Amts- und Intelligenz-Blatt für den OberamtS-Bezirk Nagold.

ir 70.

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1893

Amtliche».

Oberamt Nagold.

Reichstags-Wahlergebnis.

Gemeinden bezw. Wahlbezirke.

Wahl­

berechtigt.

Abgestimmt.

v. Gült- lingen.

Cleß.

Proß.

Zer-

splittert.

Gröber.

Nagold 1 . . . .

281

221

116

105

.. 11.

339

265

171

93

Altensteig Stadt . .

403

272

202

70

Alten steig Dorf . .

42

37

8

29

Beihingen ....

51

40

26

14

Berneck ....

78

65

58

7

Beuren.

31

30

23

7

Bösingen ....

105

85

17

68

Ebershardt . . .

65

48

44

4

Ebhaiiscii ....

232

165

129

36

Effringen ....

141

107

40

65

2

Egenhausen . . .

157

122

55

67

Emmingen ....

147 -

108

50

58

Enzthal ....

110

81

-18

62

1

Ettmanusweiler . .

48

40

37

2

1

Fünfbronn . . .

67

55

33

22

Garrwciler . . .

31

29

26

3

Gaugenwald . . .

23

21

20

1

Gültlingen ....

205

168

89

75

4

Haiterbach ....

343

245

62

482

1

Jselshausen . . .

71

63

50

13

Mindersbach . . .

5 >

46

24

22

Oberschwandorf . .

97

89

58

3l

Obertkalheim . . .

114

88

20

62

6

Pfrondorf ....

70

63

34

29

Rohrdorf ....

121

107

71

36

Nothfelden ....

111

98

68

30

Schietingen . . .

63

50

25

25

Schönbronn . . .

90

83

70

13

Simmersfeld . . .

103

73

44

29

_

Spielberg ....

113

83

61

22

Sulz.

190

147

102

45

Ueberberg ....

79

66

63

3

Unterschwandorf . .

30

30

19

9

2

Unterthalheim. . .

152

93

7

59

27

Walddorf ....

195

134

88

45

1

Warth.

75

56

22

34

Wenden.

39

34

28

6

Wildberg ....

258

210

I 45

154

11

1 4925

3817

2123

1637

14

9

33

Bekanntmachung.

Nach einem Erlaß des Kgl. Kriegsministeriums, betreffend Novelle zum Militär-Pensionsgesetz, sind sämtliche im Landwehr-Bezirk Calw ansässigen In­validen festzustellen, welche auf Grund des Militär­pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 als Invaliden anerkannt sind und folgenden Bedingungen ent­sprechen :

1) Die Kriegszulage gemäß § 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehen, oder

2) die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilver­sorgungsscheins gemäß 8 76 des Gesetzes vom 27.

- Jnni 1871 bezw. 8 12 des Gesetzes vom 4. April 1874 beziehen, am Kriege 1870/71 oder an einem Kriege vor 1870/71 teilgenommen haben, oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide geworden sind (Marine)

und sich nicht im Genüsse einer Verstümmelungs­zulage gemäß 8 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 befinden, oder

3) auf Grund der 88 84 und 85 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 einer Klasseneinschränkung hin­sichtlich des Pensionsbezuges unterliegen, d. h. Jn- validenansprüche nicht sofort bei ihrer Entlassung aus dem aktiven Militärdienste, sondern erst später angebracht haben und deshalb in eine niedere Pen- sionsklasse eingewiesen worden sind.

Die diesen Bedingungen entsprechenden, im Landw.-Bez. Calw wohnhaften Invaliden haben sich unter Vorlage ihrer Militärpapiere und des Pen­sionsquittungsbuches alsbald, spätestens bis zum 18. Juni ds. Js. beim Bezirkskommando in Calw schriftlich oder mündlich zu melden.

Zur Vermeidung von Jrrtümern wird noch aus­

drücklich hervorgehoben, daß solche Invaliden, welche nicht auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni I87l, sondern auf Grund früherer Gesetze anerkannt sind, höhere Gebührniffe auf Grund des Gesetzes vom 22. Mai 1893 nicht zu beanspruchen haben.

Bemerkt wird noch, daß seitens der beteiligten Personen Anträge an das Kriegsministerium in die­ser Angelegenheit nicht zu stellen sind.

Calw, den 6. Juni 1893.

Roth,

Major z. D. und Bezirls-Kommandeur.

Nagold.

Aushebungs-Geschäft von 1893.

Die Militär-Aushebung seitens der K. Oberer­satzkommission findet Heuer statt

1. bezüglich der als dauernd untauglich, sowie der zur Ersatz-Reserve und zum Landsturm in Vor­schlag gebrachten Mannschaft am

Mittwoch den 28. Juni 1893, vormittags 8 Uhr,

2. bezüglich der als tauglich und auShebungsfähig bezeichnten Mannschaft am

Freitag den 30. Juni 1893, vormittags 8 Uhr,

je auf dem Nathans i« Nagold statt und er­halten die Ortsvorsteher die Weisung, die vor die K. Ober-Ersatzkommission zu beordernden MiMr- pflichtigen, über welche ihnen besondere Verzeichnisse zukommen werden, mit dem Anfügen vorzulaoen, daß sie bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Rechtsnachteile an den genannten Tagen je vormit­tags 7'/, Uhr präzis auf dem Rathaus in Nagold zu erscheinen haben, auch sind die Militärpflichtigen vor der Aushebung auf die Bestimmung des 8-65 Ziff. 3 der Wehr-Ordnung, wonach jeder Versuch zur Täuschung gerichtlich bestraft wird und 8-71 Ziff. 7, vergl. mit 8-72 Ziff- 3 der Wehrordnung» aufmerksam zu machen, wonach die Entscheidungen der K. Oberersatz-Kommission endgiltig sind und je­der in den Grundlisten des Aushebungsbezirks ent­haltene Militärpflichtige berechtigt ist, im Aushe­bungsterminzu erscheinen und der Oberersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen.

Auf möglichste Reinlichkeit der Militärpflichtigen an Körper und Wäsche ist hinzuwirken. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat nach 8 65 Ziff.

6 der Wehrordnung auf eigene Kosten drei glaub­hafte Zeugen hiefür zu stellen.

Es wird erwartet, daß die Ortsvorsteher orts­kundige Fehler von Militärpflichtigen geistige Be­schränktheit, Epilepsie so weit solche nicht schon bei der Musterung zur Sprache gebracht worden und falls dies je in einem Falle unterlassen worden wäre, vor der Aushebung bei dem Unterzeichneten nachholen.

Endlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Familienverhältnisse halber ein Militärpflichtiger nie­mals zum Train bestimmt wird und daß derartige Gesuche wertlos sind.

Die Eröffnungs-Urkunden der Vorladungen der Militärpflichtigen sind spätestens bis zum 25. Juni hieher einzusenden.

Die Beiziehung der HH. Ortsvorsteher zum Aushebungs-Geschäft wird auch dieses Jahr nicht für erforderlich erachtet.

Schließlich sieht sich der Unterzeichnete veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß Militärpflichtige, welche ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt auswärts haben, z. B. in einem andern Aushebungs­bezirk im Dienst, in Arbeit stehen, auch dort gestel-