Der Gesellschafter.
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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1893 .
Amtliches. !
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsaustalten, des Innern und der Finanzen, betr. Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes. Vom 20. März 1891.
In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.- Blatt Seite 315), wird zu Sicherung der Einhaltung der in tz 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Art. 39 Ziffer I des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dez. 1871 (Reg.-Blatt Seite 39l) Nachstehendes verfügt:
8 l. Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach 8 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördert oder versendet, in Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vorschriften zu beobachten:
а) Allen Sendungen von Rot-, Dam- und Rehwild ist sowohl bei Bcsörderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Verscnvung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben.
б) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in § I der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter X und 8 genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes ans dem auch hier bcizugeben- den Schein.
v) Das Rot-, Dam- und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abgenommen worden ist.
Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungsweise Gehörn zum Verkaufe oder zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgeist daß das Geschlecht erkennbar bleibt.
*) Anmerkung. Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimmung nach den einzelnen Ticrgattnngen in folgender Weise festgesetzt:
^ Beim Haarwild r
1) für männliches Ror- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,
2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,
3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 3 t. Mai,
4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dez. bis 14. Oktober.
5) für Wildkälber und Damkwe, d. h. iür die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwilds, auf das ganze Jahr,
8) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,
7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. Sept.
L. Bek Federwild»
1) für Auer- und Birkhähnen auf die Zeit wom 1. Juni bis 15. August,
2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dez. bis 31. Oktober,
3) für Feld- und Haselhühner, sowie wie für Fasanen- hcnnen vom 1. Dezember bis 23. August,
. 4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August,
5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. Aug.,
6) für wilde Enten auf die Z-it vom 16. März bis 30. Juni.
7) für wilde Tauben auf die Zeit vom I. März bis 30. Juni,
8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli.
je einschließlich der genannten Tage.
§ 2. Für die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird insbesondere noch folgendes bestimmt:
a) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in K 1 a und b verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten sind, in letzterem in Spalte „Erklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behandlung" beizusetzen;
b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäckkarre, Expreßgutkarte) zu übergeben.
8 3. Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in K 1 a und 6 vorgeschriebene Schein
а) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zn befestigen;
б) soweit Packele bis zu 120, KZ innerhalb Württembergs ohne Begleitadreffen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.
8 4. Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.
8 5. Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.
tz 6. Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 20. März 1891.
Mittnacht. Schmid. Renner. Vorstehende Ministerialverfügung wird unter der Hinweisung zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Nichtbefolgung der darin enthaltenen Vorschriften der Strafandrohung des Art. 39 Ziff. 1 des Landes- polizeistrofgesetzes vom 27. Dez. 1871 unterliegt. Nagold. 23. Mai 1893.
° _ K. Oberamt. Vogt.
X Nagold.
An die Ortsvorsteher, betreffend die Kosten deS Schnerbahnens.
Soweit im letztvergangenen Winter durch das Schneebahnen auf den Staatsstraßen oder auf den Nachbarschaftsstraßen mit Postwagenverkehr Kosten von Bedeutung entstanden sind und hiezu um einen Staatsbeitrag nachgesucht werden will, sind die vorgeschriebenen Liquidationen hierüber längstens bis 1. Juni VS. IS hieher vorzulegen.
Formulare für die diesbezüglichen Liquidationen können vom Oberamt bezogen werden.
Wenn eine Liquidation Seitens der einzelnen Gemeinde bis zum genannten Termin nicht einkommt, wird angenommen, daß Kosten der vorbezeichneten Art nicht erwachsen sind.
Den 20. Mai 1893.
_ K. Oberamt. Bogt.
^ Nagold. An die Ortsvorsteher,
betr. die Zahl der im Bezirk vorhandenen Pferde.
Unter Hinweisung auf die Minist.-Verfügung vom 21. Juli 1887, M.-A.-M. 1887, S. 313, werden die Ortsvorsteher angewiesen, binnen 3 Tagen die Zahl der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Pferde hieher anzuzeigen.
Ten 24. Mai 1893.
