Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

81 .

fl

f-

gt

tk

,er-

-auer

er

n in >n.

.rr.

»Io

»o.

livdv

^»8-

an,

durch

»maitt

Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier. (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 -- 4,

außerhalb des Bezirks 1 20 4. Monats­

abonnement nach Verhältnis.

Donnerstag den 12. Juli

4

8 - 11 20 8 so

7 SO

Bestellungen

auf den

..tm «*<l i» tili

mit dem Unterhaltungsblatt:

Das Plauderstübchen" kür äas III. tzus-rtal

können bei allen Poststellen bezw. den betreffenden Postboten gemacht werden.

Das Gesetz über die Arbeiter-Alters- und Jnvaliden-Berficherung.

ist nunmehr von den Ausschüssen des Bundesrats in derjenigen Form fertiggestellt worden, in welcher es im Herbst an den Reichstag gelangen wird. Bei dem hervorragenden Interesse, welches gerade dieses Gesetz für alle Klaffen der Bevölkerung hat, lassen wir eine Gesamtübersicht über die neuen Bestimmun­gen folgen. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen, Gesinde re. werden zur obligatorischen Versicherung heran­gezogen , ausgenommen sollen nur solche Personen sein, welche berufsmäßig einzelne Dienstleistungen persönlicher Art bei wechselnden Arbeitgebern ver­richten, wie Kofferträger, Waschfrauen, Lohndiener u. s. w. Die Wartezeit für die Mitglieder ist bei der Altersrente auf 30 Jahre, bei der Invaliden­rente auf 5 Jahre festgesetzt. Die Aufbringung der für die Versicherung nötigen Mittel soll zu drei Tei­len, und zwar durch das Reich im Wege des Um­lageverfahrens, durch die Arbeitgeber und Arbeitneh­mer im Wege des Prämienverfahrens erfolgen; jede der genannten drei Parteien hat also ein Drittel der Kosten aufzubringen. Die Beiträge für die Ar­beitgeber und Arbeitnehmer werden nach Wochen, nicht wie früher bestimmt war, nach Tagesbeiträgen geleistet. Bis auf Weiteres soll die Feststellung dieser Beiträge 21 Pfennige für Männer, 14 Pfen­nige für Frauen in der Woche betragen. Der Ar­beitgeber soll den Beitrag ganz bezahlen und kann bei jeder Lohnzahlung die für den Arbeiter ausge­legte Hälfte des Betrags einziehen. Binnen zehn Jahren sollen für die einzelnen Versicherungsanstal­ten die Beiträge anderweitig festgesetzt werden. Die Errichtung verschiedener Beitragsstufen innerhalb der einzelnen Versicherungsanstalten für die verschiedenen Betriebe soll gestattet sein.

Der Betrag der Jahresrente wird bei Män­nern auf 120 bei Frauen auf 80 ^ festgesetzt. Nach Ablauf der ersten 5 Jahre steigt die Invaliden­rente während der nächsten 15 Jahre um jährlich 2 Mark, von da ab um jährlich 3 Mark, von da bis 250 Mark um jährlich 4 Mark. Bei Frauen steigt die Rente um ^/z des angegebenen Betrages. Die Altersrente von 120 Mark beginnt mit dem 71. Lebensjahre. Dieser Betrag der Rente wird nur dann bezahlt, wenn fortlaufend Beiträge ent­richtet sind, und zwar für jedes Kalenderjahr 47 Wochen. Ausfälle an Beiträgen bedingen eine Kürzung der Rente um den Versicherungswert des Ausfalles. Ausgefallene Beiträge können von zwei zu zwei Jahren, wobei aber zur anteiligen Deckung des Reiches eine Erhöhung des Beitrages eintritt, nachgezahlt werden. Für Personen, welche aus einer versicherungspflichtigen Berufsarbeit völlig aus- scheiden, bleibt die bisherige Anwartschaft auf Rente für 5 Jahre Vorbehalten. Tritt in dieser Zeit nicht wiederum eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine freiwillige Fortzahlung der Beiträge nebst Zuschlägen ein, so erlischt die bisherige Anwart­

