Der Gesellschafter.

Amts und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Dienstag den 19. Februar

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1889 .

Amtliches.

N a g o l d.

Bekanntmachung,

betreffend die Znrückstcllung beffehungsmeise Befrei­ung vom Militärdienst in Berücksichtigung bürgerli­cher Verhältnisse.

Das Reichsmilitürgesetz vom 2. Mai 1874, ß. 1922 und die Wehrordnung vom 22. November 1888, 8- 32 und 63, enthalten bezüglich -er Zurückstellung i» Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse

folgende Bestimmungen:

1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürger­licher Berhältnisse finden aus Ansuchen (Reklamatio­nen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt; sR.-M.-G. 8- 19.)

2) es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:

a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, er­werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge­schwister;

b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht un­fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe­treibenden . wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

e) der nächstältcste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbs­unfähig gewordenen, oder im Kriege an Krank­heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

ch Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft s oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebens­unterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen nnd die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;

o) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre voran­gehenden Jahres durch Erbschaft oder Ver­mächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechen­den Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;

k) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;

S) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Auf­enthalt im Auslande haben.

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent­lassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent­lassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 k entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. ß. 20.)

- 3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen ! können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet j werden. R -M.-G. 8 22.

4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zu­rückgestellten endgiltig entschieden werden.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstcrmin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Be­gründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Ver­hältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermin nach­zuweisen.

Auf die Verheißung eines nachträglich zu füh­renden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklama­tion erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungs- ! termin angebracht werden. W.-O. 8 63, Ziff. 7.

- Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge ! durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von ! Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- > M.-G. §. 30, Ziff. 6, W.-O. 8- 63 Ziff. 7.

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärzt­liche Untersuchung im Musternngstermin bestätigt werden. W.-O. 8- 63, Ziff. 7.

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Mi­litärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet,

- nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. H. 21, Abs. 2.

Volksschullchrer und Candidatrn des Volks- ! schulamtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt ^ in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, kön­nen nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Giebt aber der so Be­urlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden.

^ R.-M.-G. Z. 5l, W.-O. 8- 9, Ziff. I u. 2.

Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amt-; lich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses: nachzuweisen.

Die Zurücksiellungsgefuche solcher Militärpflich­tigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist, sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. A. gestellten Fragen genau zu beantworten,

! worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutach­tung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der aus­gefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Frage­bogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsikenden der Er- fskkommission des Gestellungsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vor­zulegen.

Gesuche um Entlastung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor be­endeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge- schriebenen Weise bei dem Qrtsvorsteher des Domi­cilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinde­rat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.

Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlichen Mannschaften aufReklamation nur dannBerücksichtigung finden können, wenn die zur Begründung des Entlas­sungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse erst nach de? Aushebung eingetreten sind. 8- 83 Wehrordnung.

Die nötigen Fragebogen können von dem Ober­amte bezogen werden.

Den 8. Februar 1889.

_K. Oberamt, vr. Gugel.

Die Ortsvorsteher

von Beihingen, Beuren, Ebhausen, Egenhausen, Ett- mannsweiler, Gültlingen, Oberthalheim, Spielberg, Unterthalheim, Wildberg werden erinnert, zu berich­ten, ob die vorgeschriebenen Dienstsiegel vorhanden sind. (Amtsbl.:' 1888 Nr. 135 u. 137.)

Den 15. Febr. 1889.

_Obe ramt srichter Daser.

Nagold.

Die GrtsvorsteHer

werden auf die Verfüguug des K. Ministeriums des Innern, betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 26. v. Mts. (Amtsbl. S. 33 ff.) sowie der Erlaß hiezu vom gleichen Tage (AmtSbl. S. 37 ff.) zur Nachachtung mit dem An- fügen wiederholt hingewiesen, daß in Gemäßheit der 8 1 obencitirter Verfügung Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebs RMvieh aus einer Gemeinde in eine andere bringen, oder die von ihnen, für einen solchen Transport bestellten Führer mit einem Zeugnis darüber versehen sein müssen, daß die auf dem Transport befindlichen Tiere frei vo« Maul- und Klauenseuche sind.

Die Ortsvorsteher haben di« Vorschriften der genannten Ministerialverfügnng ohne Verzug so­fern dies nicht bereits geschehen sein sollte den in ihren Gemeinden etwa aufgestellten Anwälten, sowie den in der Gemeinde wohnhaften nicht beamteten Tierärzten und den Viehhändlern zu eröffnen.

Die Lcmdjägermannschaft ist entsprechend in­struiert. Formulare zu j vorschriftsmäßigen Bescheini­gungen für Rindviehtransporte sind auch in der Zaiser'scheu Druckerei in Nagold erhältlich.

Den 16. Februar 1889.

K. Oberamt. Or. Gugel.

W i l d b a d.

Aufnahme in das K. Armenbsd.

In dem K. Armenbade werden je nach Umständen

1) freies Bad mit unentgeltlicher Verpflegung im K. BadspitalKatharinenslift" oder

2) freies Bad ohne Aufnahme ins Katharinenstift und zwar entweder

a. mit einem Gratial von 18 oder lr. ohne Gratial

gewährt. Für die hiebei in Betracht kommenden Umstände sind die bei der K. Badverwaltung ein­kommenden Gesuche maßgebend. Letztere sind spä­testens bis 10. März d. I. portofrei und stets nur durch Vermittlung der K. Oderämter, welche die Vorlagen hinsichtlich ihrer VorschriftSmäßigkeit zu prüfen gebeten werden, an die A. Badverwaltung in Wildbad einzureichen.

Diese Gesuche find zu belegen:

1) mit einem gemeinderätlichen, »beramtlich beglau­bigten Zeugnisse, welches zu enthalten hat:

». den vollständigen Namen und Wohnort, das Alter und Gewerbe des Bittstellers, d. dessen Prädikat, erstandene Strafen, Vermö­gens- und Erwerbsverhältnissr,