K. Oberamt. Bogt.
Der Amtsrichter tit. Landgerichtsrat Freiherr von Gült- lingen in Stuttgart wurde zum Landgerichtsrat bei dem Landgericht Stuttgart ernannt.
Regierungspräsident von Luz in Reutlingen wurde seinem Ansuchen entsprechend von der Funktion des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die landwirtschaftliche Berussge- nossenschaft für den Schwarzwaldkrcis entbunden und der Regierungsrat Hölldampf in Reutlingen zum Vorsitzenden dieses Schiedsgerichts bestellt.
Der Gnterverwalter und Bahnhofkassier Machtholfin Freudenstadt wurde seinem Ansuchen gemäß auf die erledigte Stelle eines Bahnhofverwalters II. Klasse in Ebingen versetzt.
Bei der in den Monaten März, April und Mai d. I. vorgenommenen niederen Justizdienstprüfung sind u. a. iür befähigt erklärt worden: Fa ißt, Emil, von Baiersbronn, OA. Freudenstadt, Häußler, Karl, von Wildbad, OA. Neuenbürg.
Gestorben: In Altensteig den 23. Mai Christian, Adam Schlack, Pens. Schullehrer, (früher in Simmersfeld) im Alter von 82 Jahren.
Mages-MeuigkeiLen.
Deutsches Meich.
Nagold. Das Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, es steht also für die nächste Wahl allen zu, die vor dem 15. Juni 1868 geboren sind. Nach einer Verfügung des preußischen Ministers des Innern können Personen, die als noch nicht fünfundzwanzigjährig nicht in den Wahllisten ausgenommen sind, wenn sie Nachweisen, daß sie bis znm 15. Juni das wahlfähige Alter erreicht haben werden, nachträglich die Eintragung verlangen und ihr Wahlrecht ausüben. Jeder wählt dort, wo er in die Wählerliste eingetragen ist. Es ist nicht notwendig, daß man die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in dem man wählt, nur Deutscher muß man sein.
O Nagold, 23. Mai. An dem vom 21./23. Mai in Eßlingen stattgefundenen XI. Bundestage des Württemb. Kriegerbundes, der den patriotischen Zweck verfolgt, unter den Kameraden die wahre treue Vaterlandsliebe zu fördern und an deren Spitze sich Se. Königl. Hoheit, der Ehrenpräsident des Württemb. Kriegerbundes Prinz Hermann zu Sachsen-Weimar, Generallieutenant L ls. 8uits der Armee, seit dem 21. Juli 1878 gestellt, beteiligten sich etwa 40 Herren des hiesigen Militär- und Veteranen-Vereins, um in der herrlich gelegenen Neckarstadt an dem Bezirkstage teilzunehmen. Die größte Zahl der Mitglieder trat mit dem abends 6 Uhr 25 Min. von Eßlingen abgchenden Eisenbahnzuge den Heimweg an, die allgemeine und glückselige Befriedigung zurücknehmend, unter den Kameraden den alten militärischen Geist wieder aufgefrischt zu haben. Se. Majestät der König konnte, wie beabsichtigt. dem Feste nicht anwohnen.
* Nagold, 24. Mai. Die Pfingstfcsttage, die ein wirklich sommerliches Wetter charakterisierte, brachte uns neben vielen fremden Gästen auch eine Anzahl Sozialdemokraten aus Calw und Pforzheim, die vergeblich nach einem Lokal trachteten, um ihre Ansichten auch in hiesiger Stadt zur Geltung zu bringen. Ein stark verbreitetes Flugblatt des Handschuhfabrikanteu Proß von Eßlingen. Reichstagskandidaten für den 7. Wahlkreis, sollte ihr Liebesmühen unterstützen.
> Altensteig, 22. Mai. Pfingsten hat unS zahlreiche Gäste gebracht. Am meisten Genuß brachte uns der Stuttgarter Sängerkranz (Vorstand Bächeln und Direktor W. Schwab), welcher dem hies. Liedtr- kranz (Vorstand C. W. Luz und Direktor Finckh) einen Besuch abstattete. Die Gesellschaft machte Sen Weg von Teinach hieher za Fuß. Jiy Gasthof