Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

W104

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1891

4

Amtliches.

Nagold.

Ergebnis der im Frühjahr d. I. vorgenom­menen Farrenschau.

Gemeinden.

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Qualität-

Klasse.

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Bemerkungen.

Nagold.

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In eig. Verwaltung.

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5

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1

An Pächter vergeben

Altensteig Dorf

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Beihingen

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Berneck

2

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Bösingen

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Ebershardt

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Gaugenwald

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In eig. Verwaltung

Alt-Nuifra

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An Pächter vergeben

Jselshausen

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dito.

Mindersdach

2

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Oberschwandorf

3

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Oberthalheim

3

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Pfrondorf

2

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Rohrdorf

2

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Nothfelden

3

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Schietingen

2

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Schönbronn

2

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Simmersfeld

3

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1

Spielberg

3

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2

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Sulz

6

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3

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Ueberberg

3

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2

1

1

Unterschwandorf

1

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Unterthalheim

3

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Walddorf

4

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Monhardt

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Warth

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Wenden

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Wildberg

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Vorstehendes Ergebnis der im Laufe dieses Sommers im Bezirk vorgenommenen Farrenschau wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Nagold, den 28. Aug. 1891.

K. Oberamt. Or. Gugel.

Nagold. An die Ortsbehörden. Bekanntmachung,

betr. die Einleitung der Jahresschätzung der Gebäude.

Nach dem Erlaß des K. Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungsanstalt vom 12. August 1891 Z. 2539, Min.-Amtsbl. Nr. 16, S. 227, in obigem Betreff ist mit der Einleitung zu der Jahres­schätzung der Gebäude und ihrer Zubehörden behufs der hienach auf den 1. Januar des nächsten Jahres zu vollziehenden jährlichen Aenderung der Feuer­versicherungsbücher nunmehr zu beginnen.

Es wird daher folgendes angeordnet:

1) Hinsichtlich der Schätzung derjenigen Neu­bauten und Aenderungen, welche an Fabriken, sonstigen größeren gewerblichen Anlagen und wertvollen Ge- bäudezubehörden seit der letzten Schätzung eingetreten sind, werden die Gemeindebehörden unter Hinweisung auf Art. 12 des Ges. vom 14. März 1853 und auf Ziff. 9 Abs. 15 des Normal-Erlasses vom 16. März gleichen Jahres (Klumpps neueste Handaus­

gabe von 1881 S. 18 Buchst, a) beauftragt, die Beteiligten zur unverweilten Anmeldung aufzufordern, hierauf die Durchsicht der auf Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen Einträge des Feuerversicherungs­buchs vorzunehmen und die hienach sich ergebenden Aenderungsanträge spätestens auf 15. Sept. d. Js. dem Oberamt anzuzeigen.

Die der Schätzung zu unterwerfenden Gegenstände (Gebäude oder Znbehördcn) sind unter Angabe des mutmaßlichen Werts einzeln und möglichst detailliert zu bezeichnen, damit hieraus entnommen werden kann, ob die Absendung des Brandversicherungsinspektors erforderlich sei.

In der zu erlassenden öffentlichen Aufforderung sind die beteiligten Gebäudebesitzer noch besonders auf diesen Endtermin unter dem Anfügen aufmerksam zu machen, daß spätere Anmeldungen gar nicht be­rücksichtigt oder nur als außerordentliche auf Rechnung der Fabrikbesitzer vorznnehmende Schätzungen behan­delt werden können. Demgemäß sind alle nicht recht­zeitig gemachte Anmeldungen, sofern nicht von dem Eigentümer die alsbaldige Einschätzung auf seine Kosten verlangt wird (vcrgl. Art. 13 und Art. 52 Ziffer 1 a des Gesetzes vom 14 März 1853) nicht zur Vorlage bei dem Verwaltungsrat zu bringen, sondern in dem Anmeldungsverzeichnis der betreffenden Gemeinde für die nächstfolgende Jahresschätzung vor­zumerken.

2) Hinsichtlich der sonstigen Gebäude haben die Gemeiuderäte das Feuerversicherungsbuch von Nummer zu Nummer durchzusehen und zur neuen Schätzung diejenigen Gebäude zu verzeichnen, deren Anschlag zu ändern ist. Bei dieser Durchsicht haben die Ge­meinderäte. soweit es nicht infolge der Normalerlasse vom 22. Juni und 4. August 1874 (Min.-Amtsbl. S. 202 und 207) und vom 7. Juli 1877 (Min.- Amtsbl. S. 272) bereits geschehen ist, vorläufig auch fernerhin, insbesondere bezüglich neuer oder neu eingeschätzter Gebäude eine Vergleichung der Brand- versichcrungsanschläge mit den neuen Gebäudesteuer­anschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen, wo ein auffallendes Mißverhältnis zwischen beiderlei Anschlägen zu Tage tritt, das Geeignete wahrzunehmen.

Die seit der letzten Schätzung vorgekommenen Neubauten und Bauveränderungen, sowie die auf die Klasseneinteilung Einfluß habenden Aenderungen der inneren Einrichtungen, des Gewerbebetriebs u. s. w. sind vorschrifsmäßig zu verzeichnen. Das hierüber von dem Ortsvorsteher zu führende Verzeichnis ist seiner Zeit der Schätzungs-Kommission bei ihrem Eintreffen in der Gemeinde zu übergeben.

