Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold

Samstag 18. März

Landwirtschaftlicher Bezirksverein Nagold.

- Die Kommission des landwirlschaftlichen Bezirks-Vereins hat im Simmenthal 11 Farrm und 9 Rinder augekauft, weiche demnächst einlreffen werden. Der Tag des Verkaufs in Nagold wird noch besonders bekannt gegeben werden.

Die Herren Orlsvorsteher werden ersucht, dies in den Gemeinden allgemein jetzt schon bekannt zu machen.^

Den 16. März 1893. Bereins-Borstand:

Oberamtm. Vogt.

IS 33.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 20 4.

Monats-Abonnement nach Verhältnis.

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betr. den Vollzug des Neichsgesetzes vom 19. Mai 1891 über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen.

Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 20. De­zember 1892 (R G.Bl. S. 1055) tritt das Reichs- Gesetz vom 19. Mai 1891 betreffend die Prüfung der Läufe u. Verschlüsse der Handfeuerwaffen (R.G.Bl. S. 109) am 1. April d. Js. seinem vollen Um­fang nach in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt dürfen in Deutschland die der Prüfung und Abstempelung unterliegenden Handfeuerwaffen ohne die vom Bun- desral vorgeschriebenen Stempel nur dann noch feil- § gehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn ! sie vorher mit dem von dem Bundesrat bestimmten !Borratszeichen" versehen sind (H 5 des Gesetzes). Ueber letzteres trifft Ziffer 22 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juni 1892 (R.G.Bl. S. 674) nähere Bestimmung.

Zur Ausführung des § 5 des genannten Gesetzes wird nunmehr Folgendes verfügt:

1) Die Anbringung des Vorratszeichens hat auf Antrag der Beteiligten zu erfolgen

! a. in den Städten Stuttgart, Ulm, Ludwigsburg, Heilbronn, Reutlingen und Ravensburg durch die dortigen Oclspolizeibehöcden, b. im übrigen durch die K. Zentralstelle für Ge­werbe und Handel in Stuttgart, i Die OrtSpolizeibehöcden auoerer Gemeinden als der unter a.) bczelchnetcn können die Anbringung der ! Borratszeichen gleichfalls übernehmen. Sie haben dies der Zentralueue für Gewerbe und Handel anzuzeigen.

Die Octspolizeibehörden sind befugt, aber nicht verpflichtet, auch die Stempelung von Waffen solcher Antragsteller vorzunehmen, welche nicht im Gemein­debezirk wohnen oder ein Gewerbe betreiben.

2) Die Borratszeichen werden auf den zu diesem Zweck zu übersendenden Handfeuerwaffen von der nach Ziffer 1 zuständigen Behörde unentgeltlich an­gebracht. Die Kosten der Anbringung fallen der damit betrauten Behörde zur Last. Die Ausgaben für Fracht und Porto und sonstige Kosten des Trans-

! Ports, insbesondere des Verpackungsmaterials hat je­doch der Antragsteller zu tragen. Die Einsendung, sowie die Rücksendung der Waffen erfolgen auf Ge­fahr des Antragsstellecs, für die Rücksendung hat die das Borratszeichen anbringende Behörde Sorge zu i tragen.

! 3) Den Ortspolizeibehörden werden die Stempel

für die Borratszeichen auf Rechnung der betreffen­den Gemeinden von der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel geliefert. Die Verwendung anderer Stempel ist unstatthaft.

Nach vollendeter Stempelung der vor dem 1. April eingelieferten Waffen sind die Stempel zu vernichten.

4) Für das Verfahren bei der Stempelung sind die Vorschriften der Ziffer 20 und 22 der Bekannt­machung des Reichskanzlers vom 22. Juni 1892 (R.G.Bl. S. 674) maßgebend. Das Aufschlagen des Borratszeichens muß durch Sachverständige er- folgen. Die Waffen sind sorgsam zu behandeln.

5) lieber die gestempelten Waffen ist von der Behörde eine Liste zu führen, in welche der Einsen­der, die Zahl und die nähere Bezeichnung der Waffen einzutragen sind. Die Liste ist zu verwahren.

Stuttgart, den 6. März 1893.

_ Schmid.

Die Ortspolizeibehörden

werden auf vorstehende Bekanntmachung mit dem Aufträge hingcwiesen, diejenigen Gewerbetreibenden, welche sich mit der Anfertigung oder den Verkauf von Handfeuerwaffen befassen, noch einzeln darauf aufmerksam zu machen, dag sie bei Vermeidung der in Z 9 des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891 ange­drohten Strafe (vis zu 1000 ^ oder Gefängnis bis zu 6 Monaten) Handfeuerwaffen, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Vorratszeichen versehen find, nach dem 1. April nur dann mehr feil halten oder in den Verkehr bringen dürfen. wenn jie zuvor in Gemäßheit dieses Gesetzes in einer amtlichen Prüfungs- anstalt geprüft und mit dem Prüfungszeichen ver­sehen sind und daß die Anbringung vonBorrats­zeichen" nur dann erfolgen kann, wenn die betr. Waffen zu diesem Zweck alsbald, spätestens aber noch vor Ablauf des Monats März ds. Js. einer nach Ziffer 1 vorstehender Bekanntmachung zuständigen Behörde zugesendet worden sind.

Nagold, 10. März 1893.

_ K. Oberamt. Vogt.

An die Gemeindebehörde»,

betreffend die Düngung der Gemeinde-Obstbänmen.

Das Oberamt hat erhoben, daß den auf Ge­meinde-Areal stehenden Obstbäumen meistens nicht die nötige Pflege durch Düngung zu Teil wird, weil die Gemeindebehörden vielfach den hohen Wert der Düngung für das Gedeihen der Obstbäume ver­kennen.

