, und den NamenEvang. Kirchenregiment" führt. Die drei Mitglieder des Geheimen Rates sind in erster Linie aus den Staats­ministern und Chefs der Verwaltungsdepartements, in zweiter Linie aus den übrigen ordentl. Mitgliedern des Geheimen Rates zu entnehmen. Der Staats­minister oder Departementschef des Kirchen- und Schulwesens ist, wenn er der evang. Landeskirche angehört, jedenfalls Mitglied des evang. Kirchen­regiments. Im übrigen ist für die Berufung in dasselbe je das Dienstalter maßgebend. Berichter­statter v. Schad empfiehlt den Artikel in längerer Ausführung zur unveränderten Annahme. Mitbe­richterstatter Lang befürwortet den Minderheitsan­trag, welcher statt 3 nur 2 Mitglieder des Geh. Rats in der Kirchenregierung (statt Kirchenregiment) ausgenommen werden sollen und dafür ein von der evang. Landessynode zu wählender Generalsuperin­tendent. Dieser Minderheitsantrag sei nicht aus allzugroßem, geistlichem Selbstbewußtsein entsprossen, etwas bescheideneres, als einen evangelischen Geist­lichen gebe es auf Gottes weitem Erdrund nicht (Heiterkeit). Aber ein Geistlicher sollte wenigstens in der Kirchenregierung Sitz und Stimme haben. In Sachsen seien 98", o der Bevölkerung evangelisch, dort liegen die Verhältnisse also anders als bei uns. Das geistliche Mitglied der Kirchenregierung würde eine Garantie dafür bieten, daß er kirchliche Dinge nicht nur gewissenhaft, sondern auch kirchlich behandle. Er würde eine große Summe von Erfahrungen, Personalkenntnis u. s. w. mitbringen. Es sei auch nicht ratsam, daß im Kirchenregiment von vornherein die vom kath. Landesherrn ernannten Mitglieder die Mehrheit haben. Dieses Gesetz soll ein Friedens­gesetz sein, aber Vorsicht, äußerste Vorsicht sei bei Schaffung eines solchen Gesetzes nötig (Beifall). Prälat v. Lechler stellt und begründet den Antrag stattdem Präsidenteil der evang. Landessynode" zu setzeneinem von der evang. Landessynode prä­sentierten Mitglied." In Sachsen lägen die Ver­hältnisse wesentlich anders. Man wird sich doch

> auch sehr besinnen, die Kammerpräsidenten gleichzeitig

> als Staatsminister füngieren zu lassen. Es sei ein