Amts- und Intelligenz-Blatt

für den Oberamts-Bezirk Nagold.

M ZZ.

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1893 .

A M n j H r s.

Aufforderung

an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde

auf das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. Sept. 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Jan. 1874 (Reg. Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Ver­steuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 aufgefordert, indem zu­gleich folgendes bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 ^ für jeden Hund, ohne Un­terschied der Benützung desselben beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1892 bis 31. März 1893 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. bis 15. April 1893 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 fortzuentrichten, wenn er gleich am I. April 1893 keinen Hund mehr besitzt.

3) Auf den 1. April 1893 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter be­sitzen, ohne schon ui dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen.

Wer am 1. April einen in dem Vorjahr ver­steuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen an­deren Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April' Anzeige zu ma­chen, wenn er von der Steuer für das neue Etats­jahr befreit werden will (Abmeldung).

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer daraus auf- merksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5) Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quar­tale AprilJuni, JuliSeptember und Oktober Dezember 1893 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quar­tale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer aus dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Al­ter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.

7) Die vorgeschriebene. Anzeige eines Hundes (Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.

8) Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hun­

des nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer un­richtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurück­nimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Ab­gabe zu bezahlen.

9) Wenn in einer Gemeinde aus Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Ab­gabe angesetzt und eingezogen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag aus­genommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinde­rats ihres Wohnortes darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zu­treffe.

Die Ortsvorsteher und Ortsfteuerbe- amten werden angewiesen, die vorstehende Auffor­derung an die Hundebesitzer sofort, sowie am 1. April d. I. auf ortsübliche Weise bekannt zu ma­chen und dem Inhalt derselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen.

K. Oberamt. K Kameralämter.

Vogt. Rcuthin. Altensteig. Horb.

_Bechler. Buchh. Lana, St.-V. Bader.

Die Berwaltungs-Aktuare

werden angewiesen, spätestens bis l. April d. I. hieher anzuzeigeu, ob die Rapiate, Tagbücher, Steuer-, Empfangs- und Abrcchnnngsbücher u. s. w. pro 1893/94 angelegt und den Rechnern eingehändigt sind.

Nagold, den 13. März 1892.

K. Oberamt. Vo q t.

Die Ortsvorsteher

werden beauftragt, für rechtzeitige Vornahme der Neuwahlen derjenigen öffentlichen Rechner, deren

Dienstzeit auf l. April d. Js. abläuft, zu sorgen.

Nagold, den 13. März 1893.

_ K. Oberamt. Vogt.

An die Ortsvorsteher.

Da auch im hiesigen Bezirk der Unfug vielfach vorkommt, daß im Frühjahr das dürre Gras an

Rainen u. s. w. angezündet und hiedurch die Hecken und die Nistplätze nützlicher Vögel zerstört werden, so werden die Schultheißcnämier unter Hinweis auf § 368 Z. 6 des R -Str.-G.-B. und Art. 30 bis 32 des Forstpolizeigeseyes beauftragt, sofort durch wie­derholte öffentliche Bekanntmachung ans das Straf­bare dieser Handlungsweise hinzuweisen und gegen Zuwiderhandlungen mit aller Strenge einzuschreite». Die Polizeiosfizianten sind mit entsprechender Wei- sung zu versehen.

Nagold, den 13. März 1893.

_ K. Oberamt. Vogt.

Nagold. An die Ortsvorsteher.

In mehreren Gemeinden des Bezirks sind Feuer­wehrmänner infolge der Hilfeleistung bei den statt­gehabten Ueberschwemmungen krank geworden. Die Ortsvorsteher der im Thal liegenden Gemeinden werden deshalb veranlaßt, zu berichten, ob ihre Ge­meinden bezw. Feuerwehren bei der Wasserwehr- Unterstützungskaffe württembergischer Gemeinden und Feuerwehren versichert sind.

Den 14. März. 1893.

K. Oberamt. Bogt.

Tages-Weuigkeiten.

