ssölkS
unä rein !ll von Loliennotk, sksken. ckor Ungsr- irt-Kesell- räsu-^Vikn borübmto- unAsmittsl ompkolilon. ;is als täA- l als Oos- ^orlrauk ru
Londitor.
eotan.
Mcher
s zum ele-
lden
>ci billigsten
6uchtidlg.
l 7 Pfautschj
kostenlos!
g von
eideude.
>sn, König- ftöksn!
isn, Patents
öeringuis>''8
MH-
LILI
8U2 ä Leau äs
1 Orix.-k'lasotis AK. 1.2ö L 0.7S.
— lliobt u»r kivasssr, soii- säLawsntöses s dis ptzbsns- vissss?rL- )sa in Xaxolä VV Laissr.
e:
r 1888.
l 55 ; 85
; 20
j 45 , 30 j 75 ; 30
7 40 6 70
8 4« 8 50
Zedr. 1888 .
»t 11—15 4 27-31 . „ 67-72 .
54- 59 . .. 16-20 .
rl Hermann. Leinewebers,
Amts- und Jntelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
> Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donners- ^ ! tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier : /Vo > »H ^ (ohne Trägerlohn) 80 -4, in dem Bezirk 1 — 4,
-R-V. außerhalb des Bezirks 1 ^ 20 4. MonatS- abonnement nach Verhältnis.
Dienstag den 7. Fedruar
> JnsertionSgebühr für die Ispalttgc Zeile aus ge- wöhnlicher Schrift bei eimnaliger Einrückung 9 «I, bet mehrmaliger je 6 -4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
1
1888 .
Amtliches.
Nagold.
A« die Ortsbehörden und die Militärpflichtigen, betreffend die Ansprüche ans Zurückstellung Militärpflichtiger wegen bürgerlicher Verhältnisse.
Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, Z. 19—22, und die Wehrordnung vom 28. September 1875, H. 30 und 62, enthalten bezüglich
der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse
folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. Z. 19.)
2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden , wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
o) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder infolge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
ck) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und bie wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
o) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung ;
1) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
A) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslände haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahrcs soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 d entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8- 20.)
3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. ß. 22.
..4) Im dritte» Militärpflichtjahre muß über
die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten endgiltig entschieden werden.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermin nach- ! zuweisen.
Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden. W-.O. §. 62, Ziff. 7.
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung bon Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. Z. 30, Ziff. 6.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. W.-O. §. 62, Ziff. 7.
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigesührt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. H.2l,Abs.2.
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.- M.-G. 8- 51, W.-O. §. 9, Ziff. 1 u. 2.
Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nachzuweisen.
Die Zurückstellungsgesuche solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist, sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domizilortes anzubringen. Bon diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Zivilvorsitzenden der Er- sätzkommission des Gestellungsorts znzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domizilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domizilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegen.
Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor beendeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorgeschriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domizilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domizilortes zu übergeben.
Die nötigen Fragebogen können von dem Oberamte bezogen werden.
Den 5. Februar 1888.
K. Oberamt. I)r. Guge l.
Nagold.
An die Drtsvorsteher, das Militär-Ersatzgeschäft pro 1888 betreffend.
Die Miütärstammrollen pro 1888 sind mit den in §. 45 Ziff. 11 der deutschen Ersatzordnung benannten Beilagen bis zum 15. d. Mts. zuverlässig an das Oberamt einzusenden.
Den 4. Februar 1888.
_ K. Oberamt. O r. Gugel.
——————
An die Gemeinderäte Die Amtsvergleichungskosten-Verzeichniffe vom 1. Jan. bis 31. Dezbr. 1887, bezw. Fehlurkunden sind bis zum 15. Februar d. I. in doppelter Ausfertigung hiehcr vorzulegen.
^ Die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen sich Berpflegungsstationen für arme Reisende befinden, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die gehabten Kosten für Verpflegung und Nachtquartier sich zur Aufnahme in besagte Verzeichnisse eignen, daß über dieselben jedoch spezieller Nachweis zu geben ist.
Den 4. Febrnar 1888.
_ K. Oberamt. Or. Gugel.
Die Erweiterung des europäische«
Friedensbundes.
Wenn man einigen kontinentalen Korrespondenten englischen Blätter Glauben schenken darf, so wäre Fürst Bismarck eben jetzt daran, das mitteleuropäische Friedensbündnis durch Angliederung einiger Staaten zweiten Ranges noch mehr zu kräftigen. Insbesondere wäre der Reichskanzler bestrebt, sich der Unterstützung Rumäniens und Skandinaviens für den Kriegsfall zu versichern. Der rumänische Unterrichtsminister Herr Sturdza soll aus besonderen Wunsch des Fürsten in Friedrichsruh gewesen sein und dort den Anschluß Rumäniens an den mitteleuropäischen Drei Staaten-Bund stipuliert haben. Andere wollen freilich wissen, Herr Sturdza habe von Deutschland und Oesterreich vergebens eine Garantie für die Neutralität Rumäniens im Kriegsfälle erlangen wollen. Der Berliner Korrespondent eines andern Londoner Journals geht noch weiter und versichert, die deutsche Regierung habe in Stockholm wiederholt sondieren lassen, welche Haltung Schweden und Norwegen im Falle eines kontinentalen Krieges einnehmen würden. Die schwedische Regierung habe indes bisher keine klare Antwort gegeben, und Fürst Bismarck dringe daher jetzt auf eine solche. Herr v. Pfuel, seit 12 Jahren der deutsche Gesandte in Stockholm, der bereits das übliche Alter im deutschen diplomatischen Dienste überschritten hat, werde wahrscheinlich binnen Kurzem zurücktreten, und diesen Wechsel gedenke der deutsche Kanzler zu benützen, um von Schweden eine endgiltige Erklärung darüber zu erlangen, wie es sich in einem Kampfe zwischen Rußland und Frankreich und den Alliierten zu verhalten gedenke. — Es wäre gewiß in hohem Grade wünschenswert, wenn es der diplomatischen Kunst des Fürsten Bismarck gelingen würde, durch Heranziehung der Staaten zweiten Ranges an die Tripel-Allianz eine gewaltige, vom Nordkap bis an den Rand der Sahara reichende Friedensbarriöre zu errichten, welche den Weltteil gegen Ueberflutung durch asiatische Barbaren schützen würde. So lange aber die Kunde davon nur durch englische Journale verbreitet wird, kann man der „N. Fr. Pr." nur beipflichten, welche an die Realisierung dieses großen, dem Genie des Fürsten Bismarck würdigen Gedankens noch nicht recht glauben will.