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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberautts-Bezi'rk Nagold.
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1893.
Amtliches.
An die Gemeindekollegierr, Farren- halter und Mitglieder der Viehzuchtgenossenschaft im Bezirk Nagold
Die Kommission der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft hat im Oberamtsdezirk Nagold 3 Far- ren, 3 Kühe und 1l Rinder als tauglich für die deutsche landwirtschaftliche Ausstellung in München auserlesen. Diese Kommission sprach sich ebenso wie die Kommission bei der Staatsprämiirnug des Rindviehs im vorigen Jahre dahin aus, daß infolge der bisherigen Bemühungen des landwirtschaftlichen Vereins um dre Hebung der Rindviehzucht das weibliche Zuchtmaterial im Bezirk ein befriedigender sei, daß aber die Farrenhaltung im Verhältnis zum weiblichen Zuchtmaterial erheblich zurückgeblieben sei.
Der Ausschuß des landwirtschaftlichen Vereins hat nun beschlossen, zum Zweck der Hebung der Farrenhaltung, zur Verbesserung der Rindviehzucht, der Hrupterwerdc-qnelle des Landwirts im Bezirke, den Ausians von 10 Original-simmcnthaler-Farren und einigen wewlichen Zuchttieren im Simmenthal durch eine Kommission zu besorgen.
Dieser Austaus wird ui den nächsten 14 Tagen stattsinden.
Der Bereinsausschuß will nach dem Vorgang im badischen Oberland, beraten durch die K. Zentralstelle, durch jährlich fortgesetzten Aufkauf von Sim- menthaler Farren unsere Viehzucht auf die Höhe der rühmlichst bekannten Viehzucht vom badischen Oberland bringen, um dadurch unseren Landwirten ähnlich hohe Einnahmen, wie dort, aus dem Vieh zu verschaffen.
Diese Bestrebungen können aber nur Erfolg haben, wenn der Verein von den Gemeindekollegien und den Farrcnhatlern gehörig unterstützt wird, wenn die Mitglieder der Viehzuchtgenossenschaft unablässig dieses Ziel im Auge haben und aus Anschaffung von rassereinen Simmcntyaier Farren in ihren Gemeinden hinarbeilen.
Bei der hohen Bedeutung dieser Sache für die weitere Entwicktung der Rindviehzucht in unserem Bezirk darf zuvertäjsig erwartet werden, daß die Gemeindekollegicn sich die sehr günstige Gelegenheit zur Erwerbung guter männlicher Zuchttiere im wohlverstandenen Interesse ihrer Gemeinde nicht entgehen lassen und sich bei der Versteigerung der Tiere, welche noch besonders bekannt gemacht werden wird, zahlreich einfinden.
Diejenigen Gemeinden, welche solche Farren als Eigentum der Gemeinde, nicht des Farrenhalters, erwerben, erhalteu hiezu Beiträge der K. Zentral- stelle für die Landwirtschaft (bis zu 25°/o) und weitere Beiträge Seitens der Amtskorporation und des Vereins.
Nagold, den 5. März 1893.
Der Vorstand des landwirtschaftlichen Vereins und der Viehzuchtgenossenschaft Nagold:
Oberamtmann Vogt.
Nagold. Bekanntmachung,
betr. die Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Militärdienst in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, tz 19—22 und die Wehrordnung vom 22. November 1888, § 32 und 63, enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse
folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. § 19.)
2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a. die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
b. der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Slütze zur wirtschairlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
o. der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; ä. Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
6. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung aus andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;
1. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Levensderufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
A. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
3) Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der.andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 1, entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. § 20.)
4) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet
j werden. R.-M.-G. 8 22.
- 5) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die
s in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten endgiltig entschieden werden.
Anträge aus Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musteruugstermi« zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor dem Mnsternngstermin nachzuweisen.
Auf die Ankündigung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes,
so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden. W.-O. 8 63, Ziff 7.
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. 8 30. Ziff. 6. W.-O. 8 63, Z-ff. 7.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. W.-O. 8 63, Ziff. 7.
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem ec das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. 8 21. Abs. 2.
Bolksschullehrer und Kandidaten des Bolksschul- amtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Giebt aber der so Beurlaubte seinen bisherigen Berus gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.-M.-G. 8 5l. W.-O. 8 9. Ziff. 1 und 2.
Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nachzuweisen.
Die Zurückstellungsgesuche solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheide« ist,
sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Wohnortes anzubringen. Bon diesem ünd nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. L.. bezw. Illt. L. (Min.-Amtsblatt von 1876 S. 123 und 127) gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist. wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommissiou des Gestellungsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Wohnort, so ist der Fragebogen dem Oberin amt des Wohnortes vorher zur Beglaubigung vor- j zulegen.
z Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem s Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor been- ! deter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge- z schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Wohn- i orts anzubringen, von diesem und dem Gemeinderat ? zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren ver- > sehen, dem Oberamt des Wohnorts zu übergeben, s Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, s daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst be- k findlicher Mannschaften auf Reklamation nur dann s Berücksichtigung finden können, wenn die zur Be- j gründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Ber- j hältnisse erst nach der Aushebung eingetreten sind. 18 33 W.-O. Die nötigen Fragebogen können von j dem Oberamt bezogen werden.
L Den 6. März 1893.
! K. Oberamt. Vogt.
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Aufforderung.
j Diejenigen Reservisten, Landwehrmäoner, Ersatzreservisten und ansgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots, welch« bei notwendiger Berstär-