Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Samstag 5. April

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Redaktion K Expedition.

Amtliches.

Nagold.

betreffend das Ersatzgeschäft pro 1890.

Nachdem der Geschäftsplan der Ersatz-Kommission für den hiesigen Bezirk als festgestellt zu betrachten ist. wird derselbe in Nachstehendem wiederholt be­kannt gemacht:

Es findet statt, je vormittags 8 Uhr:

1) am Montag den 14. April die Musterung in

Wildberg,

2) am Dienstag den 15. April die Musterung in

Altensteig,

3) am Mittwoch den 16. April die Musterung in

Nagold,

4) am Donnerstag den 17. April die Losung in

Nagold.

Die Orts-Vorsteher werden beauftragt, sämt­liche in den Stammrollen nicht durchstrichene Militär- Pflichtige, welche nach den Bestimmungen der 88 25 und 26, vergl. mit § 62 Ziff. 3 der Wehrordnung v. 22. Nov. 1888 im hiesigen Bezirk gestellungs­pflichtig und von der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, auch über ihr Militärver­hältnis noch keine definitive Entscheidung erhalten haben, unter Hinweisung auf die in 8 33 des Reichs­militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Nr. 15) angedrohten Strafen und Rechtsnachteile (vergl. auch 8 62 und 8 66 Ziffer 3 der Wehr­ordnung) aufzufordern, zu der hienach bemerkten Zeit und an dem bezeichnten Ort sich zur Muste­rung pünktlich einzufinden.

Es haben je unter Führung ihrer Gemeinde- Vorsteher, welche die Militärstammrollen mitzubringen haben, und zwar die Pflichtigen der früheren Jahr­gänge mit ihren Losungs- und Geflellnngsscheinrn versehen, zu erscheinen:

1) am Montag den 14. April d. I. im Muste­rungs-Lokal in Wildberg, vormittags 8 Uhr,

die Pflichtigen von Wildberg, Wringen, Sulz, Gült- lingen, Schönbronn, Nothfelden und Wenden;

2) am Dienstag d. IS. April in Altensteig,

vormittags 8 Uhr,

die Pflichtigen von Altensteig Stadt, Altensteig Dorf, Ueberberg, Berneck, Walddorf, Ebershardt, Gaugen­wald, Warth, Egenhausen, Spielberg, Bösingen,

Beuren, Enzthal. Ettmannsweilcr, Fünfbronn, Garr-

weiler und Simmersfeld;

3) am Mittwoch den 16. April in Nagold, vormittags 8 Uhr,

die Pflichtigen von Nagold, Jselshausen, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Rohrdorf, Ebhausen, Hai- terbach, Unterschwandorf, Oberschwandvrf, Beihingen, Oberthalheim, Unterthalheim und Schietingen.

Hiebei wird folgendes noch bemerkt:

a) Einjähria-Freiwillige sind durch ihren Berech­tigungsschein von der Gestellung entbunden.

b) In Beziehung auf Zurückstellungsansprüche wird auf die ergangenen oberamtl. Bekanntmachun­gen mit dem Anfügen hingewiesen, daß nur solche mit den erforderlichen Urkunden und Zeugnissen belegte Ansprüche Berücksichtigung finden kön­nen, welche der 8 20 des Reichsmilitärgesetzes und Z 32 der Wehrordnung speziell bezeich­nen und daß diesfallsige Gesuche mit den vor­geschriebenen Fragebogen, die, soweit es sich um Pflichtige früherer Altersklassen handelt, auch bei unveränderten Verhältnissen stets neu ausgefertigt werden müssen, spätestens am Mu- sterungstermiu, womöglich aber vor demselben, hieher einzureichen sind.

Sollten Väter oder Mütter wegen eigener Arbeits- oder Aufsichtsunfähigkeit Zurückstellung ihrer Söhne beanspruchen, so sind jene gleich­falls vor die Ersatzkommission zu laden.

o) Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse darf sich im Mustcrungstermin freiwillig zum Diensteintritt melden.

ä) Schulamtskandidaten, Unterlehrer, Lehrgehilfen re. haben ihre Prüfungs-Zeugnisse rechtzeitig und spätestens im Musterungstermin vorzu­legen.

e) Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Die Losfiehung findet für die Militärpflichtige der Altersklasse 1870, einschließlich solcher Militär­pflichtiger, welche ohne ihr Verschulden noch nicht zur Losung gelangt find,

am Donnerstag den 17. April d. I. ans dem Rathanse in Nagold

statt und es beginnt die Verhandlung

morgens 8 Uhr.

