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Amts- und Intelligenz-Blatt für den Overamts-Bezirk Nagold.

W 87.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag. Donners­tag nnd Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1^4, außerhalb des Bezirks 1 ^ 20 4, Monats- abonncment nach Verhältnis.

Donnerstag 31. Juli

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wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückwrg 9 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf­gegeben sein.

WO.

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August L Septernöer

nimmt jede Poststelle und die den Ort begehenden Postboten entgegen.

Amtliches.

Nagold.

An die Ortsbehörden. Bekanntmachung, betr. die Einleitung der Jahresschätzung der Gebäude.

Nach dem Erlaß des K. Verwaltungsrats der Gebäudc-Brand-Versichcrungs-Anstalt vom 15. d. Mts., Nro. 1698 (Min.-Amtsbl. Nro. 14, S. 203) in obigem Betreff ist mit der Einleitung zu der Jahresschätzung der Gebäude und ihrer Zubehörden behufs der hienach aus den 1. Januar des nächsten Jahres zu vollziehenden jährlichen Aenderung der Feuer-Vcrsicherungsbücher nunmehr zu beginnen.

Es wird daher folgendes angeordnet:

1) Hinsichtlich der Schätzung derjenigen Neu­bauten und Aenderungcn, welche an Fabriken, son­stigen größeren gewerblichen Anlagen und wertvollen Gebäudezubehörden seit der letzten Schätzung einge­treten sind, werden die Gemeindebehörden unter Hinweisung auf Art. 12 des Ges. vom 14. März 1853 und auf Ziffer 9, Abs. 15 des Normal- Erlasses vom 16. März gleichen Jahres (Klumpps neueste Handausgabe von 1881 S. 18 Buchst, a) beauftragt, die Beteiligten zur unverweilten Anmel­dung aufzufordern, hierauf die Durchsicht der auf Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen Einträge des Feuerversicherungsbuchs vorznnehmen und die hienach sich ergebenden Aenderungsanträge

spätestens auf 1. Sept. d. I. dem Oberamt anzuzeigen.

Die der Schätzung zu unterwerfenden Gegenstände (Gebäude oder Zubehörden) sind unter Angabe des mutmaßlichen Werts einzeln und möglichst detailliert zu bezeichnen, damit hieraus entnommen werden kann, ob die Absendung des Brandversicherungs- Jnspektors erforderlich sei.

In der zu erlassenden öffentlichen Aufforderung sind die beteiligten Gebäudebesitzer noch besonders auf diesen Endtermin unter dem Ansügen aufmerk­sam zu machen, daß spätere Anmeldungen gar nicht berücksichtigt oder nur als außerordentliche auf Rech uuug der Fabrikbesitzer vorzuuehmende Schätzungen behandelt werden können. Demgemäß sind alle nicht rechtzeitig gemachte Anmeldungen, sofern nicht von dem Eigentümer die alsbaldige Einschätzung °us seine Kosten, verlangt wird (vergl. Art. 13 und Art 52 Ziffer 1 a des Gesetzes vom 14. März 1853) nicht zur Vorlage bei dem Verwaltungsrat zu bringen, sondern in dem Anmeldungs-Verzeichnis der betreffenden Gemeinde für die nächstfolgende Jahresschätzung vorzumerken.

2) Hinsichtlich der sonstigen Gebäude haben die Gemeinderäte das Feuer-Versicherungsbuch von Num wer zu Nummer durchzusehen und zur neuen Schä tzung diejenigen Gebäude zu verzeichnen, deren An­

schlag zu ändern ist. Bei dieser Durchsicht haben die Gemeinderäte, soweit es nicht infolge der Nor­malerlasse vom 22. Juni und 4. August 1874, (Minist.-Amtsblatt S. 202 und 207) und vom 7. Juli 1877, (Minist.-Amtsbl. S. 272) bereits ge­schehen ist, vorläufig auch fernerhin, insbesondere bezüglich neuer oder neu eingeschätzter Gebäude eine Vergleichung der Brand-Versicherungs-Anschläge >mit den neuen Gebäudesteueranschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen, wo ein auffallendes Miß­verhältnis zwischen beiderlei Anschlägen zu Tage tritt, das Geeignete wahrzunehmen.

Die seit der letzten Schätzung vorgekommenen Neubauten und Bauveränderungen, sowie die auf die Klasseneinteilung Einfluß habenden Aenderungcn der inneren Einrichtungen, des Gewerbebetriebs u. s. w. sind vorschriftsmäßig zu verzeichnen. Das hierüber von dem Ortsvorsteher zu führende Ver­zeichnis ist seiner Zeit der Schätzungs-Kommission bei ihrem Eintreffen in der Gemeinde zu übergeben.

Spätestens bis zum 20. Oktober ist von den Ortsvorstehcrn dem Oberamt summarisch anzuzeigen, ob und wie viele Gebäude des Gemeindebezirks einer neuen oder veränderten Schätzung oder Klassen­einteilung zu unterwerfen sind. Diesem Bericht des Ortsvorstchers ist von dem Gemeinderat die Beur­kundung beizufügen daß die jährliche Prüfung der Gebäudeversicherungs-Anschläge unter Zuziehung der Ortsfeuerschauer der Vorschrift gemäß von Nummer zu Nummer vorgenommen worden ist.

Da die Bestimmung des Art. 1 Z. 3. des Ge­setzes vom 30. März 1875, (Reg.-Bl. S. 164.) wonach Bruchteile von Pfennigen, welche sich bei der Berechnung der Brandschadens-Umlagen ergeben, außer Ansatz bleiben, häufig nicht beachtet wird, so wird dieselbe mit dem Anfügen hiemit eingeschärft, daß bei der Gesamt-Umlage ein Minus nicht er­scheinen darf.