schaft auf Rente, und es beginnt, wenn eine ver- i sicherungspflichtige Beschäftigung von Neuem aus­genommen wird, ein neues Versicherungsverhältnis.! Zeiten bescheinigter Krankheit von mindestens sieben- ! tägiger Dauer gelten als Beitragszerten. Eine! Kürzung der Rente wegen Ausfalles des Beitrages in Folge Militärdienstes findet nicht statt; den auf diese Zeit entfallenden Beitrags-Ausfall, um welchen die Rente gekürzt werden müßte, übernimmt bei Feststellung der Rente das Reich.

Es können territoriale Versicherungsanstalten für einen oder mehrere Kommunaloerbände, für einen oder mehrere Bundesstaaten errichtet werden, doch bedarf eine solche Errichtung der Genehmigung des Bundesrates. Die Versicherungs-Anstalten sollen den Charakter einer juristischen Person erhalten; der ^ Vorstand soll aus einem oder mehreren öffentlichen Beamten bestehen, auch können in den Vorstand nach Bestimmung des Statuts andere Personen be-! rufen werden. Die, Funktionen der Generalversamm-! lung versteht ein Ausschuß, welcher aus gleichvielen Arbeitgebern und Arbeitern besteht. Neben dem ^ Vorstand und Ausschuß können noch Vertrauens- ^ männer und ein Aufsichtsrat zur speziellen Ueber- wachung der Geschäfte bestellt werden. Für jede Versicherungsgesellschaft soll mindestens ein Schieds­gericht eingesetzt werden, welches im Wesentlichen den bei der Unfallversicherung fungierenden Schieds­gerichten entspricht. Das Reich hat für jede Ver­sicherungsanstalt einen Kommissar zu bestellen, wel- ! cher allen Verhandlungen, die sich auf Feststellung z der Rente beziehen, beizuwohnen berechtigt ist. Die I Feststellung der Rente wird durch die untere Ver­waltungsbehörde vorbereitet; die Feststellung erfolgt durch den Vorstand vorbehältlich der Beschwerde an das Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung des letzteren ist nur wegen Verletzung des Rechts Re­vision an das Reichs-, bezw. Landesversicherungs­amt zulässig.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Marken in die Quittungsbücher. Jede Versicherungsanstalt giebt für sich Marken aus. Die Verwendung der Marken liegt dem Arbeitgeber ob. Die festgestellte Rente wird durch das Rech­nungsbureau des Reichs-Versicherungsamtes auf die bei derselben beteiligten Versicherungsanstalten ver­teilt. Die Uebergangsbestimmung sorgt dafür, daß für jede Person, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Absolvierung der dreißigjährigen Wartezeit die Altersrente gewährt werden kann. Dieses ist in der Weise geschehen, daß Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes z. B. das 70. Lebensjahr vollendet haben, Altersrente schon dann erhalten, wenn sie nachweislich während der unmittelbar vor­aufgegangenen drei Kalenderjahre je 47 Wochen thatsächlich versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind. Die thatsächliche.Beschäftigung vertritt in die­sem Falle den Nachweis der Beitragszahlung.

Neben den gesetzlichen Versicherungsanstalten kann der Versicherungspflicht genügt werden durch Zugehörigkeit zu einer Pensionskaffe, falls dieselbe mindestens dasselbe bietet, wie die Versicherungsanstalt. Reich und Staat können mit den von ihnen beschäf­tigten Personen einer Versicherungsanstalt beitreten» aber auch die Versicherung durch Ausführungsbehör­den , ähnlich wie bei der Unfallversicherung, selbst durchführen.

Gestorben: In Gürtringcn Schullehrer Reth.

