Der Gesellschafter
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nago
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Samstag 2. Januar
1892 .
Der Eisenbahnpraktikant Herd eg in Ulm wurde zum Eiscnbahnassistent in Calw ernannt n. der Postsekretär Werber in Hall seinem Ansuchen entsprechend nach Nagold versetzt.
Gestorben: Augustin Luz, Geometer in Unter- thalheim, 61 I.
Nagold. An die Ortsbehörden, betr. die Verwendung von Bezirkswcrtzeichen im amtliche» Verkehr.
Zufolge der Erlasse der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen vom 22. Oktober 1891 und vom 1l. Dezember 1891 wird den Ortsbehörden eröffnet, daß die Beschränkung in der Verwendung der Bezirkswertzeichen vom 1. Januar 1892 ab in der Weise allgemein aufgehoben worden ist, daß alle diejenigen Sendungen, welche von den mit Bezirkswertzeichen ausgestatteten Stellen und Personen ausgehen und an Empfänger in Württemberg gerichtet sind, mit Bezirkswertzeichen dann frankiert werden können, wenn die einzelne Amtskorporation bisher bezüglich der betreffenden Sendungen die Verwendbarkeit der Bezirkswertzcichen innerhalb des Oberamtsbezirks gestattet hat.
Davon ausgehend, daß auch nach dem Wegfall der bisherigen beschränkteren Verwendbarkeit der Bezirkswertzcichen die Postanstalten ihre richtige Verwendung überwachen sollen, sind die mit Bezirkswertzcichen frankierten Postsendungen vom l. Jan. 1892 an mit dem amtlichen Siegel oder Stempel der absendenden Stelle zu versehen oder es hat diese bezw. die absendende Person auf der Adresse den Vermerk „Ermangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift ihres Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu beurkunden. Diese Bezeichnung hat bei den mit Bezirkswertzeichen frankierten Sendungen von denr genannten Zeitpunkt an stattzufinden, gleichviel ob die Verwendung der Bezirkswertzeichen nach der Erklärung der Amtskörperschast allgemein oder nur in einem beschränkteren Maße erfolgen soll. Die den Postanstalten obliegende Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, daß alle mit Bezirkswertzeichen frankierten Sendungen die erwähnte Siegel-bezw. Stempel- abdrückc oder Beurkundungen tragen, und daß diese Abdrücke und Beurkundungen von Absendern herrühren, die zur Verwendung der Bezirkswertzeichen befugt sind. Die letztere Prüfung setzt voraus, daß die betreffenden Sendungen bei der Postanstalt des Amts- bezw. Wohnsitzes des Absenders zur Post gegeben werden und daß diese Postanstalt weiß, welche Stellen und welche amtliche bezw. öffentliche Personen ihres Bestellbezirks mit Bezirkswertzeichen ausgestattet sind. Die Stelle bezw. Person, an welche die Sendung gerichtet ist, käme bei der der Aufgabepostanstalt obliegenden Prüfung in der Regel nicht mehr in Betracht. Eine Ausnahme träte dann ein, wenn nach der allgemeinen Kenntnis der Verhältnisse der Postbeamte gegründeten Zweifel über das Vorkommen eines Verkehrs zwischen dem Absender und dem Empfänger hätte, bei welchem die Verwendung der amtlichen Bezirkswertzeichen Platz greifen kann. In diesem Falle, wie auch dann, wenn die mit Bezirkswertzeichen frankierten Sendungen einen amtlichen Siegel- rc. Abdruck, oder eine Beurkundung des Mangels eines Dienst- rc. Siegels nicht tragen, oder wenn der Siegel- rc. Abdruck bezw. die Beurkundung von Absendern herrührt, von welcher der Ausgabepostanstalt nicht bekannt ist, daß sie mit Bezirkswertzeichen ausgestattet sind, würde wie bisher «ine Mitteilung an die K. Oberämter zur weiteren Veranlassung ergehen.
Des Weiteren wird hingewiesen auf den nachstehend abgedruckten an die K. Postanstalten des Landes ergangenen Erlaß der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen vom 11. Dez. d. Js. Ziff. 46567.
Nagold, den 24. Dez. 1891.
K. Oberamt. vr. Gugel.
Die K. Geueraldirektion
der Posten nnd Telegraphen an sämtliche Postanstalte».
Vom 1. Januar 1892 an hat bei den mit den Wertzeichen für den amtlichen Verkehr in Gemeinde- und Körperschaftsangelegenheiten (Bezirkswertzeichen) frankierten Sendungen eine Bezeichnung des Absenders in ähnlicher Weise wie dies bei den mit den Wertzeichen für den amtlichen Verkehr der Staatsbehörden frankierten Sendungen vorgeschrieben ist, stattzufinden. Demgemäß müssen von da an die Stellen, sowie amtlichen rc. Personen, welche in den einzelnen Oberamtsbezirken zur Verwendung der Bezirkswertzeichen befugt und damit ausgestattet sind, auf den von ihnen mit diesen Wertzeichen frankierten Postsendungen ersichtlich gemacht sein. Dies hat im Allgemeinen in der Weise zu geschehen, daß die Sendungen mit dem amtlichen Siegel oder Stempel der absendenden Stelle u. s. w. zu versehen sind oder daß diese Stelle beziehungsweise die absendende Person, wenn sie sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet, auf der Adresse den Vermerk „Ermangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift ihres Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft rc. beurkundet. Wenn die Bezeichnung diesen Vorschriften nicht voüstänig entspricht, dieselbe aber die absendende Stelle oder amtliche rc. Person genügend nnd zweifellos erkennen läßt, so darf über einen solchen Mangel bis auf Weiteres weggesehen werden, die Absender sind jedoch bei der Auslieferung am Postschalter sofort, andernfalls in sonst geeigneter Weise aus die Vorschrift aufmerksam zu machen. Läßt sich aus einer der Vorschrift nicht entsprechenden Bezeichnung die absendende Stelle und bezw. die amtliche Person nicht zweifellos erkennen, so hat die für die Fälle vorschriftswidriger Benützung der Bezirkswertzeichen vorgesehene Mitteilung an die K. Oberämter zur weiteren Veranlassung einzutreten. Zu diesem BehufM der Empfänger der Sendung um Angabe des Namens des Absenders zu ersuchen und es muß sodann der Umschlag bezw. eine beglaubigte Abschrift der Aufschrift mit dem darauf vermerkten Namen des Absenders der Generaldirektion vorgelegt werden.