Im Uebrigen wird auf die Vorschriften des Ein­gangs erwähnten Erlasses des K. Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungs-Anstalt hingewiesen, welche genau zu beachten sind.

Den 28. Juli 1890.

K. Oberamt. Amtm. Marquart, g. Stv.

Ein Mangel an landwirtschastlichen Arbeitern

wird jetzt von verschiedenen Seiten übereinstimmend berichtet. Es kann das auch nicht überraschen, denn schon seit verschiedenen Jahren war zu bemerken, wie immer mehr landwirtschaftliche Arbeiter sich nach großen Städten und Industriellezirken zogen, in der Hoffnung, dort mehr zu verdienen. Anderseits zogen auch die Arbeiter der ostdeutschen Landwirt­schaft für gewisse Jahreszeiten nach dem Westen, wo sich ihnen Arbeit zu höherem Lohne, als in der Heimat bot. Nötigenfalls wurden am Orte der neuen Wirksamkeit einige Handgriffe schnell gelernt und so finden wir heute ehemalige landwirtschaftliche Arbeiter vielfach als Industriearbeiter, besonders auch im Baugewerbe, thätig. Es ist selbstverständlich, daß ein jeder nach der Verbesserung seiner persön lichen Verhältnisse strebt und wenn ec aus diesem Grunde an einen Wechsel seiner Stellung denkt, so kann man chm daraus keinen Vorwurf machen. Daß die Landwirtschaft solche Löhne zahlen kann, wie die Industrie, ist selbstverständlich unmöglich, auch nicht einmal wünschenswert, denn es würden dann Korn preise und demgemäß auch Brotpreise eintreten, au welchen kein Mensch Freude haben würde. Aber

wenn gegen ein . Streben nach Besserung der per­sönlichen Verhältnisse nichts einzuwenden ist, so müssen doch auch die Zustände in Anbetracht gezo­gen werden, unter welchen die Verbesserung vor sich gehen soll. Die landwirtschaftlichen Arbeiter wan­delten früher gern aus und träumten von goldenen Bergen jenseits des Wassers. Nun, warum soll dieser und jener sein Glück nicht gemacht haben? Aber die große Mehrzahl der Auswanderer hat die bittere Erfahrung gemacht, daß sie, während sie saheim nur zu arbeiten hatten, sich in der Fremde chlimmer plagen mußten, als das Vieh. Diese Erkenntnis hat sich recht weit Bahn gebrochen und wenn auch durch allerlei Märchen zeitweise von Auswanderungsagenten versucht wird, die Neigung zur Auswanderung neu zu beleben, es glückt nicht recht!

Auch mit dem Zug nach den großen Städten und Jndustriebezirken wird es schließlich sein Ende nehmen und zwar aus sehr einfachen Gründen. Es liegt auf der Hand, daß der landwirtschaftliche Ar­beiter sich in Großstadt und Jndustrierevier immer etwas fremd, auch unbeholfen fühlen wird. Der Städter und der gelernte Industriearbeiter werden ihm immer überlegen sein. Nun gut, so lange flei­ßige Hände gebraucht werden, wird schon jeder ge­nommen, der nur einigermaßen sich anstellig erweist, aber was geschieht, wenn dem Mangel an Arbeitern Mangel an Arbeit folgt? Natürlich werden die Ele­mente immer zuerst entlassen, welche am wenigsten leistungsfähig sind und so ist es schon häufig der Fall gewesen, daß ein früherer landwirtschaftlicher Arbeiter, der mit großen Hoffnungen zur Stadt ge­gangen war, am Ende auf der Straße stand. Wenn )ie heutige Arbeiterbewegung versucht, die landwirt­schaftlichen Arbeiter in ihre Kreise zu ziehen, so geschieht das absolut nicht deshalb, damit dieselben nach der Stadt kommen. Gerade das Gegenteil wird anaestrebt, denn starker Zuzug vom Lande drückt sofort die Löhne. Drum soll man sich über seine eigene Lage, über die Zukunftshoffnungen keine Illusionen machen und der landwirtschaftliche Ar­beiter soll vor allen Dingen sich der Thatsache be­wußt bleiben, daß trotz bescheidenerer Einnahmen doch nie an ihn herantritt, was so manchen unbe­dachten der vom Unglück verfolgten Industriearbeiter trifft: Der Hunger! Satt essen kann sich jeder Ar­beiter auf dem Lande noch zu jeder Stunde.

Man soll auch ruhig erörtern, ob Lohnerhö­hungen auf dem platten Lande möglich sind. Viel­fach sind schon Zulagen erfolgt, und wenn auch nicht aller Orten gern gegeben sein mag, es ist ge­geben und bei günstiger Aenderung der landwirt­schaftlichen Verhältnisse wird noch mehr gegeben. Es ist richtig, Grund und Boden stehen heute sehr hoch im Preise, mancher landwirtschaftliche Besitz bringt gute Einnahmen, aber welche Lasten ruhen auch auf alle dem? Der Landwirt kann nicht speku­lieren, wie mancher Industrielle, der bei einem neuen Fabrikat seine Preise bestimmt und durch den Muster­schutz seine Arbeit sichert, der Landwirt steht unter der Herrschaft des Marktpreises und muß sich ihm fügen, wenn er nicht recht große Mittel besitzt, um bessere Zeiten abwarten zu können. Mit gegenseiti­ger Widerhaarigkeit ist in der Landwirtschaft absolut nichts zu erzielen und eine Störung ihres Betriebe- bringt niemandem Nutzen, sondern allen teures Brot, teure Lebensmittel. Das soll niemand verschwie­gen bleiben!

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