Aeutfches Hteich.

Nagold, 15. März. (Eiliges.) Wir sind dem Einsender des Artikels in Nr. 31 d. Bl. immerhin dankbar, daß er der hiesigen Lateinschule kein förmli­ches oora-so? 1'iiMmo entgegengeschleudert hat. Einig sind wir mit ihm auch in dem Gefühl der Freude und Befriedigung darüber, daß hier eine Realschule geschaffen worden ist und daß diese sich so hoff­nungsvoll entwickelt. Wir möchten aber bescheidene Zweifel dagegen erheben, ob schon jetzt eine noch weitere Ausdehnung der Realschule ernstlich und dringlich erwogen werden soll, ja ob ein solcher Plan im eigenen Interesse dieser jungen Schule liege, bevor die jetzt beschlossene Organisation sich erprobt und auf die Dauer bewährt hat. Keinesfalls aber können wir zugeben, daß es nurein kleiner Schritt" wäre, wenn man dem weiteren und gewiß noch in ziemlicher Ferne liegenden Ausbau der Realschuleje dälder desto besser" die zweiklassige Lateinschule hier zum Opfer bringen wollte. ' Es ist die Rede vonden paar Knaben, die die Lateinschule gegen­wärtig besuchen." Wir halten dafür, daß hier nicht der Ort sei, ausführlich darüber zu reden, warum die hiesige Lateinschule gegenwärtig so geringen Be­such aufweist. Immerhin ein Wort! Der Zug der Zeit im allgemeinen. wie der Reiz der Neuheit im besonderen führt der Realschule naturgemäß viele Schüler und Schulfreunde zu. Wie alle Reize hie- nieden, so wird auch dieser mit der Zeit von seiner Anziehungskraft ziemlich verlieren. Weiterhin sind es ja zufällige und, wie männiglich bekannt, zum Teil persönliche Gründe, die bewirkten, daß in letzter Zeit manche Knaben, die unter anderen Verhältnissen die hiesige Lateinschule hätten besuchen sollen und können, entweder überhaupt nicht auf dem Plan wa­ren oder nach auswärts in Lateinschulen gegeben wurden. Solche Verhältnisse ändern sich zuweilen in kurzer Zeit überraschend. Zufall und vorübergehende persönliche Beweggründe können aber nicht den Aus­schlag geben, wenn es sich handelt um den für lange entscheidenden Schritt der Abschaffung oder Belastung einer seit lange eingebürgerten städischen Einrichtung. Giebt es nicht auch hier noch Bürger, welche die Lateinschule in ihrer hergebrachten Einrichtung durch­laufen haben und mit Freude und Dank zurück­blicken auf diese ihre Ausbildung? In weiten Krei­sen steigt neuestens wieder die Wertschätzung einer lateinischen Vorbildung für die verschiedensten Be­rufszweige , auch die des realen Lebens. Eine Oberamtsstadr von dem Range Nagolds, welche sich bewegen ließe, ihre altbewährte und eingelebte zweiklassige Lateinschule vorübergehenden Verhält- nissen und wechselnden Stimmungen zulieb aufzu­geben, würde in vieler Augen, auch in dem Urteil derer, die von auswärts hieher sich wenden und melden möchten, auf die Stufe eines gar bescheidenen Landstädlchens herabsinken. Man vertröste uns nicht mit dem Rufe:Natürlich nur vorübergehend!" Eine nurvorübergehend" zur einklassigen Schule erniedrigte Lateinschule würde ja sicherlich niemals mehr in die Lage kommen, sich zur zweiklassigen zu erheben. Im Gegenteil ist vorauszusehen, daß die Einführung einer einklassigen Schule deren Nachteile für jeden klar sind, der einmal Schüler oder Lehrer war an einer solchen, es ist sicher, daß die Einführung einer einklassigen Lateinschule auch hier die gänzliche I Entvölkerung und baldige Aushebung der Latein-