JnsertionSgebühr für die Ispaltige Zelle aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4, . .

bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen 1 spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der 4000« Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein. __

Tages-Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

* Nagold, 11. Juli. Bonden wenigen Be­werbern um die hiesige Oberamtswundarzt- u. Stadt­arztstelle ging durch die Wahl des Amtsversamm­lungsausschusses und Gemeinderats am letzten Mon­tag Oberamtswundarzt Dr. Gmelin in Spaichingen als Sieger hervor. Wie wir von unterrichteter Seite hören, darf sich Stadt und Bezirk durch diese Wahl gratulieren. Für die hies. Stadtschultheißen- amts stelle haben sich bis jetzt 11 Bewerber ge­meldet. Wer bei der Wahl am 26. Juli, für welche nur 3 Stunden Termin festgesetzt sein soll, als Sie­ger hervorgehen wird, ist nicht im Entferntesten zu ahnen, denn, obwohl die allgemeine Stimmung gegen einen hiesigen Bewerber ist und deren sind es nicht weniger als 5! so glaubt man, daß die Berwandtschaftsbanden die Wahl so zersplittern wer­den, daß keiner der Kandidaten die gesetzlichen zwei Drittel der Stimmen auf sich vereinigen werde. Am nächsten Sonntag soll die Vorstellung sämtlicher Kandidaten der Bürgerschaft gegenüber in der Turn­halle stattfinden.

* Nagold, 11. Juli. Das gegenwärtige Re- genw etter schon seit 14 Tagen vergeht kein Tag ohne einen oder mehrere Regenschauer wird nachgerade zur Calamität wie die vorausgegangene Trockenheit; denn der Landwirt vermag das Heu, das ohnehin kaum ein halbes Ergebnis bietet, fast gar nicht unter Dach zu bringen oder in einem Zu­stande, der für eine gesunde Ernährung des Bieh- standes sehr befürchten läßt.' Leider ist nach den Wetterprognosen eine Besserung für die nächsten Tage nicht zu erwarten. Guter Rat für Viehbesitzer wird hiebei wohl teuer werden.

* Nach der Uebersichtstabelle über die angefal­

lenen Brandschadens-Vergütungen im Jahre 1887 kommen auf das Oberamt Nagold bei einer Brand­schadens-Umlage von 18848 58 144008

8 nach Reutlingen der höchste Betrag des Schwarz­waldkreises und des Landes.

> Gültlingen. Gestern, den 8. Juni, hielt derWestgausängerbund seine statutengemäß jähr­lich einmal stattfindende Bundesversammlung hier ab. Gültlingen selbst prangte im Festcsschmucke (besonders schön war der Festplatz mit der Tribüne hergerichtet). Nach Empfang der Festgäste und nach eingenommenem Mittagsmahl begann die Aufstellung der Vereine und der Aufmarsch des Zuges unter Borantritt der Musik auf den Festplatz (Hirschgarten). Die Feier wurde eröffnet durch den Choral:Herr, Dir ist niemand zu vergleichen!" und den Chor: Was brausest Du, mein junges Blut?" vorgetragen von sämtlichen Vereinen unter der umsichtigen Lei­tung des Herrn Schullehrers Leuze hier. Hierauf ergriff der Vorstand des Bundes, Herr Schultheiß Ziegler von Gechingen, das Wort und setzte in längerer Rede den Zweck dieser jährlichen Sängerfeste auseinander, wie dieselben einerseits den einzelnen Vereinen ein Sporn zu reger Thätigkeit seien und wie andererseits durch das deutsche Volkslied, dessen Wege sich der Bund widmet, ein veredelnder Einfluß auf das Volk, hauptsächlich auf die Jugend ausgeüvt werden solle. Zugleich gedachte Redner auch in pietätvoller Weise des Hingangs Ihrer Majestäten der Kaiser Wilhelm und Friedrich. Anwesend waren die Vereine von Althengstett, Stammheim, Dachtel, Deuf­ringen , Ostelsheim (Gesangverein und Liederkranz), Möttlingen, Gechingen, Deckenpfronn, Simozheim, Gültlingen und als Gast der Gesangverein von Eff-