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Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Samstag 26. Mai

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18Ü4.

Bekanntmachung,

betr. die Wahl von Vertrauensmännern der landwirtschaftl. Bcrufsgenossenschaft für den Schwarzwaldkreis.

Nach einer Mitteilung des Vorsitzenden des Vorstandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossen- schaft für den Schwarzwaldkreis -ffind die^brshrriAM Vertrauensmänner und Stellvertreter im Bezirk Nagold für die Wahlzeit 189P96. wieder gewählt 'worden,' nämlich -

D i st r i k t.

Vertrauensmanns.

Name und Wohnort

des

Stellvertreters des Vertrauensmanns.

l.

Ebhausen u. Wolthausen, Emmingen, Jselshausen, Mindersbach, Nagold, Pfrondorf, Rohrdorf, Schietingen.

U.

Altensteig, Stadt u. Dorf, Berneck, Beuren, Ebershardt, Egenhausen, Enzthal, Ettmanns- weiler, Fünfbronn, Garrweilen, Gaugenwald, Simmersfeld, Spielberg, Ueberberg, Walddorf, Warth, Wenden.

III.

Beihingen, Bösingen, Haiterbach, Ober­schwandorf, Obertholheim, Unterschwandorf, Nnterthalheim.

IV.

Effringen, Gültlingen, Nothfelden, Schön­bronn, Sulz, Wildberg.

Gutekunst, Christian,

in Nagold.

Schill,

Kunstmühlebesitzer u. Oekonom iv Altensteig.

Schittenhelm, Löwenwirt u. Kaufmann in Haiterbach.

Reichert,

Klostermüller in Wildberg.

Moser,

alt, Bäcker in Nagold; Wagner,

Bäcker daselbst.

Rapp,

Schulth. in Ueberberg und Rueff,

Rößleswirt und Oekonom in Spielberg.

Knorr,

Stadtpfl. in Haiterbach und Franz, Gottfr. Friedrich, in Beihingen.

Dürr, Philipp, in Sulz und Müller,

Gem.-Pfl. in Gültlingen.

8 3. Bei der Beförderung von Wild durch die

Post ist der in tz 1 u und b vorgeschriebene Schein

a) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen;

b) soweit Packete bis zu 12'/s innerhalb Würt­tembergs ohne Begleitadressen verschickt werden dürsen, diesen Sendungen beizugeben.

ß 4. Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.

ß 5. Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.

8 6. Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.

Stuttgart, den 20. März 1891.

Mittnacht. Schmid. Renner.

Vorstehende Ministerialverfügung wird unter der Hinweisung zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Nichtbefolgung der darin enthaltenen Vorschriften der Strafandrohung des Art. 39 Ziff. 1 des Landes­polizeistrafgesetzes vom 27. Dez. IL71 unterliegt.

Nagold, den 24. Mai 1894.

V K. Oberamt. Vogt.

Nagold, den 23. Mai 1894.

K. Oberamt.. , Bosilmar, Amtmann.

Verfügung der Ministerien der auswärtigen Ange­legenheiten, Abteilung für die Brrkehrsanstalten, des Innern nnd der Finanzen, betr. Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes. Vom 20. März 1891. In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die egezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.-Bl. eite 315), wird zur Sicherung der Einhaltung der in 8 1 derselben für die Schonung des Wildes ge­troffenen Verbote unter Bezugnahme auf Art. 39 Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dez. 1871 (Reg.-Blatt Seite 391) Nachstehendes verfügt:

8 1. Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach 8 1 der K. Verordnung vom 30 Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder

*) Anmerkung. Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimmung nach den einzelnen Tiergattungen in folgender Weise festgesetzt:

4.. 'Beim Haarwild:

1) für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 81. Mai,

2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom l. Februar bis 30. September,

für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai, 4) für Rehgaisen auf die Zeit vom I. Dez. bis 14. Oktober, ö) für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwilds, auf das ganze Jahr,

6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

") für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. Sept.

3. Bei Federwild:

t) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit vom I. Juni ins August,

Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dez. bis 31. Oktober,

3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanen- Hennen von, i. Dezember bis 23. August,

-E Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August, o) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. Aug., t>> für wilde Enten auf die Zeit vom 16 . März bis 30. Juni, liC Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni, o ^ Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16.

. , April bis 14. Juli.

ie einschließlich der genannten Tage.

versendet, in Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vorschriften zu beobachten:

a) Allen Sendungen von Rot-, Dam- u. Rehwild ist sowohl bei Beförderung niit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in ein­zelnen Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes ent­haltender Schein beizugeben.

b) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in 8 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter V und B genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stück­zahl des Wildes auf dem auch hier beizugeben-

. den Schein.

e) Das Rot-, Dam- und Rehwild ist beim Auf­brechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abge­nommen worden ist.

Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungs­weise Gehörn zum Verkaufe oder zur Versen­dung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.

8 2. Für die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird insbesondere noch folgendes bestimmt:

a) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in 8 1 3. und b verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten sind, in letzterem in SpalteErklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behand­lung" beizusetzen;

b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Be­gleitpapiere (Gepäckkarte, Erpreßgutkart) zu übergeben.

Hages-Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

Stuttgart, 22. Mai.' Gleichermaßen wie gestern die sozialdemokratische, veranstaltete heute die Stuttgarter Volkspartei eine Protestversammlung gegen den Gesetzentwurf, betreffend die Verfassungs­revision. Die Versammlung war gut besucht, es befanden sich darunter auch Abgeordnete der Linken und deutschen Partei. Als Redner traten auf Bau­meister Cleß, I. O. Galler, Friedrich Haußmann und Rechtsanwalt Schickler. Galler bemerkte u. a.: Wenn der alte Satz, daß was lange währt, doch endlich gut wird, richtig wäre, dann müßte die Vorlage der Regierung über die Verfassungsrevision außerordentlich gelungen sein. Sie enthalte aber das gerade Gegenteil selbst der gemäßigtsten Er­wartungen und involviere geradezu eine Negation des allgemeinen Volksverlangens. Statt Privelegien zu beseitigen, versuche die Vorlage sogar neue zu schaffen. An der Versumpfung der württembergischen Verhältnisse trage unsere Verfassung viel Schuld und es sei ein wahres Glück zu nennen, daß über das DZohl und Wehe unseres Landes im wesent­lichen nicht mehr der württembergische Halbmondsaal, sondern der Reichstag in Berlin zu befinden habe. Es sei erfreulich, auch in der deutschen Partei Männer zu finden, denen das Gewissen schlage bei dem Ge­danken, daß auf wenigstens 30 Jahre hinaus jeder weitere Schritt unmöglich sei, wenn nicht im gegen­wärtigen Augenblick die Anträge der Regierung mit Entrüstung zurückgewiesen werden. Rechtsanwalt Schickler meint, für das Wappen des Herrn v. Mitt- nacht eignete sich am besten der bekannte Wahlsprnch: Ich sehe das Gute und billige es, aber ich verfolge das Schlechte." Nachdem noch F. Haußmann ge­sprochen, nahm man eine Resolution zu Gunsten einer reinen Volkskammer an.

Stuttgart, 23. Mai. Als Artikel 8a der Schul Novelle, deren Beratung die Kammer der Abgeordneten heute fortsetzte, beantragte Gröber Abs. 1: Für "die Fort­bildung?- und Sonntagsschule» wird im Wege der Ver-