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Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Obrramts-Bezirk Nagold.

Nr. 117

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, nnd kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 Pfg., in dein Bezirk t Mk., außerhalb des Bezirks 1 Mk. 20 Pfg.

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Dienstag 10. Oktober

Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile au- geivöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 Pfg., bei mehrmaliger je 6 Pfg.

1803.

Amtliches.

Na g o l d.

Im Auftrag hes K. Oberamts dahier ivird Nach­stehendes zur Nachachtung veröffentlicht:

8 17 der Lokatfenerlöschordttung.

Pflichtest der Ortseinwohner.

Beim Ausbruch eines Brandes sind nach ergan­gener Aufforderung auch diejenigen Einwohner, welche nicht Mitglieder des Feuerlöschkorps find, verpflich­tet, nach Kräften zur Löschung mitzuwirken, und insbesondere auf dem Brandplatz den Anordnungen des die Löschanstalten leitenden Bezirks- resp. Orts­beamten unbedingt Folge zu leisten.

Während des Brandes haben die Nachbarn der Brandstätten ihre Dachläden zu schließen und Was­ser auf die Bodenräume zu schaffen.

Diese Vorsicht ist auch in entfernteren Gebäuden bei starkem Wind zu beobachten.

Leicht entzündliche Gegenstände-sind so schnell als möglich aus dem Hereiche, her Feuersgefahr forb- zuschaffen, und wenn diG-mcht Mehr. möglichst ist, stark anzlmetzen. Die in der Nähe der Brandstätte liegenden Häuser, Höfe, Gärten rc. müssen zu un­gehindertem Durchgang offen gehalten werden. ; ,

Gerettete Gegenstände darf kein Hausbewohner bei Vermeidung yon Strafen in sein Haus aufneh­men, dieselben dürfen vielmehr blos auf die von dem Kommandanten bestimmten Plätze verbracht werden.

Bei einem Nqchtbrande haben die Häuserbewoh­ner Laternen mit brennendem Licht auszuhängen oder Lampen, brennende Lichter an die Fenster zu stellen.

Sowohl in dem brennenden Haus als in den Nachbarhäusern sind die Hausgänge und Treppen sofort zu beleuchten.

Bei Glatteis haben die Häuserbesitzer vor ihren Häusern Straßen und Wege mit Asche, Sand rc. in ausgiebiger Weise zu bestreuen.

Bei strenger Kälte ist in der Nähe des Brand­platzes heißes Wasser zu bereiten, damit das Ein­frieren der Spritzen verhindert wird.

Insbesondere haben Gewerbetreibende mit Kes­seleinrichtung: Bierbrauer, Färber, Gerber, Seifen­sieder, Branntweinbrenner, Metzger rc. sofort ihre Kessel zu diesem Zweck Heizen und heißes Wasser in Butten oder Kübeln zur Brandstätte tragen zu lassen.

Durch diese bsos in Ausnahmsfällen vorkommen­den Dienstleistungen sind die Betreffenden aber nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen als Feuerwehr­oder Löschmänner entbunden. Während der Dauer eines Brandes in der Stadt darf von den Wirt­schaften bei Strafe blos an solche Feuerwehrmänner etwas verabreicht werden, welche als abgelöst in Begleitung eines Führers kommen.

Allen Andern sind die Wirtschaften zu verbieten und haben hierüber 2 besonders aufgestellte Gemeinde­räte in Begleitung eines Wachmannes zu wachen.

Sämtliche Besitzer von Pferden haben auf das Alarmzeichen für einen auswärtigen Brand mit ihren eingeschirrten Pferden an das Spritzenmagazin zu eilen, um Spritze u. Mannschaftswagen zu bespannen.

