Der Gesellschafter

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nago

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1 .

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Samstag 2. Januar

1892 .

Der Eisenbahnpraktikant Herd eg in Ulm wurde zum Eiscnbahnassistent in Calw ernannt n. der Postsekretär Wer­ber in Hall seinem Ansuchen entsprechend nach Nagold versetzt.

Gestorben: Augustin Luz, Geometer in Unter- thalheim, 61 I.

Nagold. An die Ortsbehörden, betr. die Verwendung von Bezirkswcrtzeichen im amtliche» Verkehr.

Zufolge der Erlasse der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen vom 22. Oktober 1891 und vom 1l. Dezember 1891 wird den Ortsbehörden eröffnet, daß die Beschränkung in der Verwendung der Bezirkswertzeichen vom 1. Januar 1892 ab in der Weise allgemein aufgehoben worden ist, daß alle diejenigen Sendungen, welche von den mit Bezirks­wertzeichen ausgestatteten Stellen und Personen ausgehen und an Empfänger in Württemberg gerichtet sind, mit Bezirkswertzeichen dann frankiert werden können, wenn die einzelne Amtskorporation bisher bezüglich der betreffenden Sendungen die Verwend­barkeit der Bezirkswertzcichen innerhalb des Oberamts­bezirks gestattet hat.

Davon ausgehend, daß auch nach dem Wegfall der bisherigen beschränkteren Verwendbarkeit der Bezirkswertzcichen die Postanstalten ihre richtige Ver­wendung überwachen sollen, sind die mit Bezirks­wertzcichen frankierten Postsendungen vom l. Jan. 1892 an mit dem amtlichen Siegel oder Stempel der absendenden Stelle zu versehen oder es hat diese bezw. die absendende Person auf der Adresse den VermerkErmangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift ihres Namens und Beisetzung der Amts­eigenschaft zu beurkunden. Diese Bezeichnung hat bei den mit Bezirkswertzeichen frankierten Sendungen von denr genannten Zeitpunkt an stattzufinden, gleich­viel ob die Verwendung der Bezirkswertzeichen nach der Erklärung der Amtskörperschast allgemein oder nur in einem beschränkteren Maße erfolgen soll. Die den Postanstalten obliegende Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, daß alle mit Bezirkswertzeichen fran­kierten Sendungen die erwähnte Siegel-bezw. Stempel- abdrückc oder Beurkundungen tragen, und daß diese Abdrücke und Beurkundungen von Absendern her­rühren, die zur Verwendung der Bezirkswertzeichen befugt sind. Die letztere Prüfung setzt voraus, daß die betreffenden Sendungen bei der Postanstalt des Amts- bezw. Wohnsitzes des Absenders zur Post gegeben werden und daß diese Postanstalt weiß, welche Stellen und welche amtliche bezw. öffentliche Personen ihres Bestellbezirks mit Bezirkswertzeichen ausgestattet sind. Die Stelle bezw. Person, an welche die Sendung gerichtet ist, käme bei der der Aufgabe­postanstalt obliegenden Prüfung in der Regel nicht mehr in Betracht. Eine Ausnahme träte dann ein, wenn nach der allgemeinen Kenntnis der Verhältnisse der Postbeamte gegründeten Zweifel über das Vor­kommen eines Verkehrs zwischen dem Absender und dem Empfänger hätte, bei welchem die Verwendung der amtlichen Bezirkswertzeichen Platz greifen kann. In diesem Falle, wie auch dann, wenn die mit Be­zirkswertzeichen frankierten Sendungen einen amt­lichen Siegel- rc. Abdruck, oder eine Beurkundung des Mangels eines Dienst- rc. Siegels nicht tragen, oder wenn der Siegel- rc. Abdruck bezw. die Beur­kundung von Absendern herrührt, von welcher der Ausgabepostanstalt nicht bekannt ist, daß sie mit Bezirkswertzeichen ausgestattet sind, würde wie bisher «ine Mitteilung an die K. Oberämter zur weiteren Veranlassung ergehen.

