Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag. Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägcrlohn) 80 4. indem Bezirk 4, außerhalb des Bezirks 1 -L 20 4, Aionats- abonnement nach Verhältnis.

Donnerstag den 16 Januar

Jnsertionsgevnyr tur die Ispattige Zeile aus ge­

wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate » inüssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor v V der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf- acgebeu sein.

Amtliches.

Nagold

Reichstagswahl betreffend.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, vis zum 20. d. Mts. hieher anzuzeigen, ob nnd welche Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der tu, Oktober 1880 für die Reichstagswahl bestellten Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter

Gesellschafter 1889 Nrv 114

rmgclreten sind, ob die damals bestellten Personen auch bei der bevorstehenden Reichstagswahl diese Funktionen übernehmen können, Verneinendenfalls welche Personen (Namen, Stand und das von ihnen etwa bekleidete öffentliche Amt sind genau zu bezeichnen) an ihre Stelle berufen werden können.

Pünktlichste Berichterstattung wird erwartet.

Den Ul. Januar 1890.

K. Dbersutt. vr. Gugel.

W cr g o l' ö.

Reichstagswahl betreffend.

Nach der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 14. Januar d. I.

Staatsauzciger Nrv. 11

hat die öffentliche Auflegung der ausgestellten Wählerlisten in allen Gemeinden des Landes

am Mittwoch den 22. d. Mts. zu beginnen.

Ter Beginn der Auslegung ist spätestens am Dienstag den 2l. d. Mts. aus ortsübliche Weise bekannt ZN machen.

Gin Plakat zum Anschlag am Rathaus ist den Ortsvvrstehern zugcgangen.

Darüber, das', die öffentliche Auslegung der Wählerliste am Dienstag den 21. d. Mts. bekannt gemacht wurde, und daß die Auslegung am Mittwoch de» 22. d. Mts begonnen hat, ist zuverlässig bis

zum 23. d. Mts. Bericht hieher zu erstatten.

lieber Einsprachen gegen die Wählerliste hat der Gcmeinderat zu erkennen. Weitere Bekanntmachung wird Nachfolgen.

Den 15. Januar 1890.

*K. Oberamt. Di>. Gugel.

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Alle Postanstaltcn, sowie Postboten nehmen immer

Alle Postanstaltcn, sowie Postboten nehmen immer noch Bestellungen ans den

für das laufende Quartal oder Semester au.

Abonnementspreis für hier 80 L ohne Aus­traggebühr, im Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 20 ch pro Quartal.

Redaktion «L Expedition.

Nagold.

Bekanntmachung.

Dir Wahl der Mitglieder der Handels- nnd Ge­werbekammer in Calw betreffend.

Diese Wahl ist durch Erlaß K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 12. d. Mts. ans Montag den 20. Jannar 1890 anberaumt worden und wird gemäß ß 10 derMin.- Vers. vom 12. November 1874 Nachstehendes be- -.nnt gemacht.

1. Der Oberamtsbezirk Nagold ist in zwei Ab­stimmungsbezirke eingekeilt und zwar in die Abstim- miuigsbezirke Nagold und Altensteig.

Aus dem Abstimmungsbezirk Nagold sind nach der vorliegenden Wählerliste Wahlberechtigte in den Gemeinden Nagold, Ebhausen, Güllliugen, Höller­bach, Oberschwandorf, Rohrdorf, Sulz, Wildberg, nnd aus dem Abstimmungsbezirk Altensteig in den Gemeinden Altensteig Stadt, Egenhausen, Enzthal und SimmerSfeld.

2. Die Wahlhandlung findet statt in dem Rat- houssaal der Abstimmungsorte Nagold und Alten­steig Stadt und beginnt am

Montag den 20. Jannar 1890, nachmittag» 2 Uhr,

widu wird ohne Unterbrechung fortgesetzt bis nach­mittag» 4 Uhr.

3. Als Wahlvorsteher bei der Wahlhandlung fungieren im Absiimmungsort Nagold der Oberamt­mann oder dessen gesetzlicher Stellvertreter und im Abstimmungsbezirk Altensteig Sladtschultheiß Welker daselbst und dessen Stellvertreter.

4. Auszutretcn haben aus der Handels- und Gewerbekammer, könne» aber sofort wieder gewählt werden:

1. Gustav Wagner, sou., Fabrikant in Calw.

2. Ferd. Schmidt, Fabrikant in Neuenbürg.

3. Ernst Ludwig Wagner, Sägwerksbesitzer in

Ernstmühl.

Gestorben ist Joh. Stalin, Geh. Kommerzien­rat in Calw.

Ausgetreten Karl Klemm, Kaufmann in Her­renberg.

Diese 5 Mitglieder sind durch Neuwahl auf je 6 Jahre zu ersetzen.

Aus der Kammer schieden ferner ans die koop tierten Mitglieder

Louis Leo, Fabrikant in Höfen,

Julius Stöffler, Herrenberg.

5. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

6. Das Wahlrecht wird in Person durch ver­deckte, in eine Wahlurne niederzulegende, ohne Un­terschrift und mit keinem äußeren Kennzeichen ver­sehene Stimmzettel von weißem Papier ausgeübt.

7. Die Wahl ist gültig, wenn am Schluffe des Wahlakts wenigstens der 3. Teil der Wahlberechtig­ten des Abstimmungsbezirks abgestimmt hat.

Den 21. Dezember 1889.

K. Oberamt. vr. Gugel.

Nagold.

Bekanntmachung.

Der Vorsitzende des Vorstands der Landwirt­schaftlichen Berussgenosseaschaft für den Schwarz- waldkrets in Reutlingen hat darauf aufmerksam ge­

macht, daß die Anzeigen von Unfällen nach den ge­machten Erfahrungen entgegen dein H 55 des Reichs­gesetzes vom 5. Mai 1886 von den Betriebsunter­nehmern vielfach sehr verspätet erfolgen und dies zu einschneidenden Mißständen führe, worunter hervor­gehoben wurde die Unsicherheit in Erhebung des Zu­sammenhangs von Unfall und Verletzung, ferner die Unmöglichkeit, zeitig auf den Eintritt eines geeigneten Heilverfahrens hinzuwirken, was wie sich in ein­zelnen Fällen erwiesen habe zum großen Nach, teil der Verletzten wie der Genossenschaft gereichen könne

Indem darauf hingewiesen wird, daß in Ge­mäßheit des tj 124 Abs. 2 des angeführten Reichs­gesetzes diejenigen, welche zur Anzeige verpflichtet sind, von dem Genossenschaftsvorstande mit Ord­nungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden können, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht recht­zeitig erfolgt, wird ferner bekannt gegeben, daß ge­mäß ß 55 des cit. Gesetzes von jedem in einem ver­sicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch wel­chen eine in demselben beschäftigte Person getötet wird, oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, von dem Betriebsun­ternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündliche Anzeige zu erstatten ist.

Dieselbe » -innen 2 Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat.

Für die Anzeige ist ein Formular vorgeschrie- ben, welches in der W. Kohlhammer'schen Buch­druckerei in Stuttgart erhältlich ist.

Die Ortspolizeibehörden haben sich auf erfolgte Anzeige gemäß Z 56 ff. des mehrerwähnten Gesetze» zu denehmen, zugleich werden dieselben hiedurch auf­gefordert, sich mit den Bestimmungen des Z 56 ff. dieses Gesetzes genan venraut zu machen und ihren