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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts -Bezirk Nagold.
Nr. 114.
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Dienstag 8. Oktober
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Amtliches.
Nagold.
Bekanntmachung.
Die nachstehende unterm 11. September d. Js. erlassene'Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot von Sperrklappen in den Rauchabzugsröhren der Zimmeröfen wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Auf Grund des Art. 32 Ziff. 5 und des Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 wird zur Verhütung der mit den Sperrklappen im den Rauchabzugsröhren der Oefen für Leben und Gesundheit von Menschen verbundenen Gefahren Nachstehendes verfügt.
Bei den von innen heizbaren Zimmeröfen, welche für Steinkohlen oder Coaksfeuerung eingerichtet find, ober in welchen Steinkohlen, Anthrazit, Braunkohlen, Torf, Briquets oder Coaks gebrannt werden, sind Sperrklappen in den Rauchabzugsröhren verboten.
Vorhandene Sperrklappen sind innerhalb der Frist von drei Monaten nach Verkündigung der gegenwärtigen Verfügung zu beseitigen.
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Die Orts- und Oberfeuerschauer haben bei ihren Umgängen die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift zu überwachen.
Stuttgart, den 11. September 1893.
Schmid.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, diese Mi- nisterialverfügung in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und daß dies geschehen, binnen acht Tagen hieher anzuzeigen.
Den 30. September 1893.
K. Oberamt. Vogt.
Nagold.
Die Ortsvorsteher
werden unter Bezugnahme auf das oben veröffentlichte Verbot angewiesen, sofort eine Feuerschau anzuordnen und sämtlichen in Betracht kommenden Personen die Beseitigung der Sperrklappen binnen der obigen Frist aufzugeben. Sollten sich entgegen dem ergangenen Verbot bei der nächsten Oberfeuerschau noch vorschriftswidrige Sperrklappen vorfinden, so müßten die Ortsfeuerschauer und, falls die Ortsvorsteher ein Verschulden trifft, auch diese zur Verantwortung gezogen werden.
Den 30. September 1893.
K. Oberamt. Vogt.
Bekanntmachung
des Kriegsministeriums, betr. den Aufkauf volljähriger Zugpferde für die Feldartillerie.
Unter Bezugnahme auf die im „Staatsanzeiger" und im „Wochenblatt für die Landwirtschaft" unterm 17. August d. I. erlassene Bekanntmachung des Knegsministeriums wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß noch ein weiterer Aufkauf von Artilleriezugpferden an folgenden Orten und Tagen je morgens 9 Uhr stattfinden wird.
; Am 7. Oktober in Leonberg,
' » 9. „ „ Herrenberg,
„ 11. „ „ Waldsee,
„ 12. „ „ Leütkirch.
Der Ankauf erstreckt sich nur auf volljährige Pferde im Alter von 6—8 Jahren und zwar unter folgenden Bedingungen:
1) Die Pferde müssen als Stangenpferde mindestens 1,60, als Vorderpferde 1,55 Meter Stockmaß haben und nach Knochenstärke, Form und Gang sich zu Artillerie-Pferden eignen.
2) Hengste, Spitzhengste, trächtige Stuten, Schimmel und Falben sind vom Ankauf ausgeschlossen.
3) Der Ankauf erfolgt nur von Züchtern oder Pferdebesitzern.
4) Der Verkäufer haftet für die gesetzlichen Gewährsmängel (Regierungsblatt vom 4. Februar 1862.)
5) Die angekauften Pferde werden sofort gegen bare Bezahlung abgenommen. Jedem Pferde ist eine Trense und ein Halfter mit je 2 Mtr. langen Stricken mitzugeben.
Stuttgart, den 25. September 1893.
Schott v. Schottensteiy.
ferst.
Floß-Sperre.
In Folge des außergewöhnlichen niederen Was- 'tands der Nagold wird hiemit verfügt:
) Die Flößerei darf vom heutigen Tage an aus dest Wasferstuben ab Altensteig und bei Monhardt nur noch an 2 Tagen der Woche, nämlich am Sonntag und Donnerstag, stattfinden. Die Flöße müssen je in der Frühe abgehen und die Wasserstuben nach Passierung. der Flöße bis zum nächster; Fahrtag geschlossen werden und bleiben.
2) Die Flöße dürfen aus der Monhardter Wasserstube nicht abfahren, bevor das Wasser aus der Altensteiger Wasserstube angekommen ist.
Nagold, den 29. September 1893.
K. Oberamt. Vogt.
n<V
Fahrpreisermäßigung auf den Eisenbahnen für Reisen mittelloser Kranker nach
und von öffentlichen Heil-Anstalten.