Des Weiteren wird hingewiesen auf den nach­stehend abgedruckten an die K. Postanstalten des Landes ergangenen Erlaß der K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen vom 11. Dez. d. Js. Ziff. 46567.

Nagold, den 24. Dez. 1891.

K. Oberamt. vr. Gugel.

Die K. Geueraldirektion

der Posten nnd Telegraphen an sämtliche Postanstalte».

Vom 1. Januar 1892 an hat bei den mit den Wertzeichen für den amtlichen Verkehr in Gemeinde- und Körperschaftsangelegenheiten (Bezirkswertzeichen) frankierten Sendungen eine Bezeichnung des Absen­ders in ähnlicher Weise wie dies bei den mit den Wertzeichen für den amtlichen Verkehr der Staats­behörden frankierten Sendungen vorgeschrieben ist, stattzufinden. Demgemäß müssen von da an die Stellen, sowie amtlichen rc. Personen, welche in den einzelnen Oberamtsbezirken zur Verwendung der Be­zirkswertzeichen befugt und damit ausgestattet sind, auf den von ihnen mit diesen Wertzeichen frankier­ten Postsendungen ersichtlich gemacht sein. Dies hat im Allgemeinen in der Weise zu geschehen, daß die Sendungen mit dem amtlichen Siegel oder Stempel der absendenden Stelle u. s. w. zu versehen sind oder daß diese Stelle beziehungsweise die absendende Person, wenn sie sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet, auf der Adresse den VermerkErmangelung eines Dienstsiegels" mit Unterschrift ihres Namens und Beisetzung der Amts­eigenschaft rc. beurkundet. Wenn die Bezeichnung diesen Vorschriften nicht voüstänig entspricht, dieselbe aber die absendende Stelle oder amtliche rc. Person genügend nnd zweifellos erkennen läßt, so darf über einen solchen Mangel bis auf Weiteres weggesehen werden, die Absender sind jedoch bei der Ausliefe­rung am Postschalter sofort, andernfalls in sonst ge­eigneter Weise aus die Vorschrift aufmerksam zu ma­chen. Läßt sich aus einer der Vorschrift nicht ent­sprechenden Bezeichnung die absendende Stelle und bezw. die amtliche Person nicht zweifellos erkennen, so hat die für die Fälle vorschriftswidriger Benütz­ung der Bezirkswertzeichen vorgesehene Mitteilung an die K. Oberämter zur weiteren Veranlassung ein­zutreten. Zu diesem BehufM der Empfänger der Sendung um Angabe des Namens des Absenders zu ersuchen und es muß sodann der Umschlag bezw. eine beglaubigte Abschrift der Aufschrift mit dem dar­auf vermerkten Namen des Absenders der General­direktion vorgelegt werden.

Dasselbe Verfahren hat Platz zu greifen, wenn die mit Bezirkswertzeichen frankierten Sendungen ein amtliches Siegel rc. oder eine Beurkundung des Mangels eines Dienst- rc. Siegels bezw. einen die absendende Stelle oder amtliche rc. Person genügend und zweifellos angebenden Vermerk überhaupt nicht tragen oder wenn der Siegel- rc. Abdruck bezw. die Beurkundung von Absendern herrühren würden, von denen der Postanstalt nicht bekannt ist, daß sie mit Bezirkswertzeichen ausgestattet und zu deren Ver- Wendung befugt sind, ferner noch in dem Falle, wenn nach der allgemeinen Kenntnis der Verhältnisse der Postbeamte gegründeten Zweifel über das Vorkom­men eines Verkehrs zwisch en dem Absender und Em­pfänger hätte, bei welchem die Verwendung der Be­zirkswertzeichen Anwendung finden könnte. Eine Verzögerung in der Beförderung der fraglichen Sen­dungen aus derartigen Gründen ist thunlichst zu vermeiden.

