Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
M 35.
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Donnerstag 23. Mär)
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1893.
Landwirtschaftlicher Bezirksverein Nagold.
Der Verkauf
der von der Kommission des Vereins im Simmenthal aufgekauften II Farren und 9 Rinder, durchaus schön und edel gebaute Tiere, findet am
Donnerstag den 23. d. M., nachmittags 1 Uhr,
in Nagold aus dem Stadracker statt.
Die verehelichen Gemeindebehörden, Farrenhalter und Vereinsmitglieder werden zu zahlreichem Besuch frenndlichst cingeladen.
Die Herren Ortsvorsteher werden gebeten, dies in den Gemeinden sofort allgemein bekannt zu machen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses versammeln sich mittags 12 Uhr im „Gasthaus z. Lamm". Den 20 . März 1893. Bereins-Borstand:
Oberamtmaun Vogt.
Amtliches.
Nagold Bekanntmachung,
betreffend das Ersatzgcschäft pro 1893.
Nachdem der Gcschästsplan der Ersatzkommission für den hiesigen Bezirk sestgestellt ist, wird derselbe in Nachstehendem bekannt gemacht:
Es findet stau:
1 ) am Montag den 10. April, vorm. 8 fls Uhr, die Musterung in Wildberg,
2 s am Dienstag den II. April, vorm. 8 Uhr, die Musterung in Altensicia, ^
3) am Mittwoch den 12 . April, vorm. 8 Uhr, die Musterung in Nagold,
4) am Donnerstag den 13. April, vorm. 7fls Uhr, die Losung in Nagold.
Die Ortsoorsteher werden beauftragt, sämtliche in den Stammrollen nicht dnrchstrichene Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen der Hß 25 und 26, vergl. mit Z 62 Ziff. 3 der Wehrordnung vom 22 . Nov. 1888 im hiesigen Bezirk gestellungspflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, auch über ihr Militärverhältnis noch keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung auf die in § 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2 . Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Nr. 15) angedrohten Strafen und Rechtsnachteile (vergl. auch H 62 und H 66 Ziffer 3 der Wehrordnung) auszusordern, zu der hienach bemerkten Zeit und an dem bczeichneten Ort mit rein gewaschenem Körper und frischem Leibweißzeug sich zur Musterung pünktlich einzufinden.
Es haben je unter Führung ihrer Gemeindevorsteher, welche die Militärstammrollen mitzubringen haben, und zwar die Pflichtigen der früheren Jahrgänge mit ihren Losnngsscheinen versehen, zu erscheinen:
1 ) am Montag den 10. April d. I. im Musterungslokal in Wildberg, vormittags 8 Uhr, die Pflichtigen von Midberg, Effringen,'Sulz, Gültlin- gen, Schönbronn, Nothfelden und Wenden;
2 ) am Dienstag den 11. April in Alteusteig, vormittags V 28 Uhr, die Pflichtigen von Altensteig Stadt, Ältensteig Dorf, Ueberberg, Berncck, Walddors, Ebershardt, Gaugcnwald, Warth. Egenhausen, Spielberg, Bösingen, Beuren, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünibronn, Garrweiler und Simmersfeld;
3) am Mittwoch den 12. April in Nagold, vorm. fl '-8 Uhr, die Pflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Eb» Hausen, Haiterbach, Unterschwandorf, Oberschwan- dors, Beihingen, Oberthalheim, Unterthalheim und Schietingrn.
Hiebei wird folgendes noch bemerkt:
a) Einjährig-Freiwillige sind durch ihren Berechtigungsschein von der Gestellung entbunden.
d) In Beziehung auf Zurückstellungsansprüche wird auf die ergangene oberamtliche Bekanntmachung (Gesellschafter Nr. 29) mit dem Ansügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Ansprüche Berücksichtigung finden können, welche der H 20 des Reichsmilitärgesetzes und ß 32 der Wehrordnung speziell bezeichnen und daß diesfallsige Gesuche mit den vorgeschriebenen Fragebogen, die, soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Verhältnissen stets neu ausgesertigt werden müssen, spätestens am Musterungstermin, womöglich aber vor demselben, hieher einzureichen sind.
Sollten Väter oder Mütter wegen eigener Ar- beits- oder Aufsichtsunfähigkeit Zurückstellung ihrer Söhne beanspruchen, so sind jene gleichfalls vor die Ersatzkommission zu laden.
0 ) Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermin freiwillig zum Diensteintritt melden.
ck) Schulamtskandidaten, Unterlehrer, Lehrgehilfen rc. haben ihre Prüfuugszeuguisse rechtzeitig und spätestens im Musterungstermin vorzulegen.
o) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeuge» hiefür zu stellen.
