Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Samstag 18. August

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1894.

Amtliches.

Bekanntmachung.

betr. Maßregel» gegen die Schweinesenche (Schweinepest).

Nachdem in einer größeren Anzahl von Fällen die Schweineseuche (Schweinepest) durch Triebschweius- nach Württemberg eingeschleppt worden ist, werden den Ortsvorstehern unter Hinweis auf den^Krlaß des K. Ministeriums des Innern, betreffend Maß­regeln gegen die Schweineseuche, vom 28. Juli 1894 (Min.-A.-Bl. S. 299) folgende Aufträge erteilt:

1) Die Vorschrift des § 1 der Ministerialver- fügung vom 27. Juli 1888 (Reg.-Bl. S. 309), wo­nach die Führer von wandernden Schweincherden- im Besitz des Zeugnisses eines beamteten Tierarzts über den sruchenfreien Zustand ihrer Herden (Ge­sundheitszeugnis) sein müssen und Verzeichnisse über die von ihnen verkauften Tiere zu führen haben, ist mit der größten Strenge zu handhaben.

Die Polizeioffizianten sind . ,

Anweisungen zu versehen. ^

2) Wird eine wandernde Schweineherde betroffen, deren Führer nicht im Besitze des vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisses ist, so ist gemäß Ziff. 1 Abs. 2 des Ministerialerlasses vom 27. Juli 1888 (Min.- A.-Bl. S. 236) der Weitertransport der Herde bjs zur Beibringung eines vorschriftsmäßigen Zeugnisses durch den Ortsvorsteher zu verbieten und im Falle Seuchenverdachtes unverzüglich dem Oberamt Anzeige zu erstatten.

3) Die Ortsvorsteher haben auf den Gesundheits­zustand des Schweinebestands ihrer Gemeinde ein besonderes Augenmerk zu richten.

Beim Auftreten der Seuche ist seitens des Orts­vorstehers möglichst darauf hinzuwirken, daß von den Schweinebesitzern die zum Zweck der Tilgung der Seuche beziehungsweise zur Verhütung der Wei­terverbreitung derselben geeigneten Maßnahmen er­griffen werden.

(Siehe die gemeinsaßliche Belehrung über die Schweineseuche Min.-A.-Bl. 1894 S. 302 und Abdruck derselben im nichtamtlichen Teil der nächste.» Nummer dieses Blattes).

Auch ist beim Auftreten der Seuche unter den Schweinebeständen der Gemeinde sofort dem Ober­amt Anzeige zu erstatten und die Art der Ein­schleppung der Seuche thunlichft zu ermitteln.

4) Außerdem ist seitens der Ortsvorsteher auf 1. November ds. Js. zu berichten:

u) ob die Schweineseuche (Schweinepest) in der Gemeinde aufgetreten ist und in welcher Weise die Einschleppung stattgefunden hat;

b) wie viele Schweine in der Gemeinde von der Seuche ergriffen worden, wie viele hievon wieder genesen, wie viele getötet und wie viele gefallen find;

o) wie viele sog. Triebschweine und wie viele einheimische Schweine sich unter den erkrankten und gefallenen beziehungsweise getöteten Schwei­nen befunden haben;

ä) ob die Seuche wieder erloschen ist.

Eventuell ist Fehlanzeige zu erstatten.

Nagold, den 16. August 1894.

K. Oberamt. Schüller, A.-V.

Gestorben.

Therese Wörz, Oberamtsarzt We., 74 I., Waldsee. Albert Kugler, Oberamtspfleger, 41 I., Backnang. Karl Werner, Buchdrucker, 44 I,, Stuttgart. Karl Ergen- zrnger, Privatier, 80 I., Eltlingen. Marie Speidel, Okonomierats We., 56 I., Stuttgart. Josef Treiber, Generalagent, 64 I., Stuttgart.

^haven dies, so handle er

mtt diesbezügliche^^. Ebhausen,

wurde der beschädigte

Hages-Aeuigkeilen.

Deutsches Deich.