Die Prüfung in der Richtung, ob die Siegel­oder Stempelabdrücke oder die Beurkundungen man­gelnder Siegel oder die sonstigen Vermerke von Ab­sendern herrühren, die zur Verwendung der Bezirks­wertzeichen befugt sind, ist in erster Linie durch die Aufgabepostanstalten vorzunehmen, welchen Verzeich­nisse derjenigen Stellen und Personen ihres Bestell­bezirks zugehen, die zur Verwendung der Bezirks­wertzeichen befugt und damit ausgestattet sind. Wenn jedoch Mängel in der eben bezeichneten Richtung von den Unterwegs- oder Bestimmuugspostanstalten bei der allen Postanstalten obliegenden Prüfung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit (Siegelabdruck u. s. w.) der fraglichen Sendungen wahrgenommen würden, so hätten auch diese Postanstalten Hiewegen den vorstehenden Anordnungen gemäß zu verfahren. Die K. Oberämter sind veranlaßt worden, die mit Bezirkswertzeichen ausgestatteten Stellen und Per­sonen ihres Bezirks dahin zu verständigen, daß sie die mit solchen Wertzeichen frankierten Sendungen zur Erleichterung dieser Prüfung bei der Postanstalt ihres Amts- bezw. Wohnsitzes zur Post gebeu.

Mit Bezirkswertzeichen ungenügend frankierte Sendungen sind, wenn sie nicht ohne wesentliche Verzögerung in der Beförderung zur Vervollständi­gung der Frankatur an den Absender zurückgegeben werden können, wie die mit den gewöhnlichen Wert­zeichen ungenügend frankierten Sendungen mit dem ordnungsmäßigen Ergänzungs- und Zuschlagporto zu belegen und im Fall der Weigerung des Adressa­ten die Nachtaxe zu zahlen, den für diesen Fall gel­tenden allgemeinen Bestimmungen gemäß zu be­handeln.

Da mit Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Ver­kehrsanstalten vom 21. Okt. d. I. für den Fall des Einverständnisses der Amtskörperschaften der einzel­nen Oberamtsbezirke die Beschränkung in der Ver­wendbarkeit der Bezirkswertzeichen in der Weise auf­gehoben werden soll, daß alle diejenigen Sendungen, welche von den mit Bezirkswertzeichen ausgestatteten Stellen und Personen ausgehen und an Empfänger in Württemberg gerichtet sind, mit Bezirkswert­zeichen frankiert werden können, so will es nicht be­anstandet werden, wenn von dem Zeitpunkt des In« kraftretens der Anordnungen dieses Erlasses an solche Sendungen nach Orten in Württemberg, bei welchen nach den zur Zeit geltenden Vorschriften die Fran­kierung mit Bezirkswertzeichen noch nicht zugelassen ist, ausnahmsweise mit diesen Wertzeichen frankiert sind, vorausgesetzt daß dabei im Uebrigen die Vor­schriften des gegenwärtigen Erlasses eingehalten wurden, d. h. daß die Sendungen von mit Bezirks­wertzeichen ausgestatteten Stellen rc. ausgehen und mit der erwähnten Bezeichnung versehen sind. So­bald die einzelnen Amtskörperschaften die gedachte Erklärung abgegeben haben, werden die beteiligten Postanstalten hievon behufs der allgemeinen Zulas­sung der auf das ganze Land ausgedehnten Fran­kierung mit Bezirkswertzeichen nach Maßgabe der in diesem Erlasse enthaltenen Bestimmungen in Kennt­nis gesetzt werden.

Stuttgart, den 11. Dez. 1891.

Weizsäcker.

Der vorstehende Erlaß wird hiemit zur Kennt­nis der beteiligten Kreise gebracht.

Nagold, den 24. Dez. 1891.

K. Oberamt. vr. Gugel.

Wegen des Erscheiuungsfestes erscheinen in der nächstem Woche nur 2 Nummern, Dienstag und Samstag.