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Christian und Oeko-
er, Dienst- mra Maria i Walz von I
1893.
56 7 40 15 0 — 55 7 20
d des Jak. 1 Tag alt. ,d des Fr. I. 5 Alt.
Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Obrramts-Bezirk Nagold.
.4L 122.
Erscheint wöchentlich 3>nal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, nnd kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 Pfg., in dem Bezirk 1 Mk., außerhalb des Bezirks 1 Mk. 20 Psg. Monats-Abonnement nach Verhältnis.
Samstag 21. Hkt.
Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger^Ernrückung 0 Psg., bei mehrmaliger je «>' Pfg.
1893.
Amtliches.
Diejenigen Ortsschnlbehörden,
welche mit Rücksicht auf die Vermögenslage ihrer Gemeinden um einen Staatsbeitrag zu den Kosten ihrer Arbeitsschulen für das Rechnungsjahr 1893/94 nachsuchen wollen, werden hiemit veranlaßt, .ihre Gesuche — soweit solche nicht schon eingekommen siyd. — unter Benützung der vorgeschriebenen Tabelle
spätestens bis 1. November d. Js.
hieher vorzulegen.
Nagold, den 19. Oktbr. 1893.
K. gem. Oberamt in Schulsachen:
Vogt. Dieterle.
Der deutsche Gewertietng i» Eisenach.
(Nach einem Spezialbericht der Kölnischen Zeitung.)
Wenn auch die zum Abschluß gekommenen Verhandlungen des sl. deutschen Gewerbetags über die Vorschläge des preußischen Handelsministers zur Organisation des Handwerks weder zu einer Einigung der Gewerbekammern unter sich noch zu einer Mehrheitskundgebung gegenüber den Vertretern des Reichsamtes des Innern und des preußischen Handelsministers geführt haben, so waren doch die mit viel Fleiß und Hingebung geführten Erörterungen von nicht zu unterschätzendem Werte für die Regierungen sowohl wie für die öffentliche Beurteilung. Grundsätzlich stehen die praktischen Vorschläge und deren Vertretung durch die Geheimräte Wilhelmi und Fiefferth auf einem liberaleren Boden, als die große Mehrzahl der Gewerbekammern, welche nach den verschiedensten Richtungen entschieden stärkere Einschränkungen begehren, als die Regierungsvorlage im Sinne hat. Ferner ist hier zu Tage getreten, daß die Regierung mehr einer idealen Auffassung Raum läßt, indem sie der sittlichen Kräftigung und Hebung des Handwerks neben der realen Förderung desselben eine sehr hohe Bedeutung beimißt, während in der Haltung der Gewerbekammern die praktische oder technische Seite der Organisation mehr in den Vordergrund tritt. Vielfach nahm man Anstoß an dem in den Regierungsvorschlägen gebrauchten Namen „Handwerkerkammern"; man wollte dafür die weitergehende Bezeichnung Gewerbekammern gesetzt wissen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Fachgenossenschaften bestimmen die Vorschläge: „Mit Ausnahme des Handels und der in den tzß 29 bis 30, 31 bis 37 der Gewerbeordnung aufgesührten Gewerbe, aber einschließlich des Musikergewerbes, soweit es höhere künstlerische Interesse nicht verfolgt, gehören der Fachgenossenschaft alle Gewerbetreibenden an, welche ein Handwerk betreiben oder regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeiter beschäftigen. Durch Beschluß des Bundesrates kann für bestimmte Gewerbe die Beschäftigung einer geringeren Zahl von Arbeitern als Grenze festgesetzt werden. Durch Beschluß des Bundesrates können bestimmte Gewerbe von der Zugehörigkeit zu den Fachgenossenschasten ausgenommen weichen. Der Beschluß kann auch für örtlich begrenzte Bezirke erlassen werden." Hiergegen erheben sich sowohl über die Grenze der Zuständigkeit wie über die Zulassung des niederen Musikergewerbes gus der Versammlung anderweite Meinungen, während die Regierungsvertreter aus sittlichen Gründen die Einbeziehung des zur Zeit ohne geordneten Verband stehenden Musikergewerbes sehr eindringlich befürworten. Der Handelsminister wolle die Ausbeutung der Musikerlehrlinge begrenzen. Auch über die Frage, ob Gastwirte und Kleinhandeltreibende in die Fachgenossenschaft einzureihen.