Pferdebesitzer, welche 2 angeschirrte Pferde stellen, erhalten laut Amtsversammlungsbeschluß vom 29. Juli 1876 1. als Prämie, die bis auf weiteres berechnet wird:

für den ersten auf.4

zweiten.3

dritten.2

Pferdebesitzer mit 1 Pferd erhalt, die Hälfte der Sätze;

2. als ordentlichen Fuhrlohn für jedes Pferd

und jeden Kilometer 50 Z, für jede Stunde Auf­enthalt am Brandort 40 .ff.

Wer zum Transport der Mannschaften einen völlig brauchbaren Leiterwagen stellt, erhält aus der Feuerlöschkasse als jedesmal. Miete 2 , jedoch

blos für den Fall, daß die Mannschaft mindestens die Markungsgrenze überschritten hat.

Fuhrwerksbesitzer, welche bei einheimischen Brän­den zum Führen von Wasser und geretteten Gegen­ständen eingeteilt und besonders bezeichnet sind, müssen auf das Alarmzeichen alsbald mit den bespannten und ausgerüsteten Wagen in die Nähe des Brand­platzes fahren und dort bis auf weitere Weisung des Feuerwehrkommandanten sich bereit halten. Die Besitzer der Wasserfuhrwerke haben ihre Wasserfässer so einzurichten, daß der Saugschlauch der Spritze mit dem Sicherheitskorb oben in das Faß einge­bracht, damit vom Faß direkt das Wasser ausge­pumpt werden kann, andernfalls hat der Fuhrwerks- besitzer einen genügend großen Zuber mitzuführen und zur Benützung zu überlassen.

- Dich weMrchsÜ Einwohner der Stadt, welche nach Alter, Gesundheitsyerhältnissen und sonstigen Beschäftigungsweisen zum Wasfertragen sich eignen, haben beim Ausbruch eines Brandes mit Wasser­kübeln ausgerüstet zu erscheinen, um sich bis nach beendigter Feuersgefahr auf Anordnung des Com- mandanten resp. des Hauptmanns der 2. und 3. Kompagnie in geeigneter Weise zum Wassertragen verwenden zu lassen.

In den für die Feuerwehr abgesperrten Raum darf ohne besondere Aufforderung des leitenden Beamten niemand gehen, der kein Abzeichen hat. Insbesondere sind Kinder und müßige Zuschauer vom Brandplatz ferne zu halten.

Alles unnötige Schreien und Lärmen ist untersagt.

Nach Art. 34 der Landesfeuerlöschordnung sind die Eigentümer und Inhaber von Grundstücken und Gebäuden verpflichtet, bei Brandfällen den Mit­gliedern der Feuerwehren den Zutritt in ihre Grund­stücke und Gebäude und die Benutzung derselben zu Vornahme der angeordneten Lösch- und Rettungs­arbeiten zu gestatten, Wasservorräte, welche sich in ihrem Besitz befinden, oder auf ihrem Gundstück gewonnen werden können, auf Anfordern unentgelt­lich für den Löschdienst zur Verfügung zu stellen und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwend­baren Geräte (Eimer, Leitern, Feuerhacken, Spritzen und dergleichen) auf Verlangen zur Benützung abzu­geben und endlich die von dem Leiter der Löschan­stalten im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsmaßregeln oder Verhütung weiteren Umsichgreifens des Feuers angeordnete Beseitigung von Bäumen, Einfriedigungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.

ß 360 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs:

Mit Geldstrafe bis zu 150 . oder niit Haft wird bestraft: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte.

Den 5. Oktober 1893.

Stadts chultheißenam t.

, - Brodbeck.

, ' > ^ Tages-Nenigkeiten.

Z Deutsches Reich.