Die Losziehuug findet für die Militärpflichtigen der Altersklasse 1873, einschließlich solcher Militär- Pflichtiger, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Losung gelangt sind, am Donnerstag den 13. April d. I. auf dem Rathause in Nagold statt und es beginnt die Verhandlung morgens 7L, Uhr.
In Betreff dieses Aktes, bei welchem das Anwohnen der Ortsvorsteher nicht vorgeschrieben ist, wird bemerkt:
a) der Losziehungstermin ist den Militärpflichtigen bekannt zu machen und ihnen das persönliche Erscheinen zu überlassen.
Im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen wird das Los für denselben von einem Mitglied der Ersatzkommission gezogen.
d) Von der Losung sind ausgeschlossen die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst Berechtigten, die von den Truppen-(Marine-)Teilen angenommenen Freiwilligen.
Die Ortsvorsteher haben Vorstehendes den Militärpflichtigen , soweit sie gestellungspflichtig sind, beziehungsweise ihren Eltern unverweilt zu eröffnen und Eröffuuugsurknndrn von jenen unter spezieller Bezeichnung der Pflichtigen. welche zur Musterung beordert worden sind und unter Aufführung derselbe«
nach den einzelnen Jahrgängen dem Oberamt späte- testens bis 1. April vorzulegen. Bon den später noch zur Anmeldung kommenden Militärpflichtigen ist gleichzeitig mit der Aumeldeanzeige auch eine Eröffnungsbescheinigung für die Vorladung zur Musterung und eventuell der Losungsschein einzusenden.
Sollten gegen Militärpflichtige Zuchthausstrafe« erkannt, oder Militärpflichtige der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt worden sein, so sind, falls dies noch nicht geschehen, die betreffenden Strafaus- schreiben alsbald hieher einzusenden und ist überhaupt Anzeige zu machen, wenn irgend welche weitert Strafen als die bereits angezeigten gegen die Militärpflichtigen erkannt worden sind.
Die Prüfung der Reklamationen wird je unmittelbar nach Beendigung des Musterungsgeschäfts vorgenommen werden, was in den Gemeinden mit dem Anfügen bekannt zu machen ist, daß diesfallsige Gesuche bei dem Ortsvorsteher anzubringcn seien, welcher dieselben zu prüfen und mit einem gemeinde- rötlichen Zeugnis, welches die militärischen, bürgerlichen und Bermögensverhältnisse der Bittsteller genau schildern und die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, enthalten muß, rechtzeitig an das Oberamt einzusenden hat.
Für diese Zeugnisse ist sich der vorgeschriebenen Fragebogen zu bedienen, welche vom Oderamt bezogen werden können.
Den 20 . März 1893.
Zivilvorsitzender der Ersatzkommission:
Vogt, Oberamtmann.
Die Ortsvorsteher
werden beauftragt, innerhalb 8 Tagen hieher anzuzeigen, ob sich in ihren Gemeinden ein Ortsviehver- ficherungs Verein befindet. Zutreffendenfalls ist zu berichten, ob es
1) ein Verein mit Geldwirtschast ist, d. h. ob der Verein die Schadensvergütung baar aus der Vereinskasse bezahlt und zu diesem Zwecke von den Versicherten jährliche Versicherungsbeiträge (Versicherungsprämien) erhebt, sowie die verwendbaren Bestandteile der geschlachteten Tiere auf Rechnung der Vereinskaffe verwertet oder um einen Anschlagspreis dem Versicherten gegen Abrechnung an seiner Entschädigung überläßt; oder ob es
2 ) ein Verein mit Naturalwirtschaft ist, d. h. ob der Verein, ohne jährliche Versicherungsbeiträge zu erheben, nur das genießbare Fleisch der verunglückten Tiere nach einem bestimmten Verhältnis und zu einem festgesetzten Preise an die Bereinsmit- glieder verteilt, oder, wenn das Fleisch ungenießbar ist, auf die einzelnen Mitglieder soviel Geld umlegt, als das ihnen zufallende Fleisch in brauchbarem Zustande wert gewesen wäre; oder ob es
3) ein Verein mit gemischtem System ist, d. h. s ob der Verein außer der Fleischabgabe oder der Umlage zur Entschädigung bei nicht genießbarem Fleisch noch einen Baarzuschuß gewährt und zu diesem Zweck von den Mitgliedern noch besondere Versicherungsbeiträge erhebt oder auch aus der Gemeindekasse hiezu noch bestimmte Beiträge erhält.
Falls in einer Gemeinde ein Biehversicherungs- verein überhaupt nicht besteht, ist Fehlanzeige zu erstatten.
Nag 0 ld , den 20 . März 1893.
K. Oberamt. B 0 g r.