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rl Hermann. Leinewebers,

Amts- und Jntelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

> Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donners- ^ ! tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier : /Vo > »H ^ (ohne Trägerlohn) 80 -4, in dem Bezirk 1 4,

-R-V. außerhalb des Bezirks 1 ^ 20 4. MonatS- abonnement nach Verhältnis.

Dienstag den 7. Fedruar

> JnsertionSgebühr für die Ispalttgc Zeile aus ge- wöhnlicher Schrift bei eimnaliger Einrückung 9 «I, bet mehrmaliger je 6 -4. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.

1

1888 .

Amtliches.

Nagold.

A« die Ortsbehörden und die Militär­pflichtigen, betreffend die Ansprüche ans Zu­rückstellung Militärpflichtiger wegen bür­gerlicher Verhältnisse.

Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, Z. 1922, und die Wehrordnung vom 28. September 1875, H. 30 und 62, enthalten bezüglich

der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse

folgende Bestimmungen:

1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürger­licher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamatio­nen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. Z. 19.)

2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:

a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, er­werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge­schwister;

b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht un­fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe­treibenden , wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

o) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder infolge derselben erwerbsun­fähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurück­stellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

ck) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunter­halt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und bie wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu er­möglichen ist;

o) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre voran­gehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächt­nis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhal­tung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße An­wendung ;

1) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;

A) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Auf­enthalt im Auslände haben.

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent­lassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahrcs soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent­lassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 d entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8- 20.)

3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. ß. 22.

..4) Im dritte» Militärpflichtjahre muß über

die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zu­rückgestellten endgiltig entschieden werden.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Be­gründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Ver­hältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermin nach- ! zuweisen.

Auf die Verheißung eines nachträglich zu füh­renden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklama­tion erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungs­termin angebracht werden. W-.O. §. 62, Ziff. 7.

Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung bon Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. Z. 30, Ziff. 6.

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärzt­liche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. W.-O. §. 62, Ziff. 7.

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Mi­litärdienste herbeigesührt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. H.2l,Abs.2.

Volksschullehrer und Kandidaten des Volks­schulamtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, kön­nen nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Beur­laubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.- M.-G. 8- 51, W.-O. §. 9, Ziff. 1 u. 2.

Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amt­lich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nachzuweisen.

Die Zurückstellungsgesuche solcher Militärpflich­tigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist, sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domizilortes anzubringen. Bon diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden No­tizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutach­tung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der aus­gefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Frage­bogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Zivilvorsitzenden der Er- sätzkommission des Gestellungsorts znzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domizilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domizilortes vorher zur Beglaubigung vorzu­legen.

Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor be­endeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge­schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domi­zilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinde­rat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domizilortes zu übergeben.

Die nötigen Fragebogen können von dem Ober­amte bezogen werden.

Den 5. Februar 1888.

K. Oberamt. I)r. Guge l.

Nagold.

An die Drtsvorsteher, das Militär-Ersatzgeschäft pro 1888 betreffend.

Die Miütärstammrollen pro 1888 sind mit den in §. 45 Ziff. 11 der deutschen Ersatzordnung be­nannten Beilagen bis zum 15. d. Mts. zuverlässig an das Oberamt einzusenden.

Den 4. Februar 1888.

_ K. Oberamt. O r. Gugel.

An die Gemeinderäte Die Amtsvergleichungskosten-Verzeichniffe vom 1. Jan. bis 31. Dezbr. 1887, bezw. Fehlurkunden sind bis zum 15. Februar d. I. in doppelter Aus­fertigung hiehcr vorzulegen.

^ Die Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, in welchen sich Berpflegungsstationen für arme Reisende befinden, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die gehabten Kosten für Verpflegung und Nachtquartier sich zur Aufnahme in besagte Verzeichnisse eignen, daß über dieselben jedoch spezieller Nachweis zu geben ist.

Den 4. Febrnar 1888.

_ K. Oberamt. Or. Gugel.

Die Erweiterung des europäische«

Friedensbundes.

Wenn man einigen kontinentalen Korrespon­denten englischen Blätter Glauben schenken darf, so wäre Fürst Bismarck eben jetzt daran, das mitteleu­ropäische Friedensbündnis durch Angliederung eini­ger Staaten zweiten Ranges noch mehr zu kräftigen. Insbesondere wäre der Reichskanzler bestrebt, sich der Unterstützung Rumäniens und Skandinaviens für den Kriegsfall zu versichern. Der rumänische Unter­richtsminister Herr Sturdza soll aus besonderen Wunsch des Fürsten in Friedrichsruh gewesen sein und dort den Anschluß Rumäniens an den mitteleu­ropäischen Drei Staaten-Bund stipuliert haben. An­dere wollen freilich wissen, Herr Sturdza habe von Deutschland und Oesterreich vergebens eine Garantie für die Neutralität Rumäniens im Kriegsfälle er­langen wollen. Der Berliner Korrespondent eines andern Londoner Journals geht noch weiter und versichert, die deutsche Regierung habe in Stockholm wiederholt sondieren lassen, welche Haltung Schwe­den und Norwegen im Falle eines kontinentalen Krieges einnehmen würden. Die schwedische Regie­rung habe indes bisher keine klare Antwort gegeben, und Fürst Bismarck dringe daher jetzt auf eine solche. Herr v. Pfuel, seit 12 Jahren der deutsche Gesandte in Stockholm, der bereits das übliche Alter im deut­schen diplomatischen Dienste überschritten hat, werde wahrscheinlich binnen Kurzem zurücktreten, und diesen Wechsel gedenke der deutsche Kanzler zu benützen, um von Schweden eine endgiltige Erklärung darüber zu erlangen, wie es sich in einem Kampfe zwischen Rußland und Frankreich und den Alliierten zu ver­halten gedenke. Es wäre gewiß in hohem Grade wünschenswert, wenn es der diplomatischen Kunst des Fürsten Bismarck gelingen würde, durch Heranziehung der Staaten zweiten Ranges an die Tripel-Allianz eine gewaltige, vom Nordkap bis an den Rand der Sahara reichende Friedensbarriöre zu errichten, welche den Weltteil gegen Ueberflutung durch asiatische Bar­baren schützen würde. So lange aber die Kunde davon nur durch englische Journale verbreitet wird, kann man derN. Fr. Pr." nur beipflichten, welche an die Realisierung dieses großen, dem Genie des Fürsten Bismarck würdigen Gedankens noch nicht recht glauben will.