Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oderamts-Bezirk Nagold.

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Erscheint wöchentlich 8mal: Dienstag. Donners­tag nnd Samstag, nnd kostet vierteljährlich hier (ohne Tragcrlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 ttL -t, außerhalb des Bezirks 1 tt<l 20 -v, Monats- abonncmcnt nach Verhältnis.

Dienstag den 14 Januar

InscrtioilSgedüyr für die Ispattige Zeile aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung Ä 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf- gegeben fein.

1880.

Amtliches.

Nagold

An die Ortsvorstehev, betreffend Vorbereitungen für die Reichstagswahl.

Nachdem durch kaiserliche Verordnung vom 8. d. Mts. bestimmt worden ist, daß die Neuwahlen zum Reichstag am 2V Februar d. Js. statt- zusiuden haben, sind gemäss Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 9. d. Mts. (Staatsanzeiger Nro. 8) die erforderlichen Vorbereitungen für diese Wahlen alsbald zu treffen und ergehen deshalb an die Gemeindebehörden folgende Weisungen:

1. Die Ortsvorstehcr haben dafür zu sorgen, daß die Wählerlisten nach Vorschrift des Wahlreglements (H 1 ff. Rcgbl. 1871 Nro. 1) sofort in doppe . ter Ausfertigung angelegt werden.

2. Für jede Gemeinde und bei zusammengesetzten Gemeinden für jede Teilgemeinde ist eine abgesonderte Wählerliste zu fertigen.

3. Die Listen sind unter Leitung und Aussicht des Gemeinderats durch den Ortsvorsteher mit Zuziehung des Gemeindepflegers zu entwerfen, am Tage vor dem Beginn der öffenlichen Auslegung Vorläufig abzuschließen nnd hiebei vom Gcmeindcrat mit Angabe des Datums zu beurkunden.

4. In die Wählerlisten sind alle Angehörigen des deutschen Reichs anfzunehmen. welche im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben, das 25. Lebensjahr zu- rückgclcgt haben und nicht nach den Bestimmungen des Reichswahlgesetzes (K 3) von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind. Zu vergl. auch Miuist.-Erlaß vom 12. Juni 1878 Amtsblatt S. 170. Für die zum activen Heer gehörigen Militärpcrsonen, mit Ausnahme der Militärbeamten ruht das Wahlrecht.

(tz 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874.)

Die Namen der Wühler sind genau in alphabetischer Ordnung aufzuführen und fortlaufend zu iiummeriercn.

5. Die beiden Listenexemplare müssen selbstverständlich genau mit einander übereinstimmen nnd ist das eine als Hanptexemplar, das andere alszweites Exemplar" zu bezeichnen.

Die öffentliche Auslegung der Wählerlistcnzdars nicht erfolgen, ehe d?r Tag des Beginns dieser Auslegung vom K. Ministerium des Innern bekannt gemacht worden ist. , ......

Die Aufstellung der Wählerlisten ist so zu beschleinigen, daß dieselben Uw 22. d. Mts. öffentlich ausgelegt werden können.

Der Vollzug der Anlegung der Wählerlisten ist von sämtlichen Ortsvorstehcrn

unfehlbar bis 18. dieses Monats hieher anzuzcigen.

Den Ortsvorstehern wird noch zur besonderen Pflicht gemacht, daß die bei den auf die Reichstagswahl Bezug habenden Geschäften mit aller Sorgfalt nnd Pünktlichkeit zu Werke gehen.

Die cinverlangten Berichte, sowie alle Schreiben in Rcichstagswahlaugelegenheiteu sind als portopflichtige Dienstsache zu bezeichnen,

Berichte, welche nicht rechtzeitig cinlanfen, müssen durch Warlbolcu abgcholt werden.

Den 10. Januar !890.

R'. Oberamt.

N n go l d.

Au die Vrisvorstklm, Lrichölagsmhl dktrrffcnd.

Den Ortsvorstehern werden mit der morgigen Post nachbenanMc Formiilaricu zur Benützung bei der bevorstehenden Rcichstagswcchl zligehen:

l) 1 Titclbogcn zur Wählerliste, Hauptexcm- plar,

2! 1 Titclbogcn zur Wählerliste, zweites Exem­plar, liebst je einer entsprechenden Anzahl von Einlagebogcn.

Z) Je ein Änhcftbogen an das Hanptexemplar und das 2. Exemplar.

4s Ein Plakat zum Anschlag am Rathaus, be­treffend die Auflegung der Wählerlisten.

Den 12. Jan. 1890.

_ K. Oberamt, vr. Gugel.

Nagold.

Bekanntmachung.

