Amts- und Intelligenz-Blatt für de« OberamtS-Bezirk Nagold.

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Dienstag 17. Januar

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1893

Am! lj H rs. !

Die Kgl. Zentralstelle für die Landwirt- > schaft j

an sämtliche landwirtschaftliche Bezirksvereine, Zucht- genossenschastcn und Verbände von Zuchtgenossen­schaften.

ImWochenblatt für Landwirtschaft" ist schon mehrfach ans die im Juni 1893 in München statt- findendc deutsche landwirtschaftliche Ausstellung aus- merffam gemacht worden. Da es nun insbesondere im Interesse unserer württembergischen Rindviehzucht, namentlich zur Erweiterung des Absatzgebiets der Zuchtprodukte und zur Anknüpfung von entsprechen­den Handelsbeziehungen, sehr wünschenswert wäre, wenn bei dieser Ausstellung die in Württemberg gezüchteten Rmdviehich'.äge in zahlreichen ausgezeich­neten Stücken vorgcführt werden würden, können mit Allerhöchster Genehmigung (aus Kosten der Etats­mittel der Zentralstelle) den württ. Ausstellern von Rindvieh folgende Erleichterungen gewährt werden:

1) Der Transport der von inländischen Züchtern

, für die Ausstellung in München bestimmten

Rindviehilücke mit der Eisenbahn nach München und zurück bis zur E.nladestation wird auf Liaaiskoslcn mulelst Sammelwagen bewerk­stelligt. Zur möglichsten Schonung der Tiere auf dem Transport werden, soweit notwendig, entsprechende Vorkehrungen getroffen und ge schieht der Transport entweder mit Extrazug oder mit Personenzug (um das Rangiren aus den Bahnhöfen zu vermeid, n).

2) Von der Zentralstelle werde» die einfachen Anmlldegebühren sowie die Einsätze zu Familicn- und Samm'ungsprcise» für die wirklich zur Ausstellung gebrachten Rindviehstücke getragen. Kann ein angemelde.es Tier aus irgend einem Grunde schließlich nicht zur Ausstellung gebracht werden, so ist der Zentralstelle die bezahlte Anmeldegebühr und Einsätze von dem Eigen­tümer des betreffenden Tieres zu ersetzen.

3) Für jedes zur Ausstellung gebrachte stück (Farren, Kuh, Kalbin) wird dem Aussteller ein Kostenbeitrag von 20 ^ bezahlt.

4) Jeder Aussteller von Rindvieh erhält die Kosten eines Billetts III. Ciasse von seiner Eisen­bahnstation nach München und zurück ersetzt.

5) Die Kosten der Versicherung der Ausstellungs- ticre gegen alle ihnen während ihrer Abwesen­heit zustoßenden Unfälle werden von der Zen­tralstelle, welche die Versicherung bewerkstelligt, getragen.

6) Wenn von einer Zuchtgenossenschaft oder einem Verband von Zuchtgenossenschaften eine Zu­sammenstellung ihrer für die Ausstellung be­stimmten Tiere zum Zweck gleichmäßiger Fist- terung, Pflege und sonstiger Vorbereitung für die Ausstellung veranstaltet werden sollte, kann die Zentralstelle den Unternehmern einen Bei­trag zum Kostenaufwand verwilligen.

7) Zur Unterstützung und Beratung der Aus­steller wird über die Dauer der Ausstellung ein Kommissär der Zentralstelle in München anwesend sein.

8) Außerdem hat die Zentralstelle die allerhöchste Ermächtigung erhalten, aus ihren Etatsmitteln zur Vermehrung der Preise für buntes Gebirgs- vieh (Simmenthaler), für graues und braunes Vieh und für Limpurger Vieh der Deutschen

Landwirtschaftsgesellschaft den Betrag von 5000 l

Mark zur Verfügung zu stellen. !

Die bevorstehenden Erleichterungen treten übri­gens bloß ein, wenn die betreffenden Tiere, welche in München ausgestellt werden wollen, durch eine von der Zentralstelle aufgestellte Kommission als preiswürdig anerkannt worden sind. Wer daher auf diese Vergünstigungen Anspruch machen will, hat dies der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft anzuzei­gen. unter Bezeichnung der betreffenden Tiere nach Rasse (ob Simmenthaler oder graues und braunes oder Limpurger Vieh), Geschlecht (ob Farren, Kuh, Kalbin), Alter unter Angabe der Preisklassen. um welche sich dieselben bewerben.

Die nötigen Anmeldeformulare hierfür sind von unserem Sekretariat zu beziehe«.

Die Anmeldungen der Zuchtgenossenschaften ge­schehen unter Benützung der Einzelformulare, welche dann von der Zuchtgenossenschaft in einen Umschlag zu bringen oder zusammenzuheften und in dieser Form einzusenden sind.

Diese Anzeigen müssen spätestens bis 25. Jan. d. Js., eiugekommen sein, damit die Borbesichtigung geschehen kann vor Ablauf des Anmeldetermins für die Ausstellung in München.

Stuttgart, 6. Jan. 1893.

v. Ow.

