Amts- und Intelligenz-Blatt für den OberamtS-Bezirk Nagold.
ir 70.
Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 außerhalb oeS Bezirks 1 30 4.
Monats-Abonnement nach Verhältnis.
Samstsg 17. Juni
Insertions-Gebühr für die lipaMge Zeile aus
gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S bei mehrmaliger je 6 4.
Die Inserate müssen spätesten» morgen? 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
1893
Amtliche».
Oberamt Nagold.
Reichstags-Wahlergebnis.
Gemeinden bezw. Wahlbezirke.
Wahl
berechtigt.
Abgestimmt.
v. Gült- lingen.
Cleß.
Proß.
Zer-
splittert.
Gröber.
Nagold 1 . . . .
281
221
116
105
—
—
—
.. 11.
339
265
171
93
—
—
—
Altensteig Stadt . .
403
272
202
70
—
—
—
Alten steig Dorf . .
42
37
8
29
—
—
—
Beihingen ....
51
40
26
14
—
—
—
Berneck ....
78
65
58
7
—
—
—
Beuren.
31
30
23
7
—
—
—
Bösingen ....
105
85
17
68
—
—
—
Ebershardt . . .
65
48
44
4
—
—
—
Ebhaiiscii ....
232
165
129
36
—
—
—
Effringen ....
141
107
40
65
2
—
—
Egenhausen . . .
157
122
55
67
—
—
—
Emmingen ....
147 -
108
50
58
—
—
—
Enzthal ....
110
81
-18
62
—
1
—
Ettmanusweiler . .
48
40
37
2
—
1
—
Fünfbronn . . .
67
55
33
22
—
—
—
Garrwciler . . .
31
29
26
3
—
—
—
Gaugenwald . . .
23
21
20
1
—
—
—
Gültlingen ....
205
168
89
75
—
4
—
Haiterbach ....
343
245
62
482
1
—
—
Jselshausen . . .
71
63
50
13
—
—
—
Mindersbach . . .
5 >
46
24
22
—
—
—
Oberschwandorf . .
97
89
58
3l
—
—
—
Obertkalheim . . .
114
88
20
62
—
—
6
Pfrondorf ....
70
63
34
29
—
—
—
Rohrdorf ....
121
107
71
36
—
—
—
Nothfelden ....
111
98
68
30
—
—
—
Schietingen . . .
63
50
25
25
—
—
—
Schönbronn . . .
90
83
70
13
—
—
—
Simmersfeld . . .
103
73
44
29
—
_
—
Spielberg ....
113
83
61
22
—
—
—
Sulz.
190
147
102
45
—
—
—
Ueberberg ....
79
66
63
3
—
—
—
Unterschwandorf . .
30
30
19
9
—
2
—
Unterthalheim. . .
152
93
7
59
—
—
27
Walddorf ....
195
134
88
45
—
1
—
Warth.
75
56
22
34
—
—
—
Wenden.
39
34
28
6
—
—
—
Wildberg ....
258
210
I 45
154
11
—
—
1 4925
3817
2123
1637
14
9
33
Bekanntmachung.
Nach einem Erlaß des Kgl. Kriegsministeriums, betreffend Novelle zum Militär-Pensionsgesetz, sind sämtliche im Landwehr-Bezirk Calw ansässigen Invaliden festzustellen, welche auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 als Invaliden anerkannt sind und folgenden Bedingungen entsprechen :
1) Die Kriegszulage gemäß § 71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehen, oder
2) die Zulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins gemäß 8 76 des Gesetzes vom 27.
- Jnni 1871 bezw. 8 12 des Gesetzes vom 4. April 1874 beziehen, am Kriege 1870/71 oder an einem Kriege vor 1870/71 teilgenommen haben, oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide geworden sind (Marine)
und sich nicht im Genüsse einer Verstümmelungszulage gemäß 8 72 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 befinden, oder
3) auf Grund der 88 84 und 85 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 einer Klasseneinschränkung hinsichtlich des Pensionsbezuges unterliegen, d. h. Jn- validenansprüche nicht sofort bei ihrer Entlassung aus dem aktiven Militärdienste, sondern erst später angebracht haben und deshalb in eine niedere Pen- sionsklasse eingewiesen worden sind.
