Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Dienstag 18. April
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1893
Amtliche».
Bekanntmachung.
An die Ortsoorsteher.
Nach einer Mitteilung des Bezirksgeometers sind über die pro 1892/93 angefallenen Veränderungen in der Bodeneinteilung nur 79 Meßurkunden beigebracht, während 163 noch im Rückstände sind.
Die Ortsvorsteher werden hiemit angewiesen, sür beschleunigte Beibringung der rückständigen Meßur- künden Sorge zu tragen und hieher zu berichten, wie viele noch im Rückstand sind und welcher Termin den Säumigen zur Beibringung gestellt worden ist.
Nagold, den 14. April 1893.
K. Oberamt. Vogt.
Nagold. An die Gemeindebehörden.
Cultur-Ingenieur Canz hat im Auftrag der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft die durch den raschen Schneegang im verflossenen Winter auf der Markung Haiterbach angerichteten Schäden besichtigt. In dem von ihm erstatteten Gütachten finden sich folgende Sätze, welche von allgemeiner Bedeutung sind:
„So bleibt nur das Mittel, sich gegen das Abschwemmen von Boden und die Wldrmg von Wafser- risse» an den Hängen dadurch zu schützen, daß derartige Stellen möglichst zu Wiesest niedergelegt werden, da der Boden durch die Grasnarbe weniger verwundbar wird. Im übrigen sollten im Thalweg Einbauten und Verengungen möglichst beseitigt, die vorhandenen Bäche ansgeräumt und die Lichtweite von Brücken und Stegen bei vorkvmmenden Bauten möglichst vergrößert werden, um jede Gelegenheit von Wasserstauungen thunlichit zu vermeiden."
Dre Gemeindebehörden werden angewiesen, hie- nach das Erforderliche zu besorgen.
Den 15. April 1893.
K. Oberamt. Vogt.
Nagold.
Bekanntmachung,
betreffend die Prämierung von Ortspolizeidieuern für das Jahr 1892.
Den nachgenannten Ortspolizeidienern sind in Anerkennung ihrer tüchtigen Leistungen im Jahre 1892 durch Beschluß des Amtsversammlungs-Ausschusses vom 13. d. Mts. Prämien in den beigesetzten Beträgen zuerkannl worden:
Dem Polizeidiener Schiedel in Wildberg 25 » ,, Broß „ Nagold 20 „
« » Walz „ Nagold 15 „
,, » Wölpert „AltensteigStadt20 „
,, „ Pflüger „ Haiterbach 15 „
» ,, Gauß „ Rohrdorf 15 „
» Proß „ Sulz 15
„ „ Bäuerle „ Ebhausen 15 „
„ „ Großmann „ Nothfelden 10 „
GengenbachGültlingen 10 „
« » Walz „ Egenhausen 10 „
,, „ Schmid Effringen 10 „
Dies wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Den 15. April 1893.
K. Oberamt. Vogt.
Bekanntmachung.
Unter der Schafherde des Georg Ernst in Gültlingen ist die Räude ausgebrochen Nagold, den 14. April 1893.
K. Oberamt. Bollmar, Amtm.
Die Ortsvorsteher
haben die ihnen mit den Stammrollen zugehenden Losnugsscheine nach vorausgegangener Vormerkung der Losnummern in der Stammrolle des Jahres 1893 den Militärpflichtigen alsbald auszufolgen. Nagold, den 15. April 1893.
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission: _ Vogt, Oberamtmann.
Auf die Stelle des Postmeisters und Postexpeditors in Kircheutellinsfurth wurde der Staüonsmeister Kettenmann in Altensteig seinem Ansuchen gemäß versetzt.
Das Reichs-Seuchengesetz.
Der bereits mehrfach erwähnte Gesetzentwurf zur „Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten" ist seit seiner Veröffentlichung im Februar vom Bundesrat in verschiedenen Punkten geändert worden und neuerdings wieder an den Reichstag gelangt. Der erste Entwurf hatte als Krankheiten solcher Art, auf die das Gesetz sich beziehen soll, auch Darmtyphus, Diphtherie, Croup, Rücksallfieber, Ruhr (Dysenterie) und Scharlach bezeichnet. Der Bundesrat hat sich begnügt, Erkrankung und Todesfall an Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern), sowie jeden Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, zum Gegenstand der Gesetzgebung zu machen. In diesem S)nn sind sämtliche Bestimmungen abgeändert, die zugleich die erstgenannten Krankheiten betrafen, hinsichtlich der Anmeldung, der Ermittelung der Krankheit, der eventuellen Sektion und der dagegen zu verhängenden Schutzmaßregeln. Gestrichen sind die Bestimmungen über Kindbettfieber und die bedrohliche Ausbreitung übertragbarer Augeukrankheiten.
