Der Gesellschafter.

Amts- und Intelligenz-Blatt für -e« Oberantts-Bezirk Nagold.

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Samstag den 30. Juni

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Nagold.

Bezirksfeuerlöschordrruirg betreffend.

Durch Beschluß der Amtsversammlung vom 1. Mai d. I., welcher durch Erlaß k. Kreisregierung vom 25. Mai d. I. Ziff. 3847 genehmigt wurde, wurde die Bezirksseuerlöschordnung in den nachge­nannten 88' abgcändert: Es haben nunmehr folgende Fassung:

8- 5.

Folgende Orte bilden einen Brandhilfs-Verband und sind zunächst (abgesehen von besonders großen Feuersbrünsten, vergl. Art. 32 Abs. 2 der Landes- feuerlvschordiiung) verpflichtet, einander die in §. 6 bezeichnte Unterstützung nach Maßgabe des 8- 8 ff. zu gewähren:

1) Nagold mit Altensteig Stadt, Jselshausen, Em­mingen, Rohrdorf, Ebhausen, Wildberg, Hai- terbach, Pfrondorf, Mindersbach, Oberjettingen, Unterjettingen, Mötzingen OA. Herrenberg.

2) Altensteig Stadt mit Altensteig Dorf, Berneck, Egenhausen, Ebhausen, Nagold. Spielberg, Uebcrberg, Walddorf.

3) Altensteig Dorf mit Altensteig Stadt, Ueberberg und Berncck.

4) Beihingen mit Bösingen, Egenhausen, Haiter- bach, Öberschwandorf.

5) Berneck mit Altenstcig Stadt, Altensteig Dorf, ^ Ebershardt, Ebhausen, Gaugenwald und Warth. !

6) Beuren mit Altensteig Stadt, Ettmannsweiler, Simmersfeld und Ueberberg.

7) Bösingen mit Bcihingen, Haiterbach, Spielberg und Pfalzgrafenweiler OA. Freudenstadt.

8) Ebershardt mit Allensteig Stadt, Ebhausen, Warth, Wenden und Nothfelden.

9) Ebhausen mit Nagold, Altenstcig Stadt, Ebers­hardt, Mindersbach, Nohrdors, Nothfelden und Walddorf.

10) Effringen mit Nothfelden, Schönbroun, Wild­berg, Wenden.

11) Egenhausen mit Altensteig Stadt, Spielberg, - Walddorf, Beihingen und Oberschwandorf.

12) Emmingen mit Nagold, Pfrondorf, Minders­bach, Wildbcrg, Oberjettin gen.

13) Enzthal mit Fünsbronn, Simmersfeld, Enz-! klösterle OA. Neuenbürg, Besenfeld.

14) Ettmannsweiler mit Simmersfeld, Ueberberg, Altensteig Stadt und Beuren.

15) Fünsbronn mit Simmersfeld, Ettmannsweiler ^ und Hochdorf OA. Freudenstadt.

16) Garrweiler mit Altensteig Stadt, Spielberg,

und Grömbach OA. Freudenstadt. !

17) Gaugenwald mit Warth, Berneck und Zweren -1

berg OA. Calw. !

18) Gültlingen mit Sulz, Wildberg, Holzbronn, ! Deckenpfronn und Stammheim OA. Calw. !

19) Haiterbach mit Alt-Nuifra, Bösingen, Nagold, ^ Beihingen, Oberschwandorf, Unterthalheim, Oberthalheim, Schietingen.

20) Jselshausen mit Nagold, Haiterbach, Schietin- ! gen und Gündringen OA. Horb.

21) Mindersbach mit Nagold, Ebhausen, Emmingen, Rohrdorf, Pfrondorf und Nothfelden.

22) Oberschwandorf mit Unterschwandorf, Haiter­bach, Walddorf, Beihingen und Egenhausen.

23) Oberthalheim mit Unterthalheim, Haiterbach, Schietingen und Altheim OA. Horb.

