Mchaster.

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

Erscheint wöchentlich 3mal: DienStesi, Donners­tag und Samstag, und kostet viertestährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 -« 20 Monats-Monnement nach Verhältnis.

Samstag 2s. März

JuserttonS-Gebühr für die Ispaltige Zeile aus

gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S 4, bei mehrmaliger je 8 4.

Die Inserate müsse« spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blatter der Druckerei aufgegeben sein._

1893 .

auf den

Gesellschafter".

dem 1. April beginnt ein neues Abonnement und machen ^wir diejenigen vcrehrlichen Abonnen­ten, die blos auf I Vierteljahr abonniert hatten, darauf aufmerksam, daß wenn sie keine Unter­brechung im Bezug des Blattes wünschen, sie die Bestellung sofort bei der bisherigen Be- zngsstelle erneuern müssen.

Abonnementspreis siehe oben am Kopfe des Blattes.

Neneintretende sind uns stets willkommen.

Um das Interesse für unser Blatt, haupt­sächlich unter dem Landwirtschaft treibenden Publikum zu steigern, haben wir uns entschlaf sen, vom l. April ab ein landwirtschaftl. Blatt:

Der Schwäöische Landwirt,

welches monatlich 2mal erscheint, als Beilage dem Blatte einzuvecleiben. Da die Beilage Aussätze über Acüerr- und Wiesenbau, Wieh- u, Geflügelzucht, Mienenzucht, Gbstbau, Kaus- u Gartenwirtschaft, Gemeinnütziges u. s w. enthält, so wird bei dem unabweisbaren Fortschritt der Land­wirtschaft in der Jetztzeit ein solches Blatt für jeden Bauern und Landwirt einen hoch will­kommenen Ratgeber bilden.

Das materielle Opfer, das wir hiedurch den Lesern des Gesellschafters bringen, läßt uns hoffen, daß wir durch erweiterten Zuwachs der Abonnenkenzahl Anerkennung uns Unter­stützung staden werde».

Redaktion u. Expedition des Gesellschafters.

A m N l üj r s.

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betr. den Vollzug des Reichsgesetzes vom 19. Mai

1891 über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse

der Handfeuerwaffen.

Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Dez. 1892 (R.G.M. S. 1055) tritt das Reichs-Gesetz vom 19. Mai 1891 betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen (R.G.M. S. 109) am 1. April d. Js. seinem vollen Umfang nach in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt dürfen in Deutschland die der Prüfung und Abstempelung unterliegenden Handfeuerwaffen ohne die vom Bun­desrat vorgeschriebenen Stempel nur dann noch feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher mit dem von dem Bundesrat be­stimmtenVorratszeichen" versehen sind (Z 5 des Gesetzes). Ueber letzteres trifft Ziffer 22 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juni

1892 (R-G.Bl. S. 674) nähere Bestimmung.

Zur Ausführung des K 5 des genannten Ge­setzes wird nunmehr Folgendes verfügt:

1) Die Anbringung des Vorratszeichens hat auf Antrag der Beteiligten zu erfolgen.

a) in den Städten Stuttgart, Ulm, Ludwigsburg, Heilbronn, Reutlingen und Ravensburg durch die dortigen Ortspolizeibehörden,

b) im übrigen durch die K. Zentralstelle für Ge­werbe und Handel in Stuttgart.

Die Ortspolizeibehörden anderer Gemeinden als der unter a) bezeichnten können die Anbringung der Vorratszeichen q'eichfalls übernehmen. Sie haben dies der Zentralstelle für Gewerbe und Handel an­zuzeigen.

Die Ortspolizeibehörden sind befugt, aber nicht verpflichtet, auch die Stempelung von Waffen solcher Antragsteller vorzunehmen, welche nicht im Gemeinde­bezirk wohnen oder ein Gewerbe betreiben.

2) Die Vorratszeichen werden auf den zu diesem Zweck zu übersendenden Handfeuerwaffen von der nach Ziffer 1 zuständigen Behörde unentgeltlich angebracht. Die Kosten der Anbringung fallen der damit betrauten Behörde zur Last. Die Ausgaben für Fracht und Porto und sonstige Kosten des Trans­ports, insbesondere des Verpackungsmaterials hat jedoch der Antragsteller zu tragen. Die Einsendung, sowie die Rücksendung der Waffen erfolgen auf Ge­fahr des Antragstellers, für die Rücksendung hat die das Vorratszeichen anbringendc Behörde Sorge zu tragen.

3) Den Ortspolizeibehörden werden die Stempel für die Borratszeichen auf Rechnung der betreffenden Gemeinden von der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel geliefert. Die Verwendung anderer Stempel ist unstatthaft.

Nach vollendeter Stempelung der vor dem 1. April eingelieserten Waffen sind die Stempel zu ver­nichten.

4) Für das Verfahren bei der Stempelung sind die Vorschriften der Ziffer 20 und 22 der Bekannt­machung des Reichskanzlers vom 22. Juni 1892 (R.G.Bl. S. 674) maßgebend. Das Aufschlagen des Vorratszeichens muß durch Sachverständige er­folgen. Die Waffen sind sorgsam zu behandeln.