In Betreff dieses Aktes, bei welchem das An­wohnen der Ortsvorsteher nicht vorgeschrieben ist,

wird bemerkt:

a) Der Losziehungstermin ist dem Militärpflich­tigen bekannt zu machen und ihnen das per­sönliche Erscheinen zu überlassen.

Im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen wird das Los für denselben von einem Mit­glied der Ersatzkommisfion gezogen.

b) Von der Losung sind ausgeschlossen:

Die zum Einjährig-Freiwilligen Dienst Er­mächtigten,

die von den Truppen- (Marine-) Teilen ange­nommenen Freiwilligen.

Die Ortsvorsteher haben Vorstehendes den Militärpflichtigen, soweit sie gestellungspflichtig find, beziehungsweise ihren Eltern unverweilt zu eröffnen und Eröffnungs-Urkunden von jenen unter spezieller Bezeichnung der Pflichtigen, welche zur Musterung beordert worden find und unter Aufführung dersel­ben nach den einzelnen Jahrgängen dem Oberamt spätestens bis zum 25. d. Mts. vorzulegen.

Sollten gegen Militärpflichtige Zucht- oder Arbeitshausstrafen erkannt oder solche der bürgerli­chen Ehrenrechte verlustig erklärt worden sein, so sind, falls dies noch nicht geschehen, die betreffen­den Strafausschreiben alsbald hieher einzusenden und ist überhaupt Anzeige zu machen, wenn irgend welche weiteren Strafen als die bereits angezeigten gegen die Militärpflichtigen erkannt werden sollten.

Die Prüfung der Reklamationen wird unmittel­bar nach der Losziekmng voraenommen werden, was in den Gemeinden nut dem Anfügen bekannt zu machen ist, daß diesfallsige Gesuche bei dem Orts­vorsteher anzubringen seien, welcher dieselben zu prü­fen und mit einem gemeinderätlichen Zeugnis, wel­ches die militärischen, bürgerlichen und Permögens- Verhältnisse der Bittsteller genau schildern und die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, ent­halten muß, rechtzeitig an das Oberamt einzusen­den hat.

Für diese Zeugnisse ist sich der vorgeschriebe­nen Fragebogen zu bedienen, welche vom Oberamt bezogen werden können und es wird bezüglich solcher Reklamationen besonders aus 8 64 und 69 des Reichs­militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und die 88 118, 120, 121 und 122 der Wehr-Ordnung besonders aufmerksam gemacht.

Den. März. 1890.

Civilvorsitzender der Ersatzkommission:

vr. Gugel, Oberamtmann.

Nagold.

An die Ortsvorsteher,

die Nuggerichtsrecesse betreffend.

Diejenigen Ortsvorsteher, welche mit Berichts­erstattung über die Erledigung der Nuggerichtsrecesse vom Vorjahr noch im Rückstand sind, werden hie- mit aufgefordert, das Versäumte unverzüglich nach­zuholen.

Bemerkt wird, daß das Oberamt darauf sehen muß, daß die etwa noch nicht erledigten Recesse gleichbald erledigt werden.

Den 3. April 1890.

_ K. Oberamt, vr. Gugel.

Nagold.

An die Ortsvorsteher, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Alters- und JnvaliditätS- verficherung.

Den Ortsvorstehern ging mit der Post je ein ExemplarFührer durch das Gesetz" betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 zu.

Der Betrag von 1 ^ 60 ^ nebst 50 für den Gesetzestext von Bebel, der den Ortsvor­stehern schon früher zugegangen ist, wolle von den Gemeindepflegen binnen 4 Tagen unter Benützung von Bezirkswertzeichen hieher eingesendet werden.

Den 3. April 1890.

_ K. Oberamt. Or. Gugel.

Nagold.

Bekanntmachung.

Die Holzhändler Georg und Gottlob Theurer in Mtensteig beabsichtigen an ihrem auf Parzelle Nro. 955s gelegenen sog. oberen Sägmühlegebäude Nro. 86 einen Umbau, bestehend in der Vergrößerung des Sägmühlegebäudes, Ersetzung eines neuen Wafi serrads an Stelle der beiden alten Räder und Neu­einsetzung des laufenden Werks, vorzunehmen.