Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Donnerstag den 16 Januar
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wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate » inüssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor v V der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf- acgebeu sein.
Amtliches.
Nagold
Reichstagswahl betreffend.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, vis zum 20. d. Mts. hieher anzuzeigen, ob nnd welche Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der tu, Oktober 1880 für die Reichstagswahl bestellten Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter
Gesellschafter 1889 Nrv 114
rmgclreten sind, ob die damals bestellten Personen auch bei der bevorstehenden Reichstagswahl diese Funktionen übernehmen können, Verneinendenfalls welche Personen (Namen, Stand und das von ihnen etwa bekleidete öffentliche Amt sind genau zu bezeichnen) an ihre Stelle berufen werden können.
Pünktlichste Berichterstattung wird erwartet.
Den Ul. Januar 1890.
K. Dbersutt. vr. Gugel.
W cr g o l' ö.
Reichstagswahl betreffend.
Nach der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 14. Januar d. I.
Staatsauzciger Nrv. 11
hat die öffentliche Auflegung der ausgestellten Wählerlisten in allen Gemeinden des Landes
am Mittwoch den 22. d. Mts. zu beginnen.
Ter Beginn der Auslegung ist spätestens am Dienstag den 2l. d. Mts. aus ortsübliche Weise bekannt ZN machen.
Gin Plakat zum Anschlag am Rathaus ist den Ortsvvrstehern zugcgangen.
Darüber, das', die öffentliche Auslegung der Wählerliste am Dienstag den 21. d. Mts. bekannt gemacht wurde, und daß die Auslegung am Mittwoch de» 22. d. Mts begonnen hat, ist zuverlässig bis
zum 23. d. Mts. Bericht hieher zu erstatten.
lieber Einsprachen gegen die Wählerliste hat der Gcmeinderat zu erkennen. Weitere Bekanntmachung wird Nachfolgen.
Den 15. Januar 1890.
*K. Oberamt. Di>. Gugel.
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Alle Postanstaltcn, sowie Postboten nehmen immer
Alle Postanstaltcn, sowie Postboten nehmen immer noch Bestellungen ans den
für das laufende Quartal oder Semester au.
Abonnementspreis für hier 80 L ohne Austraggebühr, im Bezirk 1 außerhalb des Bezirks 1 20 ch pro Quartal.
Redaktion «L Expedition.
Nagold.
Bekanntmachung.
Dir Wahl der Mitglieder der Handels- nnd Gewerbekammer in Calw betreffend.
Diese Wahl ist durch Erlaß K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 12. d. Mts. ans Montag den 20. Jannar 1890 anberaumt worden und wird gemäß ß 10 derMin.- Vers. vom 12. November 1874 Nachstehendes be- -.nnt gemacht.
1. Der Oberamtsbezirk Nagold ist in zwei Abstimmungsbezirke eingekeilt und zwar in die Abstim- miuigsbezirke Nagold und Altensteig.
Aus dem Abstimmungsbezirk Nagold sind nach der vorliegenden Wählerliste Wahlberechtigte in den Gemeinden Nagold, Ebhausen, Güllliugen, Höllerbach, Oberschwandorf, Rohrdorf, Sulz, Wildberg, nnd aus dem Abstimmungsbezirk Altensteig in den Gemeinden Altensteig Stadt, Egenhausen, Enzthal und SimmerSfeld.
2. Die Wahlhandlung findet statt in dem Rat- houssaal der Abstimmungsorte Nagold und Altensteig Stadt und beginnt am
Montag den 20. Jannar 1890, nachmittag» 2 Uhr,
widu wird ohne Unterbrechung fortgesetzt bis nachmittag» 4 Uhr.
3. Als Wahlvorsteher bei der Wahlhandlung fungieren im Absiimmungsort Nagold der Oberamtmann oder dessen gesetzlicher Stellvertreter und im Abstimmungsbezirk Altensteig Sladtschultheiß Welker daselbst und dessen Stellvertreter.
4. Auszutretcn haben aus der Handels- und Gewerbekammer, könne» aber sofort wieder gewählt werden:
1. Gustav Wagner, sou., Fabrikant in Calw.
2. Ferd. Schmidt, Fabrikant in Neuenbürg.
3. Ernst Ludwig Wagner, Sägwerksbesitzer in
Ernstmühl.
Gestorben ist Joh. Stalin, Geh. Kommerzienrat in Calw.
Ausgetreten Karl Klemm, Kaufmann in Herrenberg.
Diese 5 Mitglieder sind durch Neuwahl auf je 6 Jahre zu ersetzen.
Aus der Kammer schieden ferner ans die koop tierten Mitglieder
Louis Leo, Fabrikant in Höfen,
Julius Stöffler, „ „ Herrenberg.
5. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
6. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende, ohne Unterschrift und mit keinem äußeren Kennzeichen versehene Stimmzettel von weißem Papier ausgeübt.
7. Die Wahl ist gültig, wenn am Schluffe des Wahlakts wenigstens der 3. Teil der Wahlberechtigten des Abstimmungsbezirks abgestimmt hat.
Den 21. Dezember 1889.
K. Oberamt. vr. Gugel.
Nagold.
Bekanntmachung.
Der Vorsitzende des Vorstands der Landwirtschaftlichen Berussgenosseaschaft für den Schwarz- waldkrets in Reutlingen hat darauf aufmerksam ge
macht, daß die Anzeigen von Unfällen nach den gemachten Erfahrungen entgegen dein H 55 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 von den Betriebsunternehmern vielfach sehr verspätet erfolgen und dies zu einschneidenden Mißständen führe, worunter hervorgehoben wurde die Unsicherheit in Erhebung des Zusammenhangs von Unfall und Verletzung, ferner die Unmöglichkeit, zeitig auf den Eintritt eines geeigneten Heilverfahrens hinzuwirken, was — wie sich in einzelnen Fällen erwiesen habe — zum großen Nach, teil der Verletzten wie der Genossenschaft gereichen könne
Indem darauf hingewiesen wird, daß in Gemäßheit des tj 124 Abs. 2 des angeführten Reichsgesetzes diejenigen, welche zur Anzeige verpflichtet sind, von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden können, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig erfolgt, wird ferner bekannt gegeben, daß gemäß ß 55 des cit. Gesetzes von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getötet wird, oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, von dem Betriebsunternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündliche Anzeige zu erstatten ist.
Dieselbe »mß -innen 2 Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat.
Für die Anzeige ist ein Formular vorgeschrie- ben, welches in der W. Kohlhammer'schen Buchdruckerei in Stuttgart erhältlich ist.
Die Ortspolizeibehörden haben sich auf erfolgte Anzeige gemäß Z 56 ff. des mehrerwähnten Gesetze» zu denehmen, zugleich werden dieselben hiedurch aufgefordert, sich mit den Bestimmungen des Z 56 ff. dieses Gesetzes genan venraut zu machen und ihren