5) Ueber die gestempelten Waffen ist von der Behörde eine Liste zu führen, in welche der Einsender, die Zahl und die nähere Bezeichnung der Waffen einzutragen sind. Die Liste ist zu verwahren.

Stuttgart, den 6. März 1893.

S ch m i d.

Gemäß der Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 20. März d. Js. (Staatsanzeiger Nr. 68) wird ausdrücklich darauf aufmerksam ge- j macht, daß auch auf denjenigen Handfeuerwaffen, welche mit Prüfungszeichen eines auswärtigen (nicht j deutschen) Staats versehen sind, das Vorratszeichen (angebracht sein muß, wenn sie nach dem 1. April > noch ohne vorherige Prüfung und Stempelung durch ! eine deutsche Prüfungsanstatt sollen feilgehalten oder ° in den Verkehr gebracht werden dürfen, j Nagold, den 22. März 1893.

Oberamt. Vogt.

! An die Ortsvorsteher.

! Da im Laufe dieses Frühjahrs wieder ein scha- s denbringendes Auftreten der Maikäfer zu erwarten t steht, werden die Ortsvorsteher unter Hinweis auf !den Ministeriell-Erlaß vom 24. März 1890 (Minist. ! Amtsblatt S. 86). angewiesen, diejenigen öffentlichen Diener, welche sich Berufs halber im Freien auf- halten, zur Beobachtung und Anzeige ihrer Wahr­nehmungen in Betreff des Vorhandenseins von Mai­käfern in größerer Menge bei dem Schultheißenamt anfzufordern.

Wenn die Thatsache des Vorhandenseins von Maikäfern in größerer Menge erhoben ist, ist sofort an das Oderamt zu berichte« und hiebei anzugeben, in welcher Weise die Ziffern 25 des oben genannten Erlasses zum Vollzug kommen sollen.

Im Hinblick aus den großen Schaden, welcher Feld und Wald durch die Maikäfer droht, wird von den Ortsvorstehern erwartet, daß sie vorkommenden Falls mit Nachdruck und Umsicht handeln werden.

Nagold, den 22. März 1893. _ K. Oberamt. Vogt.

Bekanntmachung,

! betreffend Floßsperre auf der Nrgold.

? Dm in Folge des hohen Standes und der nie­deren Temperatur des Nagoldwassers die Reparatur. Arbeiten an den durch den Eisgang beschädigten Floßgassen bis jetzt nicht vollständig erledigt werden konnten, wird auf den Antrag des K. Forstamts Wildberg für den Wafferlauf der Nagold innerhalb des Bezirks Floßsperre bis 15. April ds. Js. ein­schließlich verfügt.

Die Ortsvorsteher im Nagold-Thal haben für weitere Bekanntmachung zu sorgen.

Nagold, den 22. März 1893.

K. Oberamt. Vogt.

Die Ortspotizeibehörde«

werden aus vorstehende Bekanntmachung mit dem Aufträge hingewiesen, diejenigen Gewerbetreibenden, welche sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von Handfeuerwaffen befassen, noch einzeln darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei Vermeidung der in tz 9 des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891 an- gedrohten Strafe (bis zu 1000 oder Gefängnis^ dis zu 6 Monaten) Handfeuerwaffen, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Vorratszeichen versehen sind, nach dem 1. April nur dann mehr feil halten oder in den Verkehr bringen dürfen, wenn sie zuvor in Gemäßheit dieses Gesetzes in einer amtlichen Prüfungsanstalt geprüft und mit dem Prüfungszeichen versehen sind und daß die Anbringung vonVor­ratszeichen" nur dann erfolgen kann, wenn die betr. Waffen zu diesem Zweck alsbald, späteste«- aber «och vor Ablauf des Monats Msttz b. As., einer nach Ziff. 1 vorstehender Bekanntmachung zuständigen Behörde zugesendet worden find.

Die Kollaboraturprüfung haben u. a. bestanden: Josef Bechtle, Untcrlehrer am Seminar Nagold, Martin Bosch, Lehrer an der höheren Handelsschule in Calw.

Fages-WeuigkeiLen.

Deutsches Weich.

Nagold. Unsere Mädchenschulen. (Ein- gesandt.)*) Im Annoncenteil desGesellschafter" Nr. 32 findet sich eine Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der hiesigen Mädchenmittelschule und die Neuaufnahme von Schülerinnen. Hiebei wird die Erklärung abgegeben, daß der Kursus vierjährig sei und der Eintritt solcher Kinder, die im 11. oder 12.

*) Indem wir auch diesem Artikel die Spalten unsere» Blattes zur Verfügung stelle», bemerken wir, daß wir für dessen Inhalt, solange solcher auf objektivem Boden sich be­wegt, keine Verantwortung übernehmen, wie überhaupt, bei Besprechung städtischer Angelegenheiten in unserem Blatte wir das weder für noch gegen die Sache drängen lassen werden. Die Red.