Mittellosen Kranken, sowie nötigenfalls je einem Begleiter wird zum Zwecke der Aufnahme in öffentliche Kliniken und öffentliche Krankenhäuser bei den Reisen nach und von den Heilanstalten eine Fahrpreisermäßigung dadurch gewährt, daß bei der Benützung der III. Wagenklasse der Militärfahrpreis erhoben wird.
Zur Erlangung dieser Vergünstigung haben die hierauf Anspruch erhebenden Personen nachzuweisenst
1) ihre Mittellosigkeit durch eine Bescheinigu / der Ortsbehörde, in welcher zugleich zu bestätigen istz daß nach Maßgabe der Reichsgesetze über die Kranken- und Unfallversicherung die Fürsorge anderer Verpflichteter nicht eintritt;
2) ihre bevorstehende Aufnahme in eine Heilanstalt durch eine Bescheinigung der letzteren oder, wenn solche in dringenden Fällen nicht sogleich beizubringen ist, des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Heilanstalt.
Dem für die Ueberführung eines Kranken nach oder von der öffentl. Heilanstalt etwa notwendigen Begleiter wird die Ermäßigung auf Grund besonderer Bescheinigung über die Notwendigkeit der Begleitung gewährt.
Bäder und ähnliche Kuranstalten (Luftkurorte u. s. w.) find nicht als Heilanstalten in diesem Sinne zu betrachten.
Diese Bestimmungen finden auch bei der Einlieferung und Entlassung von mittellosen geisteskranken Personen Anwendung.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, für Bekanntmachung des vorstehenden in ihren Gemeinden Sorge zu tragen und sich selbst vorkommenden Falls hienach zu achten.
Nagold, den 30. Sept. 1893.
K. Oberamt. K. Oberamtsphysikat.
Vogt.
Jrron.
Kön. Amtsgericht Nagold.
Bekanntmachung,
betreffend den Brandfgll in Nagold in der Nacht vom 17. znm 18. September 18S1
Gegen Friedrich Keppler, Schreinerlehrling von Enzklösterle, u. Gen. ist die Voruntersuchung wegen Brandstiftung bezw. Beihilfe dazu eröffnet.
Sachdienliche Mitteilungen sind an das Stadtschultheißenamt oder an das Landjägerstationskommando oder zu Protokoll der Gerichtsschreiberei oder auch dem Unterzeichneten selbst zu geeigneter Zeit zu machen.
Zugleich wird bekannt gegeben, daß der Gemeinderat Nagold und der Königl. Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicherungsanstalt
je eine Prämie von BVV Mk. demjenigen ausgesetzt hat, welcher Mitteilungen machen kann, die zur Verurteilung des Thäters führen, jedoch davor ernstlich gewarnt, daß Verdächtigungen vorgebracht werden, welche nur zum Zwecke der Erlangung der zugedachten Prämien gemacht, die Behörden irre zu führen und die Untersuchung zu verschleppen geeignet wären, da solche dem Anbringer eine Untersuchung wegen falscher Anschuldigung im Sinne des 8 164 St.-G.-Buchs zuziehen könnten.
Den 1 . Oktober 1893.
Der beauftragte Untersuchungsrichter:
Amtsrichter Lehnemann.
Postpraktikant 1. Klasse Mutschler bei dem Bahnpostamt Stuttgart wurde zum Postassistenten in Freudenstadt ernannt.
Die Wahl des Verwaltungsaktuars Wilhelm Braun in Dornstetten zum Stadtschultheißen dieser Gemeinde wurde bestätigt.
Tages-Neuigkeiten.
Deutsches Reich.
Nagold. Bei dem diesjährigen landw. Hauptfest in Cannstatt hat Herr Rößleswirt Ru off in Spielberg für eine Kalbel den ersten Preis mit 140 ^ erhalten.
Ebhausen, 2. Okt. Aus Anlaß der äußeren Mendung seines Fabrikgebäudes in der verflossenen Woche Hab H Schickhardt hier den bei dem Bau Beschäftigten am letzten Samstag im Gasthaus z. Waldhorn ein Fest. Gegen 100 Personen, die bei der Aufführung des stattlichen Gebäudes thätig waren, hatte H- Schickhardt zum Fest geladen; auch der Ortsgeistliche, der Ortsvorsteher mit dem Gemeinderat und Bürgerausschuß waren anwesend. Es wechselten in ansprechender Weise Reden und Gesänge, und die Abendunterhaltung nahm für alle Beteiligten einen wirklich angenehmen Verlauf. Möge H. Schickhardt, dessen Bauunternehmen seither so günstig von statten ging, auch ferner vom Glück begleitet werden, daß seine Fabrik für ihn, feine Familie und die Gemeinde Ebhausen eine Stätte des Segens werde. Diesen aufrichtigen Wunsch teilt mit mir gewiß die gesamte hiesige Bevölkerung von ganzem Herzen. _