kam es zu langen Erörterungen. Bei der Wahl zu
den Gewerbe- und Handwerkerkammern schlägt die Vorlage das direkte Verfahren vor, von fast allen Seiten wird aus der Versammlung der indirekten Wahl das Wort geredet. Im allgemeinen zustimmend erklären sich mehrere Vertreter von Gewerbekammern zu den Bestimmungen der „Vorschläge über Aufgaben der Handwerkerkammern." Diese Bestimmungen lauten: I. Die Handwerkskammern haben: 1) Die Aufsicht über die Fachgenossenschaften und Innungen ihres Bezirks zu führen; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltende Vorschriften in den Betrieben der zu den Fachgenossenschaften gehörenden Gewerbetreibenden zu beaufsichtigen; 3) die durch das Gesetz auf dem Gebiete des Lehrlingswesen ihnen sonst übertragenen Obliegenheiten und Befugnisse wahrzunehmen; 4) bei der Ueberwachung der auf den Arbeiterschutz bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung mitzuwirken; 5) für Arbeitsnachweis und Herbergswesen zu sorgen; 6) auf Ansuchen der Behörden Bericht und Gutachten über gewerbliche Fragen zu erstatten. II. Die Handwerkskammern sind befugt: 1) Die zur Förderung des Kleingewerbes geeigneten Einrichtungen und Maßnahmen zu vertreten und bei den Behörden anzuregen; 2) Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge zu treffen und Fachschulen zu errichten; 3) Vorschriften zu erlassen: u) über den Besuch der von ihnen zu errichtenden Fach- und Fortbildungsschulen, soweit dieser Besuch nicht durch Statut oder Gesetz geregelt ist; >») über die An- und Abmeldung der Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter bei den Fachgenossenschaften. Die Vorschriften können auch für bestimmte Gewerbe erlassen werden und bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Vielfach beifällig wird die Bestimmung hinsichtlich der Aufsicht über die Handwerkerkammern beurteilt, daß denselben ein Staatskommissar ohne Stimmrecht beigegeben werden soll. Mehrseitig entschiedenen Widerspruch findet der Punkt über die Gesellenvertretung. Der Regierungsvorschlag hiezu lautet: Bei der Beratung und Beschlußfassung der Handwerkskammer über diejenigen Gegenstände, auf welche sich die Zuständigkeit der Gehilfenausschüsse erstreckt, nehmen Vertreter der Gehilfenschaft mit vollem Stimmenrecht teil. Diese Vertreter werden von den im Bezirk der Handelskammer bestehenden Gehilfenausschüssen aus ihrer Mitte nach Maßgabe des Statuts der Handwerkskammer gewählt. Kommt ein Beschluß der Handwerkskammer gegen die Stimmen sämtlicher Vertreter der Gehilfenschaft zu Stande, so können die letzter» mit aufschiebender Wirkung die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde beantragen." Hierdurch fürchten mehrere Redner einen zu großen Einfluß sozialdemokratischer Elemente, nur eine Gesellenvertretung bei den Lehrlingsprüfungen wolle man zulassen. Vom Regierungsvertreter wird aber hingegen betont, daß den Handwerksmeistern der Beruf innewohne, durch ihren Einfluß auf die Gesellen einzuwirken, wozu deren Teilnahme an den Handwerkerkammern sehr geeignet sei. Die Ausbringung der Kosten betreffend, so erklären sich einige Stimmen dafür, daß die Fachgenossenschaften dieselben aufzubringen hätten mit Ausnahme der Besoldungen der Staatskommissaren, für welche der Staat eintreten müßte. Den letzten Gegenstand der Beratung bildete die Lehrlingsfrage. Hiezu lauten die Vorschläge: Befugnis zum Halten und Anleiten von Lehrlingen. I. Die Befugnis,
Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, steht solchen Personen nicht zu, welche 1. sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder 2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. II. die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen steht nur denjenigen Personen zu, welche 1. das 24. Lebensjahr vollendet und 2. entweder in dem Handwerk, in dem die Ausbildung des Lehrlings erfolgen soll oder in einem gleichartigen Fabrikbetriebe eine ordnungsmäßige Lehrzeit zurückgelegt und im Anschluß daran eine Gesellenprüfung bestanden haben oder mindestens 3 Jahre hindurch jenes Handwerk selbständig betrieben haben. Nach näherer Bestimmung der Landescentralbehörde - wird die Zurücklegung der ordnungsmäßigen Lehr4 V zeit durch den Besuch einer staatlich anerkannten Lehrwerkstätte und die Ablegung der Gesellenprüfung durch das Prüfungszeugnis dieser Lehrwerkstätte ersetzt. Dem selbständigen Betriebe des Handwerks wird die Leitung des Betriebes oder eines Betriebszweiges in einer Fabrik gleichgeachtet. Der Leiter eines Betriebs, in dem mehrere Handwerker vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Handwerken Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser^ Handwerke den Voraussetzungen unter 2 entspricht. Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Handwerks den Voraussetzungen unter 2 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Handwerks Lehrlinge anzuleiten.
Welche Handwerke als verwandte zu gelten haben, wird für den Bezirk der Handwerkskammern von dieser nach Anhörung der beteiligten Fachgenossen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde sestgestellt." Widerspruch befindet, daß der, der ein Handwerk mindestens 3 Jahre selbständig betrieben und ebenso der Betriebsleiter nach obigen Bestimmungen Lehrlinge halten dürfe.
Tages-HIeuigkeilen.
Deutsches Ucich.
Wildberg, 19. Okt. Gestern Abend gerieten 2 Brüder, Söhne des Kaufmanns und Oekonomen G. Bräuning hier, aus einer geringfügigen Ursache in Streit, wobei der eine dem andern ein Tranchiermesser in den Leib stieß, so daß an dem Aufkommen des Verletzten gezweifelt wird. Der Thäter, ein verschlossener, arbeitsscheuer Mensch, ist verhaftet und wurde heute an das K. Amtsgericht eingeliefert. Derselbe zeigte keine Spur von Reue über seine allem Anscheine nach vorsätzlich ausgeführte ruchlose That. Die Teilnahme mit dem allgemein beliebten, im vorigen Herbst vom Militär als Unteroffizier entlassenen schwer verwundeten jungen Mann ist groß.
*:* Wildberg, 19. Okt. Der gestern Abend durch seinen Bruder schwer verwundete Louis Bräuning ist heute Abend halb 9 Uhr seinen Verletzungen erlegen.
Oberndorf, 18. Okt. In unserer Stadt wird es fortwährend ruhiger. Am vergangenen Samstag hat die Waffenfabrik wieder ca. 150 Arbeiter entlassen und täglich finden noch Entlassungen in kleinerem Umfange statt. Die größte Mehrzahl der nicht mehr beschäftigten Arbeiter, darunter auch manche die hier ansäßig geworden sind, haben an anderen Orten Arbeit gesucht.
Waiblingen, 17. Okt. Der zweite Gewinn der Cannstatter Ausstellungslotterie, welcher in einer Viktoriachaise besteht, fiel hier dem Landjäger En- derle zu.