Dasselbe Verfahren hat Platz zu greifen, wenn die mit Bezirkswertzeichen frankierten Sendungen ein amtliches Siegel rc. oder eine Beurkundung des Mangels eines Dienst- rc. Siegels bezw. einen die absendende Stelle oder amtliche rc. Person genügend und zweifellos angebenden Vermerk überhaupt nicht tragen oder wenn der Siegel- rc. Abdruck bezw. die Beurkundung von Absendern herrühren würden, von denen der Postanstalt nicht bekannt ist, daß sie mit Bezirkswertzeichen ausgestattet und zu deren Ver- Wendung befugt sind, ferner noch in dem Falle, wenn nach der allgemeinen Kenntnis der Verhältnisse der Postbeamte gegründeten Zweifel über das Vorkommen eines Verkehrs zwisch en dem Absender und Empfänger hätte, bei welchem die Verwendung der Bezirkswertzeichen Anwendung finden könnte. Eine Verzögerung in der Beförderung der fraglichen Sendungen aus derartigen Gründen ist thunlichst zu vermeiden.
Die Prüfung in der Richtung, ob die Siegeloder Stempelabdrücke oder die Beurkundungen mangelnder Siegel oder die sonstigen Vermerke von Absendern herrühren, die zur Verwendung der Bezirkswertzeichen befugt sind, ist in erster Linie durch die Aufgabepostanstalten vorzunehmen, welchen Verzeichnisse derjenigen Stellen und Personen ihres Bestellbezirks zugehen, die zur Verwendung der Bezirkswertzeichen befugt und damit ausgestattet sind. Wenn jedoch Mängel in der eben bezeichneten Richtung von den Unterwegs- oder Bestimmuugspostanstalten bei der allen Postanstalten obliegenden Prüfung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit (Siegelabdruck u. s. w.) der fraglichen Sendungen wahrgenommen würden, so hätten auch diese Postanstalten Hiewegen den vorstehenden Anordnungen gemäß zu verfahren. Die K. Oberämter sind veranlaßt worden, die mit Bezirkswertzeichen ausgestatteten Stellen und Personen ihres Bezirks dahin zu verständigen, daß sie die mit solchen Wertzeichen frankierten Sendungen zur Erleichterung dieser Prüfung bei der Postanstalt ihres Amts- bezw. Wohnsitzes zur Post gebeu.
Mit Bezirkswertzeichen ungenügend frankierte Sendungen sind, wenn sie nicht ohne wesentliche Verzögerung in der Beförderung zur Vervollständigung der Frankatur an den Absender zurückgegeben werden können, wie die mit den gewöhnlichen Wertzeichen ungenügend frankierten Sendungen mit dem ordnungsmäßigen Ergänzungs- und Zuschlagporto zu belegen und im Fall der Weigerung des Adressaten die Nachtaxe zu zahlen, den für diesen Fall geltenden allgemeinen Bestimmungen gemäß zu behandeln.
Da mit Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten vom 21. Okt. d. I. für den Fall des Einverständnisses der Amtskörperschaften der einzelnen Oberamtsbezirke die Beschränkung in der Verwendbarkeit der Bezirkswertzeichen in der Weise aufgehoben werden soll, daß alle diejenigen Sendungen, welche von den mit Bezirkswertzeichen ausgestatteten Stellen und Personen ausgehen und an Empfänger in Württemberg gerichtet sind, mit Bezirkswertzeichen frankiert werden können, so will es nicht beanstandet werden, wenn von dem Zeitpunkt des In« kraftretens der Anordnungen dieses Erlasses an solche Sendungen nach Orten in Württemberg, bei welchen nach den zur Zeit geltenden Vorschriften die Frankierung mit Bezirkswertzeichen noch nicht zugelassen ist, ausnahmsweise mit diesen Wertzeichen frankiert sind, vorausgesetzt daß dabei im Uebrigen die Vorschriften des gegenwärtigen Erlasses eingehalten wurden, d. h. daß die Sendungen von mit Bezirkswertzeichen ausgestatteten Stellen rc. ausgehen und mit der erwähnten Bezeichnung versehen sind. Sobald die einzelnen Amtskörperschaften die gedachte Erklärung abgegeben haben, werden die beteiligten Postanstalten hievon behufs der allgemeinen Zulassung der auf das ganze Land ausgedehnten Frankierung mit Bezirkswertzeichen nach Maßgabe der in diesem Erlasse enthaltenen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt werden.
Stuttgart, den 11. Dez. 1891.
Weizsäcker.
Der vorstehende Erlaß wird hiemit zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht.
Nagold, den 24. Dez. 1891.
K. Oberamt. vr. Gugel.
Wegen des Erscheiuungsfestes erscheinen in der nächstem Woche nur 2 Nummern, Dienstag und Samstag.