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Nagold

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Bekanntmachung.

Nachstehende, am 12. Aug. 1891 vom Gemeinderat beschlossene und am 1. Sept. 1891 vom K. Oberamt für vollziehbar erklärte, ortspolizeiliche Vor­schrift. betr. den Verkehr mit Fleisch, wird hiemit zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht.

1) Jeder, welcher von auswärts Fleisch hier eindringt, muß mit einer von der Fleischschau des Ausgangsortes ausgestellten Urkunde über das Ergebnis der dort vorgenomenen Fleischschau versehen sein.

2) Uebertretungen dieser Vorschrift unterliegen der Strafbestimmung Art. 29 des Polizeistrafgesetzes für das Königreich Württemberg.

Stadtschulth.-Amt: Mutschler,

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Den verehrt. Einwohnern von hier und A Umgegend die ergebene Anzeige, daß ich das * ^früher I. G. Schuler'sche

.gemischte Warengeschäft

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Nachdem der bisherige Vertreter obiger Anstalt, Herr Carl Pflomm ge­storben ist, ist an dessen Stelle

Herr Louis Lenz, Stadtschultheißenamtsassistent zum Agenten für Nagold und Umgebung ernannt worden, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis bringen.

Stuttgart, im Sept. 1891.

Generalagentur der Feuerversicherungsbank für Deutschland zu Gotha:

Emil Mittler.

Bezugnehmend auf vorstehende Bekanntmachung, halte ich mich den im hiesigen Agenturbezirk wohnenden Teilhabern der Feuerversicherungsbank für Deutschland zu Gotha zur Vermittelung ihrer Versicherungsangelegenheiten hier­durch empfohlen und lade zu weiterer Beteiligung an dieser auf Gegenseitig­keit beruhender Anstalt ein, indem ich mich zugleich zu jeder wünschenswerten Auskunft über dieselbe bereit erkläre.

Nagold, im Sept. 1891.

Louis Lenz,

Agent der Feuerversicherungsbank für Deutschland zu Gotha.

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