Die Erfolge solcher Düngung stehen unzweifel­haft fest. Die Bäume wachsen viel kräftiger, setzen mehr Fruchtholz an, tragen viel reichlicher, das Obst wird viel schöner und vollkommener.

Auf Grund des H 24 Abs. 2 des Verwaltungs- Edikts, wonach der Gemeinderal über die bestmögliche Benützung des Gemeindevermögens zu erkennen hat, wird hiemit von Gemeindeaufsichtswegen angeordnet, daß die Düngung der Gemeinde-Obstbäume nach An­leitung der Gemeindebaumwärter im Frühjahr oder Sommer (letzternfalls bei regnerischer Witterung) zu erkolgen hat.

Eine Anweisung des Pomologen Roll von Am- lishagen über die richtige Düngung der Obstbäume ist im heutigen Gesellschafter als Beilage beigegeben.

Der Vollzug vorstehender Anordnung wird vom Oberamt kontroliert werden.

Den 15. März 1893.

_ K. Oberamt. Vogt.

Bekanntmachung,

betr. die Bornahme einer allgemeine« Schafschur.

Unter Bezugnahme auf den Ministerial-Erlaß vom 28. Februar d. Js. (Min.-Amts-Blatt S. 44) werden die Ortsvorsteher beauftragt, binnen einer

JnserttonS-Gebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung

9 4, bei mehrmaliger je 6 4. 160^?

Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr LOr/O am Tage vor der Herausgabe dcS Blatter der

_Dcuckerei aufgcge den sein. _

Woche dem Oberamt ein Verzeichnis der Schasbe- stände ihres Gemeindebezirks unter Angabe der Stück­zahl derselben und Bezeichnung derjenigen Herden, welche zur Sommerweide auf eine andere Markung gebracht werden, vorzulegen.

Befinden sich in einem Gemeindebezirk keine Schaf­herden, so ist Fehlanzeige zu erstatten.

Den Schafbesitzern ist zu eröffnen, daß vor Be­endigung des Heilverfahrens die Abfahrt einer Herde, bei welcher die Räude festgestellt wird, auf die Som­merweide nicht gestattet wird.

Nagold, den 15. März 1893.

K. Oberamt. Vollmar. Amtm.

Tcrges-WeuigkeiLen.

Deutsches Weich.

> Altensteig, 15. März. Heute war noch­mals die gerichtliche Kommission in Spielberg, um Erhebungen wegen des Seeger'schen Brandes vom 26. Dez. zu machen. Doch ist nun endlich das Dunkel gehüllt, denn Schneider, dem niemand die That zutraute, hat eben doch den Brand verursacht, wie er am Samstag schon dem Geistlichen im Ge­fängnis eingestanden hatte. Ebenso hat er auch be­kannt, den Brief ans Spielberger Pfarramt geschrie­ben zu haben, in dem ein Handwerksbursche sich als Brand­stifter bekennt. Schneider hat bis jetzt nur gestanden, den Brand aus Fahrlässigkeit verursacht zu habe». Gestern abend von '/,910 Uhe sah man am südwestlichen Horizonte mehrmals deutliche Blitzer­scheinungen. Das Wetterleuchten kam jedenfalls von einem entferten Gewitter her; Donner hörte man keinen.

> Altensteig, 15. März. Heute Mittag hatte der Zug. der Uhr hier sein sollte, eine Vier­telstunde Verspätung. Oberhalb der Station Ed- Hausen war nämlich von einer Felsenwand eilt größeres, mehrere Zentner schweres Stück roter Sandstein los geworden und auf das Eisenbahnge­leise herabgesallen. Der Maschinenführer bemerkte die Gefahr noch zeitig und brachte den Zug zum Stehen. Man hatte Mühe, das gewichtige Hinder­nis zu beseitigen; es mußte vorher in Stücke ge­schlagen werden.

Stuttgart, 13. März. Vortrag Schrempf. Seinen 2. Cyclus von den religiösen Vorträgen be­schloß der ehemalige Pfarrer Schrempf heute mit einer Entgegnung ans die von verschiedenen hiesigen Geistlichen in öffentlichen Versammlungen gegen ihn gerichteten Vorwürfe. Besonders eingehend beschäf- tigte sich Schrempf mit dem Vortrag des Hofpre­digers Braun, welcher die kirchliche Ordnung un­serer evangelischen Landeskirche, sowie die Schritte des Konsistoriums gegen Schrempf vertrat. Bon allen den geistlichen Herren habe keiner die Anklagen Schrempf's widerlegt und Herr Braun habe stets von kirchlichen Zuständen, wie sie sein sollten, aber nicht wie sie bei uns in Wirklichkeit herrschen, ge- sprachen. Andere seiner Gegner haben gerade die Hauptsachen, die Schrempf aufdeckte, übergangen. Das K. Konsistorium erwiderte auf die von 153 Geistlichen eingereichte bekannte Bittschrift nur mit Redensarten und Schrempf erklärte daher öffentlich: das Konsistorium vermöge die bestehenden kirchlichen Mißstände nicht zu leugnen. Die Oberkirchenbehörde mache sich einer unchristlichen Opportunitätspolitik schuldig. Zum Schluß seine- Bortrages wies Red­ner noch auf eine weitere Reihe von Mißständen in der Kirche hin, die nichts weniger als vom Geiste Christi durchdrungen sei. Nach Schrempf's Ansicht würde eS Christus sicherlich mit Entrüstung zurück-