Die Örtsvorsteher

derjenigen Gemeinden, in welchen seit 25 Jahren freiwillige Feuerwehren im Sinne des Art. 4 Ziff. 1 der Landesfeuerlöschordnung oder gemischte Feuer­wehren bestehen, werden beauftragt, bis 20 Januar ds. I. Verzeichnisse derjenigen Fcuerwehrmitglieder hieher vorzulegen, bei welchen die in § 1 Abs. l des Statuts betr. das Feuerwehrdienstehrenzeichen (Reg.-Bl. 1885 S. 540) festgestellten Voraussetz­ungen für die Verleihung des Feuerwehrdienstehren­zeichens zutreffen.

Etwaige Vorstrafen der in das Verzeichnis Auf­genommenen sind zu benennen. Der Ministerial- Erlaß vom 12. Januar 1886 (Minist.-Amtsblatt S. 9) ist genau zu beachten.

Nagold, den 11. Jan. 1893.

K. Oberamt. Vogt.

jBekanntmachnng,

betr. die Feststellung des durchschnittlichen Zahres- arbeitsverdiensteslaud- nud forstwirtschaftlicher Arbeiter.

Nach dem Erlasse des K. Ministeriums des Innern vom 16. Februar 1888 (Minist.-Amtsbl. S. 57) hat Heuer die periodische Revision der im Jahr 1889 festgestellten durchschnittlichen Jahresarbeits­verdienste der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter zu erfolgen.

Die Gemeiuderäte werden daher beauftragt, binnen 8 Tagen sich darüber zu äußern, welchen Jahresarbeitsverdienst inihrer Gemeinde land- und forstwirtschaftliche Arbeiter durch land- und forst­wirtschaftliche, sowie durch anderweitige Erwerbsthä- tigkeit durchschnittlich erzielen" und zwar gesondert,

1) erwachsene männliche,

2) weibliche,

3) jugendliche männliche,

4) weibliche.

Wenn die in dem angeführten Erlaß Abs. 3 er­sichtlichen Verhältnisse zutreffen, so sind die Anschläge des Jahresarbeitsverdienstes für die forstwirtschaft­lichen Arbeiter gesondert nach den oben bezeichnten Klassen 14) zu machen.

Bisher waren folgende Festsetzungen in Geltung:

1) bei erwachsenen männlichen Arbeitern 400

2) weiblichen 250

3) jugendlichen männlichen 250

4) weiblichen 150

Nagold, den 12. Jan. 1893.

K. Oberamt. Vogt.

Die gem. Aemter

werden ersncht, das Ergebnis der Kollekte für die durch die Maul- und Klaueiijeuche schwer betroffenen bedürftigeren Landwirte des Bezirks, soweit dies nicht schon geschehen, zuverlässig bis

2«. d. Mts.

einzusenden.

Nagold, den 13. Jan. 1893.

K. gem. Oberamt: Schott. Bogt.

Nagold.

Erlaß an die Ortsvorsteher, betr. die An- legnng und Führung der Rekrntiernngs- stammrollen.

Unter Hinweisung auf 88 4446 der Wehr­ordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg-Bl. Nro. 3 pro 1889) wird zur genauesteu Beachtung im Ein­zelnen noch folgendes bemerkt:

I. In die Stammrolle für müssen anfge-

»ornrue« werden:

a) alle innerhalb des Gemeiudebezirks im Jahre 187^ geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben sind, d) die in der Zeit vom 15. Jan. bis 1. Febr.

d. I. sich anmeldenden Militärpflichtigen, o) die sich nachträglich anmeldenden Pflichtigen, ä) die etwa im Auslände geborenen und dort sich aufhaltenden, den Familienregistern ent­nommenen Pflichtigen,

o) die durch amtliche Nachforschungen der Orts­behörden etwa sonst noch ermittelten, zur An­meldung Verpflichteten.

Wehrpflichtige der Altersklasse 187F- welche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer eingetreten sind, werden der Kon­trolle wegen auch eingetragen.

Bei Ausgewanderten ist das Datum der Ent­lassungsurkunde und weiterhin anzugeben, ob und wann die Auswanderung zum Vollzug gekommen ist.

Im Uebrigen sind Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Stammrolle ausgeschlossen (vergl. jedoch Z 21 Z. 2 der Wehrordnung). Zwei­felhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.

II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle pro 189^ hat --7- wie-schsn -in derAetz» ton-Nummer desGesellschafter" angeordnet in alphabetischer Reihenfolge des Geschlechtsnamens der Militärpflichtigen zu geschehen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstaben des Alphabets genü­gender Raum zu Nachträgen freizulassen. Da, wo bei einem der mehreren Buchstaben keine Namen Vor­kommen , ist ein Mtsvrechend, grötzerer.Raum freizu­lassen. '

In der vtUtneAerung st der jedeurWuchstaben mit Nro. 1. zu beginnen. Die Militärpflichtigen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 nummeriert und zwar unmittelbar hin­ter einander, ohne Zwischenraum zu Nachträgen. In der Geburtsliste ist diese Stummer zu vermerken.