24) Pfrondorf mit Emmingen, Mindersbach, Nagold '

und Nothfelden. !

25) Rohrdorf mit Nagold, Mindersbach, Ebhausen

und Walddorf. !

26) Nothfelden mit Wildberg, Ebershardt, Effrin- gen, Mindersbach, Schönbronn, Pfrondorf.

27) Schietingen mit Haiterbach, Unterthalheim, Jsels­hausen, Gündringen OA. Horb.

28) Schönbronn mit Effringen, Nothfelden, Wild­berg, Wenden und Warth.

29) Simmersfeld mit Ettmannsweiler. Ueberberg, Fünsbronn, Altensteig Stadt.

30) Spielberg mit Altensteig Stadt, Egenhausen, Bösingen, Pfalzgrafenweiler OA. Freudenstadt.

31) Sulz mit Gültlingen, Witdberg, Oberjettingen und Kuppingen OA. Herrenberg.

32) Ueberberg mit Altensteig Stadt, Altensteig Dorf, Ettmannsweiler, Beuren und Simmersfeld.

33) Unterschwandorf mit Nagold. Haiterbach, Jsels­hausen, Oberschwandorf.

34) Unterthalheim mit Haiterbach, Oberthalheim, Schietingen und Hochdorf OA. Horb.

35) Walddorf (Mohnhardt) mit Altensteig Stadt. Ebhausen, Nagold, Egenhausen, Oberschwandorf, Rohrdorf.

36) Warth mit Ebershardt, Altensteig Stadt, Gau­genwald, Wenden, Schönbronn.

37) , Wenden mit Warth, Schönbronn, Nothfelden,

Ebershardt.

38) Wildberg mit Effringen, Gültlmgen, Nagold, Schönbronn, Sulz, Emmingen, Nothfelden.

8- 6 Abs. 5.

Außer der Hilfsmannschaft ist von denjenigen im ordentlichen Brandhilfs-Verband mit dem Brand- Orte stehenden Gemeinden, welche eine Fahrfeuerspritze besitzen, stets auch die Spritze mit mindestens 50 Metern Druckschläuchen abzuschicken; Gemeinden, welche meh­rere Fahrfeuerspritzen, darunter solche mit Saug-Vor- richtung, besitzen, haben eine Saugfeuerspritze zu sen­den. Wenn die Mannschaft mittelst Fuhrwerk beför­dert wird, hat sie eine Anstellleiter und 24 Dach­leitern, einen Feuerhacken und Butten oder Kübel mitzunehmen. Weiter entsernte Gemeinden haben Spritzen und sonstige Lösch- und Rettungsgeräte nur aus besonderes Ersuchen zu senden. Unter der glei­chen Voraussetzung haben auch die im ordentlichen Brandhilfs-Verband stehenden Gemeinden verstärkte Hilfe zu leisten.

8- 12.

Die Vergütung, welche die Amtskorporation gemäß Art. 32 der Landes-Feuerlösch-Ordnung den bei einem Brande in einer Bezirksgemeinde thätig gewesenen Hilfsmannschaften der Nachbargemeinden zu gewähren hat, wird in nachstehender Weise festgesetzt:

a) für die thätig gewesene Hilfsmannschaft ein­schließlich Vergütung für Verpflegung:

für 1 Kilometer Entfernung hin und zurück je 10 -ft, mindestens aber 60 -ft, für jede Stunde Aufenthalt im Brandort 20 wobei Bruch­teile für voll gerechnet werden; >

b) für die unterwegs abbestellte oder am Brand­orte wegen Beseitigung der Gefahr nicht mehr zur Thätigkeit gelangende Mannschaft werden nur obige 10 -ft Reisekosten, mindestens aber auch 60 -ft vergütet;

o) für die nur auf dem Sammelplatz angetreten gewesene, aber nicht zum Abmarsch gekommene Mannschaft 20 -ft bei Tag und 30 -ft bei Nacht. Die weiteren durch die Hilfeleistung entstehen­den Kosten hat der gesetzlichen Bestimmung gemäß die absendende Gemeinde zu tragen.