Der Vorsitzende des Vorstands der Landwirt­schaftlichen Berufsgenossenschaft für den Schwarz­waldkreis in Reutlingen hat darauf aufmerksam ge­macht. daß die Anzeigen von Unfällen nach den gc- I machten Erfahrungen entgegen dem ß 55 des Reichs­gesetzes vom 5. Mai 1886 von den Betriebsunter- uehmern vielfach sehr verspätet erfolgen und dies zu einschneidenden Mißständen führe, worunter hervor- gehoden wurde die Unsicherheit in Erhebung deö Zu­sammenhangs von Unfall und Verletzung, ferner die Unmöglichkeit, zeitig auf den Eintritt eines geeigneten Heilverfahrens hinzuwirken, waS wie sich in ein­zelne» Fällen erwiesen habe zum großen Nach- Itefl der Verletzten wie der Genossenschaft gereichen > könne

Indem darauf hingewiesen wird, daß in Gc- Imäßheit des ß 124 Abs. 2 des angeführten Reichs­gesetzes diejenigen, welche zur Anzeige verpflichtet

sind, von dem Gcnossenschaftsvvrstande mit Ord­

nungsstrafe bis zu dreiünndcrt Mark belegt werden können, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht recht­zeitig erfolgt, wird ferner bekannt gegeben, daß ge­mäß ^ 55 des eit. Gesetzes von jedem in einem ver­sicherten Betriebe vorkommeuden Unfall, durch wei­chen eine in demselben beschäftigte Person getötet wird, oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine ^Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, von dem Betriebsnn- ternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zn erstatten ist.

Dieselbe muß binnen 2 Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat.

Für die Anzeige ist ein Formular vorgeschrie­ben , welches in der W. Kohlhammer'schen Buch­druckern in Stuttgart erhältlich ist.

Die Ortspolizcibehörden haben sich aus erfolgte Anzeige gemäß Z 56 ff. des mehrerwähnten Gesetzes zu benehmen, zugleich werden dieselben hiedurch anf- gefordert. sich mit den Bestimmungen des 8 56. ff. dieses Gesetzes genau vertraut zn machen und ihren diesbezüglichenObliegenhcitensorgfältig nachzukommen; auf die Min.-Erlassc vom 24. Sept. 1885 Amtsbl. S. 260 vom 22. Okt. 1885 - Amtsbl. S. 307 und v. 12. April >888 Amtsbl. S. >32 wird gleichfalls zur genaue» Darnachachtnnq hiuaewiese».

Den 10. Jan. 1890.

K. Oberamt. I)r. Guge I.

Nagold.

Au die Ortsfchulbehördeu,

betreffend die Vornahme der Ortsschulratswahlcn.

Diejenigen Ortsschulbehörden, welche mit der Beantwortung des im vorbenannten Betreff unterm 22. v. Mts. ergangenen Erlasses noch im Rückstand sind,

_ Or Gugel. _

werdeck aufgefordert, Versäumtes binnen 4 Tagen

zuverlässig nachzuholen.

Den I I. Januar 1890.

K. gem. Oberamt in Schulsachen. I)r. Gugel. Schott.

Schulkonferenz

in Alten steig am Freitag, den 17. Januar.

Tagesordnung:

1) Gesang: Weber, II. Teil, Nro. 5. 16.

2) Lchrprobe: Die Schwalbe. Schutt. Kümmel.

3) Referat über neuere Bestrebungen im natur- geschichtlichen Unterricht. Mittelschull. Wagner.

4) Turnlehrproben.

Beginn halb 10 Uhr. Lokal unteres Schulhaus. Gemeinschaftliches Mittagessen imgrünen Baum."

Konfercnzdircktor Pros. Wetze!.

Dir erledigt,: Gerichtsnotarstelle i» Balingen wurde dem Annsnotar Seegcr I. in Dornstettcn übertragen.

Die Wahl des Wundarztes Hetzet in Gärtringcn zum Hospital- und Arnienwniidarzt der Eenicinde Weingarten wurde bestätigt.

Was haben die Arbeiter schon jetzt zur Sicherung der Invaliden- und Altersrente zu thnn.

Bekanntlich setzt der Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente die Znrücklegung einer Wartezeit voraus, welche bei der Invalidenrente fünf, bei der Altersrente dreißig Beitragsjahre zn je 17 Bcitrags- ^ Wochen beträgt. Würde diese Bestimmung auch für die erste Ucbergangszeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten, so würde Invalidenrente überhaupt erst' fünf Jahre, Altersrente erst dreißig Jahre nach diesem Zeitpunkte bezogen werden können, und die ältere Arbeitergeneration von heute würde an den geplanten Wohlthaten nur einen sehr beschränkten Anteil erhalten. Da dies jedoch vermieden werden sollte, so- sind in 88 156 ff. des Gesetzes für die