Spätestens bis zum 20. Oktober ist von den Ortsvorstehern dem Oberamt summarisch anzuzeigen, ob und wie viele Gebäude des Gemeindebezirks einer neuen oder veränderten Schätzung oder Klassenein­teilung zu unterwerfen sind. Diesem Bericht des Ortsvorstehers ist von dem Gemeinderat die Beur­kundung beizufügen, daß die jährliche Prüfung der Gebäudeversicherungs-Anschläge unter Zuziehung der Ortsfeuerschauer der Vorschrift gemäß von Nummer zu Nummer vorgenommen worden ist.

Da die Bestimmung des Art. 1 Z. 3 des Ges. vom 30. März 1875 (Reg.-Bl. S. 164) wonach Bruchteile von Pfennigen, welche sich bei der Berech­nung der Brandschadens-Umlagen ergeben, außer Ansatz bleiben, häufig nicht beachtet wird, so wird dieselbe mit dem Anfügen hiemit eingeschärft, daß bei der Gesamtumlage ein Minus nicht erscheinen darf.

Im Uebrigen wird auf die Vorschriften des Ein­

gangs erwähnten Erlasses des K. Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungs-Anstalt hingewiesen, welche genau zu beachten sind.

Den 29. Aug. 1891.

K. Oberamt. vr. Gugel.

Seine Königliche Majestät haben am 26. d. Mts. aller­gnädigst geruht, dem Schultheißen Gänßle in Walddorf und dem Ratsschreiber Widmann in Gültlingen in Aner­kennung ihrer Bemühungen für die Förderung der Land­wirtschaft je die silberne landwirtschaftliche Verdienstmedaille zu verleihen.

Die erledigte Stelle eines evangelischen Dekans und ersten Stadtpfarrers in Herrenberg wurde dem Pfarrer Hohbach in Gablenberg, Stadtdekanats Stuttgart, über­tragen.

ZUM SeöunLclge.

Weihen wir gerade in diesem Jahre dem großen Tage, welcher als der Grundstein deutscher Größe und Einigkeit zu betrachten ist, ein inniges Gedenken, freuen wir uns darüber, daß die Wirkung jenes Sieges eine solche gewesen, daß seit jener Zeit der Friede dem deutschen Vaterlande erhalten geblieben. Stärken wir unser Herz und unsere Kraft an den Großthaten jener Zeit, in welcher gezeigt wurde, was ein geeinigt Volk im Vollgefühl seines Rechtes, in der Verteidigung seiner Ehre vermag, in welcher auch bewiesen wurde, daß es in der entscheidenden Stunde nicht auf Worte und Phrasen mit leerem Schall, sondern auf Thaten, auf Mannesgeist, Man­nesmut und Manneskraft ankommt. Der Tag von Sedan hat Deutschland hoch empor gehoben, es hat ihm äußeren Glanz gegeben vor allen Großstaaten Europas; mit gutem Gewissen können wir auch sagen, daß die Bürger und Staatsmänner des neuen deutschen Reiches, gerade so wie seine Fürsten und seine Kaiser, sich nie der errungenen Größe überhoben, nie prah­lerisch die Errungenschaften jener Zeit verwertet haben. Deutschland ist seit 1871 und bis 1891 friedliebend, einfach und entgegenkommend in seiner Politik fremden Staaten gegenüber geblieben, und wenn trotzdem rechts und links von unseren Grenzen der Haß gegen das deutsche Reich nicht blos, sondern gegen alles, was Deutschtum heißt, genährt wird, wenn absichtlich die friedlichen Bestrebungen des Reichsoberhauptes und seiner Räte entstellt werden, dann liegt uns alle Schuld für dies Gebühren fern. Wir sind geblieben, wie wir waren, ohne Haß und Neid gegen andere, und können im ruhigen Bewußt­sein unserer Kraft auch ertragen, wenn hämische und kleinliche Menschen Gift und Galle gegen Deutschland auszuspritzen versuchen. Und das ist's, weshalb wir, gerade in diesem Jahre, dem Sedantage ein ruhig' und treu' Erinnern widmen wollen. Rauschende Siegesfeste zu feiern hat heute keinen Zweck mehr, aber wir wollen daran denken, was Deutschlands Volk in Waffen geleistet hat, als in frecher Weise sein Friede und seine Ruhe gestört wurden, und wenn heute im Osten und Westen schon wieder mit dem Geschrei gegen Deutschland, nur halb unterdrückt, Kriegs- und Revanche-Geschrei umläuft, dann können wir zu all' diesem Toben kaltblütig die Achseln zucken, und unseren offenen und geheimen Gegnern mit einem einzigen Wort den Standpunkt klar machen, und dies einzig notwendige Wort, das keine Drohung bedeuten, sondern nur daran erinnern soll, was das deutsche Reich schon geleistet hat, heißt: Sedan! Nicht in chauvinistischer Weise wollen wir mit dem WorteSedan" triumphieren, das wäre undeutsch und auch unserer nicht würdig, aber im deutschen