Abgeänderl sind die Bestimmungen über die An- zeigepflicht. Der Entwurf in der ursprünglichen Fassung verlangte gleichzeitige Anzeige an die Ortspolizeibehörde und den beamteten Arzt. Der Bundesrat war der Ansicht, daß die Mitteilung an den beamteten Arzt nicht Sache des zur Meldung Verpflichteten sei, und erklärt die einfache Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörde für genügend. Nach dem ersten Entwurf hatten Anzeige in einer bestimmten Reihenfolge auch die zum Haushalt gehörigen großjährigen Familienmitglieder und die sonstigen Haushaltsgenossen zu erstatten. Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, daß zur Meldung verpflichtet sind l. der behandelnde Arzt, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 3. der Haushaltungsvor- stand. 4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behau- sung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat. Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 4 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Die Maßnahmen zur Ermittelung der in der Rede stehenden Krankheiten sind im Wesentlichen unverändert geblieben, zunächst die der Polizeibehörden, denen besondere Verschärfungen in Orten über 10000 Einwohner zur Pflicht gemacht sind. Verändert gegenüber der ursprüngliche Fassung ist, wie die „National-Ztg." milteilt, nachstende Bestimmung:
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ermittelungen über jeden Kcankheits- oder Todesfall anord- nen. So lange eine solche Anordnung nicht getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Krankheit von dem beamteten Arzt im Einverständnis mit der unteren Verwaltungsbehörde Ermittelungen nur
insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.
Geringfügiger Natur sind die Abänderungen der ursprünglich vorgesehenen Schutzmaßregeln, zunächst die der Absonderung der krankheits- und ansteckungsverdächtigen Personen. Ursprünglich hieß es, wenn der beamtete Arzt es für „erforderlich" hält, könne die Ueberführung in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunstsraum ungeordnet werden, sofern der Vorstand der Haushaltung, in wel- cher sich der Kranke oder Verdächtige befindet, die geforderten Einrichtungen, welche verhindern, daß der Kranke oder Verdächtige für die Dauer der Absonderung mit anderen als den zu seiner Behandlung und Pflege bestimmten Personen in Berührung kommt, nicht treffen kann. Der Bundesrat ersetzte das Wort „erforderlich" durch „unerläßlich und ohne Schädigung des Kranken zulässig." Inhaltlich un- verändert sind die Paragraphen bezüglich der Entschädigung auf polizeiliche Anordnung durch Desinfektion vernichteter oder beschädigter Gegenstände ge- blieben; ergänzend wurde nur noch hinzugefügt, daß es für den Anspruch genügt, wenn diese Gegenstände infolge der Desinfektion in ihrer bisherigen Art nicht mehr verwendet werden können. Durchaus unverändert sind die „allgemeinen Vorschriften" geblieben, darunter die Bestimmung über den neu einzurichtenden Reichs-Gesundheitsrat; sie lautet wie in dem ersten Entwurf:
In Verbindung mit dem kaiserlichen Gesundheitsamt wird ein Reichsgesundheits-Rat gebildet. Die Geschäftsordnung wird vom Reichskanzler festgestellt. Die Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Der Reichs-Gesundheitsrat hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung der in diesem Amt zugewiesenen Aufgabe zu unterstützen. Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen. Er kann sich, um Auskunft zu erhalten, mit den ihm zu diesem Zweck zu bezeichnenden Landesbehörden unmittelbar in Verbindung setzen, sowie Vertreter absenden, welche unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden Aufklärungen an Ort und Stelle einziehen.
Hages-Wenigkeiten.
Deutsches Neich.
Freudenstadt, 11. April. Auf dem Kniebis in der Nähe der Alexanderschanze wurde von Ar- beitern eine schon stark in Verwesung übergangene Leiche aufgefunden. welche der Kleidung nach einem Manne auS dem Arbeiterstande angehört. Derselbe war jedenfalls diesen Winter als Handwerksbursche auf der Reise über den Kniebis begriffen, wo er von einem Schneesturm überrascht wurde und in dem meterhohen Schnee seinen Tod fand. Der Mann ist wohl ein Ausländer. Ein Verbrechen erscheint völlig ausgeschlossen. Den Behörden wurde von dem grausigen Fund alsbald Anzeige erstattet.
Wildbad, 12. April. Am 30. April, 1. und 2. Mai dieses Jahres hält der hiesige Schützenverein zur Feier seines 50jährigen Bestehens ein Festschießen ab und sind, soweit es die Verhältnisse gestatten, bereits zahlreiche Einladungen ergangen. Se. Majestät der König geruhte zum Feste einen schönen Verlauf zu wünschen. auch haben Allerhöchderselbe, in Bethätigung der wohlwollenden Anteilnahme, einen Preis für das Festschießen zu bestimmen geruht.