Nagold, 15. Aug. Die Inhaber von Quit­tungskarten der Altersversicherung machen wir da­rauf aufmerksam, daß die im Jahre 1891 ausge­stellten Karten in diesem Jahre ablausen und gesetzlich bis zum Schluß des Jahres 1894 bei der Gemeinde­behörde eingereicht werden müssen und zwar müssen dieselben mit mindestens 47 Marken beklebt sein, andernfalls dieselben ihre Gültigkeit verlieren und falls weniger als 47 Marken aufgeklebt sind, sämt­liche Marken gemäß ß 32 des Gesetzes und vorbe­haltlich dessen Absatz 2 unnütz verwendet sind.

Nagold, 15. August. Eine besonders für den Wiehh andel wichtige Entscheidung hat das Reichs­gericht gefällt. Danach ist jeder verpflichtet, vor dem Abschluß eines Geschäftes die ihm bekannten Mängel des Gegenstandes anzuzeigen. Unterlasse er­handle er arglistig und hafte dem Käufer.

16. August. In letzter Zeit Blitzableiter unserer Kirche und zugleich die baufällig gewordene Pyramide des Kirchturmes ausgebeffert. Zu diesem Zweck mußte die Spitze des Turmes mit dem Knaus, dem Kreuz und dem Turmhahnen abgenommen werden. Der Turmhahn trug die Jahreszahl 1455 und wies verschiedene von Flintenschüssen herrührende Löcher auf. Ebenfalls mehrfach angeschoffeu fand man den Turmknaus. Eine ihm beigebrachte Schußwunde war so groß, daß ein Vogel bequem dadurch ein- und ausschlüpsen konnte. Und dieser Umstand be­wog denn auch ein keckes Spatzenpaar, sich im Innern des Knaufs wohnlich einzurichten, um seiner Nachkommenschaft einehöhere Erziehung" ange­deihen zu lassen. Daß letztere manches zu wünschen übrig ließ, konnten die Schieferdecker nach Besichti­gung der Innenseite des Knaufs mit gutem Grund behaupten. Denn statt der erhofften alten Urkunden und Münzen, wie sie sonst in Turmknöpfen anzu­treffen sind, fanden sie in dem besagten Knauf nur Spuren einer mangelhaften Erziehung der Spatzen­jugend in Beziehung auf die Reinlichkeit. Wenn aber (vielleicht erst nach Jahrhunderten) wiederum Schieferdecker in die Lage kommen, den Knauf unseres Kirchturmes zu untersuchen, so werden sie etwas anderes vorfinden. Herr Schultheiß Dengler von hier hat nämlich eine Urkunde über die jetzigen Ver­hältnisse des hiesigen Orts verfaßt. Diese Urkunde samt verschiedenen Münzen des deutschen Reichs, sowie einige Photographien wurden sorglich in eine Blechbüchse verschlossen und in das Innere des Turmknaufes gelegt.

* Tübingen, 16. Aug. tag nachts durch Verbrennen unglückte ennä. zur. Schabet gestern Nacht unter schrecklichen Schmerzen gestorben. Morgen wird seine Leiche in die Heimat überführt. Allgemein hört man hier gegen die bis am Morgen geöffneten Nacht-Casös sprechen, da durch ein solches allein dieses schreckliche Unglück veranlaßt wurde. Zu einem gedeihlichen Studium tragen wohl derartige Institute nicht bei.

Baiersbronn. Im Interesse der Hebung des Viehstandes in unserer Gemeinde sowohl in quan­titativer als qualitativer Hinsicht haben die hiesigen bürgerlichen Kollegien beschlossen, den Besitzern von Vieh, das bei den Riadviehprämierungen des land­wirtschaftlichen Bezirksvereins Preise erhält, eine Prämie in gleich hohem Betrag aus der Gemeinde­kasse zu verwilligen. Für Vieh, das bei den staat-

Der am letzten Sonn- aus dem Abort ver- aus Königsbronn ist

lichen Bezirksrindviehschaueu prämiiert wird, steht den Besitzern eine Gemeindeprämie in Aussicht. Dieser Beschluß darf auch anderen Gemeinden, die wie Baiersbronn in der glücklichen Lage sind, esmachen zu können", zur Nachahmung empfohlen werden.