Werden Feuerwehr-Abteilungen außerhalb ihres Wohnorts nach gelöschtem Brande noch zu Wach­diensten verwendet, so wird dem Mann pro Stunde

Mehr-Aufenthalt" aus der Amtskörperschafts-Kasfe 30 -ft vergütet.

Weiter wurde ein Bezirksfeuerwehr-Ausschuß gegründet und wurden demgemäß der bisherigen Be­zirksfeuerlöschordnung folgende 88- hinzugefügt:

8- 15.

Die Commandanten der Feuerwehren des Be­zirks werden von dem Oberamt alle 3 Jahre zu ei­ner General-Versammlung zusammen berufen, um über die gemeinschaftlichen Interessen des Bezirks zu beraten.

Die Teilnehmer an der Versammlung erhalten die Diäten und Taggelder von Gemeinderats-Mit- gliedern aus der Amtspflege.

Die Versammlung wird von dem Oberamtmann und in dessen Abwesenheit von dessen gesetzlichen ! Stellvertreter geleitet.

i Der Bezirksfeuerlöschinspektor hat der Versamm- ! lung anzuwohnen.

! Soweit thunlich, wird bei Berufung der Ver- i fammlung auf Zeit und Ort der gemeinschaftlichen ^ Uebung eines gemeinschaftlichen Hilfsverbands Rück­sicht genommen.

8- 16.

Die Versammlung wählt auf die Dauer von 3 1 Jahren aus ihrer Mitte 5 Mitglieder und 2 Ersatz-

- männer, welche mit einem von derselben gewählten Vorsitzenden den Bezirksfeuerwehr-Ausschuß bilden.

Der Bezirksfeuerwehr-Ausschuß hat über die ' Wahl eines neuen Bezirksfeuerlösch-Jnspektors sein

> Gutachten abzugeben, die Beschlüsse der General-Ber- ^ sammlung^ der Commandanten auszuführen und über­haupt die Interessen der Feuerwehr zu vertreten.

i Diese Abänderungen, resp. Ergänzungen wer­den hiemit bekannt gegeben, und erhalten die Orts­vorsteher die Weisung, auch ihrerseits das Neube­schlossene entsprechend in den einzelnen Gemeinden bekannt zu machen. Diejenigen Ortsvorsteher, welche die in ihrer Hand befindlichen Exemplare der Be­zirksfeuerlöschordnung noch nicht an das Stadtschult­heißenamt Wildberg zur Richtigstellung abgeschickt haben, werden hiemit aufgefordert, die entsprechenden Ergänzungen alsbald selbst vorzunehmen.

Den 27. Juni 1888.

K. Oberamt. vr. Gugel.

N a g o l d.

i Aushebungs-Geschäft von 1888.

l Die Militär-Aushebung seitens der K. Ober- ! Ersatzkommission findet Heuer statt ! 1) bezüglich der als dauernd untauglich , sowie

! der zur Ersatz-Reserve und zum Landsturm in Dor-

- schlag gebrachten Mannschaft am

Donnerstag den 5. Juli d. I. von morgens 7 Uhr ab,

! 2) bezüglich der als tauglich und aushebungssähig

bezcichneten Mannschaft am

Freitag den V. Juli d I, ebenfalls von morgens 7 Uhr ab, je auf dem Rathaus in Nagold, und erhalten die Ortsvorstetzer die Weisung, die vor die K. Ober-

> Ersatzkommission zu beordernden Militärpflichtigen, über welche ihnen besondere Verzeichnisse zukommen werden. mit dem Anfügen vorzuladen, daß sie bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Rechtsnach­teile an den genannten Tagen vormittags 7 Uhr präzis, mit ihren Losungsscheinen versehen, auf dem Rathaus in Nagold zu erscheinen haben; auch sin^ die Militärpflichtigen vor der Aushebung auf die