? 9tagold, 7. Okt. In einem längeren Bericht aus unserem Bezirk über die Verkehrsverhältniffe auf der Lokalbahn Nagold-Altensteig, welchen die

Württembergische Volkszeitung" (Organ der: Deut­schen Partei) in ihrer Nr. 232 ihrem Leserkreis bietet, ist besonders der Station Ebhausen Erwäh­nung gethan. Lassen wir darüber etwas folgen: Außer der Landwirtschaft wird in dem 1300 Ein­wohner zählenden Orte Ebhausen in nicht unbe­deutendem Maße die Flanellweberei betrieben, auch befindet sich darin eine größere mechanische Werk­stätte. Durch die neuerbaute Fabrik, in der 200 Arbeiter Beschäftigung finden können in der Jute­industrie , wird Ebhausen zu einem der belebtesten Orte des obern Nagoldthales sich emporschwingen und hoffentlich wird auch die Eisenbahnbäuverwal- tung durch den sich dort mehr und mehr steigernden Bahnverkehr mit der Erstellung eines zweckentspre­chenden Bahnhofgebäudes nicht mehr zu lange warten. Bis jetzt erfolgt die Abgabe von Fahrkarten und Annahme von Versandtgegenständen in einem von der Eisenbahnverwaltung geinieteten Zimmer im Gast­haus zum Waldhorn. Als Güterschuppen dient ein alter, enträdeter Gefangenenwagen, der bei der Bahn­eröffnung im Dez. 1891 die launige Inschrift trug, die an maßgebender Stelle wohl wieder in Erinnerung gebracht werden dürfte:

Ich bin ein Provisorium,

Schuldlos verachtet um und um;

Doch wenn der Winter ist herum.

Erbarm Dich, Ministerium,

Und wandle mich zum Bahnhof um."

Daß für die Reisenden der Wartsaal das Lokal der Waldhornwirtschaft ist, wissenFremde nichtu. unter freiem Himmel auf die Züge zu warten, ist nicht nach je­dermanns Geschmack, zumal bei ungünst. Witterung. Es wäre deshalb die gewünschte Errichtung eines geeign. Stationsgebäudes ganz am Platz für den dortigen Ort, der ganz gewiß keinen geringer» Güterverkehr, jedenfalls aber einen größern Personenverkehr auf­weisen kann als das dreiviertel Stunden thalabwärts gelegene Pfarrdorf Rohrdorf, das 400 Einwoh­ner weniger als Ebhausen zählt, trotzdem aber einen ganz hübschen Bahnhof besitzt. Jedem Fremden und auch Einheimischen fällt sofort auf bei einer Fahrt auf unserer Schmalspurbahn, daß für den größeren Ort Ebhausen ein zweckentsprechendes Bahnhofgebäude ein Bedürfnis ist." Also die Württembergische Volkszeitung. Uns wird aus sicherer Quelle mitge­teilt, daß kürzlich eine Kommiffion, bestehend aus dem Ortsvorsteher und einiger weitern Ebhauser Bürgern, an maßgebender Stelle persönlich die Wünsche der dortigen Bevölkerung vorbrachte. Die Behörde zeigte sich denselben nicht abgeneigt, und es ist zu hoffen, daß das landauf landab bekanntePro­visorium" in Ebhausen, das schon so oft den Spott der Reisenden herausforderte, bald einem würdigeren Stationsgebäude weichen muß.

Wildbad, 5. Okt. Stadtpfarrer Dr. Braig dahier hat die ihm angetragene Professur in Mün­ster angenommen.

Unser Stuttgarter Liederkranz sieht, nachdem der Sängerkreis Köln ihn kaum verlassen hat, einem neuen lieben Besuche aus Sangeskreisen entgegen. Diesmal ist es der Straßburger Männergesangverein, der sein Kommen angenieldet hat, um die Freund­schaftsbande, die beide Vereine verbinden, enger zu knüpfen und auch zugleich ein großes Wohlthätig- keitskonzert am Samstag den 14. Okt. abends im großen Saale der Liederhalle zu veranstalten. Das Programm ist ein sehr reichhaltiges.

Stuttgart, 5, Okt. Dank der zu erwartenden, nach Qualität und Quantität gleich vorzüglichen Weinernte in Württemberg ist die Einfuhr von