Stuttgart, 14. August. Zum Waiblinger Un­glücksmarsch veröffentlicht derBeob." eine Antwort, die dem Vater des verstorbenen Einjährig-Freiwilli­gen Martz von Balingen von dem königlich preußi­schen Garnisonsgericht in Ulm auf seine Frage zu teil wurde. Die Antwort kommt zu dem Schluß: Wenn auch der Verstorbene durch sein Verhalten auf dem Marsche einen hohen Grad von Pflichteifer und Selbstüberwindung bewiesen hat, welcher von dem militärischen Standpunkt aus alle Anerkennung verdient, so haben sich doch anderseits bei dem Um­stande, daß er vielleicht in Ueberschätzung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit seinen Kräften selbst zu viel zugemutet hat und weder von selbst rechtzei­tig ausgetreten ist, noch auch sein Befinden gemeldet hat, keinerlei Momente dafür ermitteln lassen, daß sein Tod durch eine gefahrlässige Handlung oder Unterlassung seiner Vorgesetzten verschuldet worden wäre." Das also ist das Resultat der militärgericht­lichen Ermittelungen.

Stuttgart, 14. Aug. In zwei vorberatenden Versammlungen haben die hiesigen Küfergesellen ihre Forderungen in Bezug ans Neuregulierung der Arbeitszeit und Lohnverhältnisse festgestellt; sie ver­langen einschließlich einer je halbstündigen Vor- und Nachmittags-Vesperpause eine 10' rstündige Arbeits­zeit. Ueberzeit- und Sonntagsarbeit sollen voll­ständig beseitigt werden; im Herbst und bei sonsti­gen dringenden Veranlassungen wird bei der Ueber- zeitarbeit ein Lohnaufschlag von 331-°», bei Sonn­tagsarbeit ein solcher von 50°/o beansprucht. Der Mindestlohn für Arbeiter bei freier Station soll 6 für Arbeiter ohne dieselbe 20 pro Woche betragen. Die Auszahlung des Lohnes soll allwö­chentlich am Freitag erfolgen. Ueber diese Forderung haben nun die Küfermeister gestern Abend eine vorberatende Sitzung abgehalten. Die Forderungen der Gesellen wurden in wohlwollende Erwägung ge­zogen und sollen, soweit dies ohne Schädigung des Geschäftsbetriebs möglich ist, erfüllt werden.

Blaubeuren, 14. August. An dem Bau der hiesigen katholischen Kirche ereignete sich heute abend 1-6 Uhr ein bedauerlicher Unglücks­fall. Beim Ausheben des Grundes zum Turme stürzte der vom Regen aufgeweichte Erdboden ein und verschüttete den Arbeiter Peter Dietrich, gebürtig aus Bayern. Trotz sofortigen eifrigen Aus­grabens konnte der Unglückliche nicht mehr gerettet werden. Man fand ihn mit eingedrücktem Brust­korb und schwer verletztem Rückgrat aus. Der rasch herbeigeeilte Arzt konnte nur noch den eingetretenen Tod konstatieren.

Zur Unfallversicherung. Es ist nicht ge­nügend bekannt, daß auch im Kindesalter stehende Knaben und Mädchen gegen Betriebsunfälle versichert sind. Eine Beschränkung des BegriffesArbeiter" auf solche Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, ist der reichsgesetzlichen Unfallversicherung fremd. Nur das landwirtschaftliche Unsalloersicherungsgesetz vom 5. Mai 1886 hat es der Landesgesetzgedung überlassen zu bestimmen, in welchem Umfange und unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige, welche in dem Betriebe des Familienhauptes beschäf­tigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen. Von dieser Befugnis ist jedoch nur in zwei Bundesstaaten Gebrauch gemacht worden: Ju Hessen