Die diesen Bedingungen entsprechenden, im Landw.-Bez. Calw wohnhaften Invaliden haben sich unter Vorlage ihrer Militärpapiere und des Pensionsquittungsbuches alsbald, spätestens bis zum 18. Juni ds. Js. beim Bezirkskommando in Calw schriftlich oder mündlich zu melden.
Zur Vermeidung von Jrrtümern wird noch aus
drücklich hervorgehoben, daß solche Invaliden, welche nicht auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni I87l, sondern auf Grund früherer Gesetze anerkannt sind, höhere Gebührniffe auf Grund des Gesetzes vom 22. Mai 1893 nicht zu beanspruchen haben.
Bemerkt wird noch, daß seitens der beteiligten Personen Anträge an das Kriegsministerium in dieser Angelegenheit nicht zu stellen sind.
Calw, den 6. Juni 1893.
Roth,
Major z. D. und Bezirls-Kommandeur.
Nagold.
Aushebungs-Geschäft von 1893.
Die Militär-Aushebung seitens der K. Oberersatzkommission findet Heuer statt
1. bezüglich der als dauernd untauglich, sowie der zur Ersatz-Reserve und zum Landsturm in Vorschlag gebrachten Mannschaft am
Mittwoch den 28. Juni 1893, vormittags 8 Uhr,
2. bezüglich der als tauglich und auShebungsfähig bezeichnten Mannschaft am
Freitag den 30. Juni 1893, vormittags 8 Uhr,
je auf dem Nathans i« Nagold statt und erhalten die Ortsvorsteher die Weisung, die vor die K. Ober-Ersatzkommission zu beordernden MiMr- pflichtigen, über welche ihnen besondere Verzeichnisse zukommen werden, mit dem Anfügen vorzulaoen, daß sie bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Rechtsnachteile an den genannten Tagen je vormittags 7'/, Uhr präzis auf dem Rathaus in Nagold zu erscheinen haben, auch sind die Militärpflichtigen vor der Aushebung auf die Bestimmung des 8-65 Ziff. 3 der Wehr-Ordnung, wonach jeder Versuch zur Täuschung gerichtlich bestraft wird und 8-71 Ziff. 7, vergl. mit 8-72 Ziff- 3 der Wehrordnung» aufmerksam zu machen, wonach die Entscheidungen der K. Oberersatz-Kommission endgiltig sind und jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militärpflichtige berechtigt ist, im Aushebungsterminzu erscheinen und der Oberersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen.
Auf möglichste Reinlichkeit der Militärpflichtigen an Körper und Wäsche ist hinzuwirken. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat nach 8 65 Ziff.
6 der Wehrordnung auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.
Es wird erwartet, daß die Ortsvorsteher ortskundige Fehler von Militärpflichtigen — geistige Beschränktheit, Epilepsie — so weit solche nicht schon bei der Musterung zur Sprache gebracht worden und falls dies je in einem Falle unterlassen worden wäre, vor der Aushebung bei dem Unterzeichneten nachholen.
Endlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Familienverhältnisse halber ein Militärpflichtiger niemals zum Train bestimmt wird und daß derartige Gesuche wertlos sind.
Die Eröffnungs-Urkunden der Vorladungen der Militärpflichtigen sind spätestens bis zum 25. Juni hieher einzusenden.
Die Beiziehung der HH. Ortsvorsteher zum Aushebungs-Geschäft wird auch dieses Jahr nicht für erforderlich erachtet.
Schließlich sieht sich der Unterzeichnete veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß Militärpflichtige, welche ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt auswärts haben, z. B. in einem andern Aushebungsbezirk im Dienst, in Arbeit stehen, auch dort gestel-