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W. Zaiser.
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donners tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 -ch in dem Bezirk 1 — 4,
außerhalb des Bezirks 1 ^ 20 Monatsabonnement nach Verhältnis.
Samstag 28. Februar
Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile ans gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aus-
gegeben sein.
1891.
Amtliches.
Nagold. A» die Ortsbehörden, betr. die Festsetzung der Belohnungen der Ortsbehörden für die Besorgung der Geschäfte der Arbeiterversicherung. Von den Ortsbehörden wurden im vorbenannten Betreff vielfach unvollständige Beschlüsse hieher vargelegt. Behufs der Richtigstellung dieser Beschlüsse, welche heute zurückgegeben worden sind, wird unter Hinweis auf den oberamtlichen Erlaß vom 21. Dez. v. I., Gesellschafter Nro. 149, Nachstehendes wiederholt bekannt gemacht. Nach dem Erlaß des Ministeriums des Innern vom 26. Sept. 1890, Nr. 10 844, betreffend die Bezüge der die Geschäfte der Arbeiterversicherung besorgenden Beamten der Gemeinden und Amtskörperschaften, (Min.-Amtsbl. S. 271 ff.), Ziff. V Nr. 2, sind für die regelmäßig von den Ortsvorstehern zu besorgenden Geschäfte der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung insolange, als keine ausreichenden Erfahrungen für die Berechnung einer festen Belohnung als Gehaltsteil zu Gebot stehen, die Beamten sür diese Geschäfte (also in der Regel die Ortsvorsteher) aus der Gemeindekaffe m der Weise zu belohnen, daß ihnen 1) für die nicht durch Gebühren belohnten Geschäfte der Unfallversicherung a) für jeden, gemäß 8 52 des Unfallversicherungesetzes vom 6. Juli 1884 oder 8 56 des landwirtschaftlichen Unfallversichcrungsgek<'tzes vom 5. Mai 1886 oder 8 37 des Bau-Unfallversichenmgsgesetzes vom II. Juli 1887 in das Unsaliverzeichnis eingetragenen Unfall, über weichen eine Untersuchung nach 8 53 des Unsallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, 8 57 des landwirtschaftl. Unfallversicherungsgesetzcs vom 6. Mai 1886 oder 8 37 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887, nicht zu pflegen war, eine Gebühr von 1 d) für jeden entsprechend diesen Gesetzesbestimmungen untersuchten Unfall eine Gebühr von 4 gezahlt, dagegen im übrigen für die Geschäfte der Unfallversicherung eine besondere Bezahlung nicht geleistet wird. 2) Für die Geschäfte bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung in der Regel nicht mehr als 30 Pfg. ans den Kopf der durchschnittlich auf den Gemeindebezirk entfallenden Versicherten, d. h. diejenigen Versicherten, für welche die Quitiungskarten von der Ortsbehörde der betreffenden Gemeinde anszustellen sind, bezahlt werden. Doch kann für die ersten 4 Jahre eine Erhöhung dieses Satzes aber regelmäßig nicht über den Betrag von 40 Pfg. auf den Kopf der Versicherten zugelaffen werden, da in der ersten Zeit nach dem Beginn der Wirksamkeit des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-Gesetzes die örtlichen Geschäfte dieser Versicherung besonders schwierig sind. Hiebei wird angefügt, daß in den beiden zu Ziff. 1 und 2 angeführten Fällen bei der Bemessung der erwähnten Gehaltssätze Rücksicht darauf zu nehmen ist, ob der betreffende Beamte für die in Frage kommenden Geschäfte eine etwa erforderliche Schreibhilfe auf seine eigene Rechnung zu beschaffen hat, oder ob ihm dieselbe auf Rechnung der Gemeinde gestellt wird. Die oben bestimmten Sätze sind für elfteren Fall berechnet; im letzteren Fall sind die Ansätze entsprechend niederer zu bemessen. 3) Die Kosten der Anschaffung von Büchern und Formularen sind in obigen Sätzen nicht inbegriffen. 4) Um eine spätere anderweitige Regelung der fraglichen Bezüge offen zu halten, sind die betreffenden Festsetzungen nur ans einen bestimmten Zeitraum von nicht über 4 Jahren zu beschließen. Die bürgerlichen Kollegien, deren im obigen Betreff gefaßten Beschlüsse als unvollständig zurückgegeben worden sind, werden aufgefordert, bis zum 6. März d s. Js. die ergänzten Beschlüsse zuverlässig hieher vorzulegen.Den 26. Februar 1891. K. Oberamt. Or. Gug e l.
Nagold.
Aus Anlaß der am Freitag den 6. März stattfindenden Feier des
Allerhöchste» Gclimtsscstcs
Sr. Mas. d. Königs Karl
findet ein feierlicher Jestgoktesdienst in der hiesigen Stadtkirche statt.
Der Zug in die Kirche bewegt sich präzise um '/glO Uhr vormittags vom Rathause aus und werden die HH. Staats-, Korporationsund Gemeindebeamten, die Gemeinde-Kollegien und die Einwohnerschaft, sowie die Vereine zur Teilnahme an demselben freundlichst eingeladen. Den 26. Febr. 1891.
Stadtschultheiß Brodbeck.
Nagold. Bekanntmachung.
Der durch Erlaß der K. Kreisregierung vom 20. Febr. ds. Js. als Ortsvorsteher der Gemeinde Pfrondorf bestätigte Maurer- und Steinhauermeister Jakob Brenner von Pfrondorf wurde heute durch das Oberamt feierlich beeidigt und in sein Amt eingesetzt.
Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Den 25. Februar 1891.
_ K. Oberamt, vr. Gugel.
Nagold. Bekanntmachung,
betreffend die Vornahme der öffentlichen Impfung im Jahre 1891.
Der bestehenden Vorschrift gemäß wird hiemit bekannt gemacht, daß in der Einteilung der Jmpf- bezirke und in der Bestellung der Jmpfärzte gegenüber dem Vorjahr eine Aenderung nicht eingetreten ist.
Die öffentliche Impfung wird in den Monaten April und Mai d. I. durch die nachbenannten Herrn erfolgen:
I. Durch Oberamtsarzt Jrion hier in den Gemeinden: Nagcld, Ebershardt, Ebhausen, Effrittgen,
Emmingen, Gültlingen. Jselshausen, Mindersbach, Oberschwandorf, Oberthalheim, Pfrondorf, Rohrdorf, Nothfelden, Schietingen, Schönbronn, Sulz, Unterschwandorf, Unterthalheim, Walddorf, Warth, Wenden und Wildberg.
2. Durch Distriktsarzt Dr. Wagenhäuser in Hai- terbach in den Gemeinden: Haiterbach, Mtnuifra, Veihingen, Bösingen.
3. Durch Distriktsarzt Dr. Appenzeller in Alten- steig in den Gemeinden: Altensteig, Altensteig Dorf, Berneck, Beuren, Egenhausen, Enzthal, Garrweiler, Gaugenwald, Simmersfeld, Spielberg.
4. Durch Wundarzt Vogel in Altensteig in den Gemeinden: Ettmannsweiler, Fünfbronn u. Ueberberg.
Bei der Impfung wird durchaus frische Tier- lymphe verwendet werden.
Da nach den gemachten Erfahrungen die alle Jahre in Plackatform versandten „Verhaltungsmaßregeln bei der Impfung" wenig Beachtung finden, so werden die OrtsSvrsteher wiederholt beauftragt, bei den einzelnen Impfungen jedesmal noch besonders auf dieselben aufmerksam zu machen; Versäumnisse in dieser Richtung müßten strenge geahndet werden. Im Einzelnen wird auf die Verfügung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 28. April 1888, betreffend die Vollziehung des Reichsimpfgesetzes, Reg.-Bl. S. 173 ff. zur genauen Nachachtung hin- gewiesen.
Die Jmpfärzte werden von jeder aus Anlüß der Impfung wahrgenommenen Ordnungs- und Vor- schriftswidrigkeit unverweilt dem Oberamt Anzeige erstatten.
Den 26. Februar 1891.
K. Oberamt, vr. Gugel.
Nagold. Aufnahme in die orthopädischen Heilanstalten.
Laut Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betr. die Aufnahme von unbemittelten, an körperlichen Formfehlern leidenden Staatspfleglingen in die orthopädischen Heilanstalten vom 16. Jan. v. I. (Reg.-Bl. Nr. 3 S. 49 ff.) werden in die orthopädischen Anstalten, mit welchen ein Vertrag wegen Aufnahme von Staatspfleglingen abgeschlossen ist, zur Zeit
Olga-Heilanstalt und Paulinenhilfe in Stuttgart, sowie
A. H. Werner'sche Kinderheilanstalt in Ludwigsburg unbemittelte Personen als Staatspfleglinge ausgenommen behufs der Heilung oder Besserung angeborener oder erworbener Formfehler des Körpers, durch welche die Fähigkeit zur Arbeit, bezw. zur Erlernung oder Ausübung eines Berufs in Frage gesMt-wird.
/Die Aufnahme ist bei dem K. Medizinalkollegium, Mteilung für die Staatskrankenanstalten, durch Vermittlung des Oberamts und Oberamts-Physikats nachzusuchen.
Die Aufnahmegesuche können zu jeder Zeit eingereicht werden und sind zu belegen:
1) mit einem Geburtsschein;
2) mit einem Zeugnis eines approbierten Arztes oder Oberamtsarztes, welches sich über die Persönlichkeit, frühere Krankheiten, den nunmehrigen allgemeinen und Kräftezustand des Aufzunehmenden und über die Vorgeschichte, die Dauer und den jetzigen Umfang des Gebrechens, sowie die Aussicht auf die Besserung resp. Heilung desselben durch die Behandlung in einer orthopädischen Anstalt auszusprechen hat;
3) mit einem Zeugnis des Gemeinderats über die Familien-, Vermögens- und Erwerbsverhältniffe des Aufzunehmenden und seiner alimentationspflichtigen Angehörigen nebst einer Urkunde der letzteren oder der Ortsarmenbehörde wegen Uebernahme desjenigen Aufwands, den die Staatskasse nicht trägt — nämlich Auslagen für Kleider, Maschinen, Reisen und etwaige Beerdigungskosten.
Bei Auswahl der Anstalt, welche durch das K. Medizinalkollegium, Abteilung sür die Staatskrankenanstalten, erfolgt, wird auf etwaige Wünsche der Aufzunehmenden thunlichste Rücksicht genommen^».
Nago-i^-26^Febr. 1891.
K. OVeramt.—llr^Gugel.
Nagold. Bekanntmachung.
In der Gemeinde Schönbronn ist die Maulund Klauenseuche erloschen.
Den 26. Februar 1891.
K. Oberamt. Amtm. Marquart.