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61. Jahrgang

Amts- unll IntekkigenMatt für äen Bezirk.

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Dienstakl, äen 17. Äuguft 1886

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AmtLiche ZZekanntmcrcHungen.

Oönigkieke Veroränung, betr. llie Oegezeit äes Miktle«.

Vom 30. Juli 1886.

Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Nachdem durch die seit Erlassung der Königlichen Verordnung vom 12. August 1878, betreffend die Hegezeit des Wildes gemachten Erfahrungen sich eine Abänderung der in dieser Verordnung festgesetzten Termine für die Hegezeit des Wildes als Bedürfnis gezeigt hat, verordnen und verfügen Wir auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855. be­treffend die Regelung der Jagd, und unter Bezugnahme auf Art. 39 Ziffer 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizei­strafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:

8 1.

Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angekaust werden darf, wird'nach den einzelnen Tiergattungen in folgender Weise bestimmt:

Beim Haarwild:

1j für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai-

2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September,

3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober,

5) für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- oder Damwilds, auf das gaine Jahr,

6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild, im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September.

L. Beim Federwild:

1) für Auer- oder Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August,

2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,

3) für Feld- und Haselhühner, sowie sür Fasanenhennen vom 1. Dezember bis 23. August,

4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August,

5) für Wachteln auf. die Zeit vom 1. März bis 23. August,

6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,

8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli, je einschließlich der genannten Tage.

Für das in Tiergärten oder in eingezäunten oder sonst gehörig abge­schlossenen Grundstücken gehaltene Wild sowie für andere einzelne Fälle von besonderer Natur bleibt dem Ministerium des Innern Vorbehalten, dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten das Erlegen oder Fangen einzelner Arten von Wlld während der Hegezeit unter Beschränkung auf eine bestimmte Stück­zahl und Festsetzung einer Frist für die Erlegung ausnahmsweise zu gestatten. Wird eine solche Ermächtigung erteilt, so ist der Verkauf und der Ankauf auf Grund derselben erlegten Tiere unter Beobachtung der in § 2 enthal­tenen Vorschrift erlaubt, wofern nicht die Dispensationserteilung ausdrücklich an die Bedingung der Unterlassung des öffentlichen Verkaufs oder des Ver­kaufs überhaupt geknüpft wurde.

§ 2 .

Wer innerhalb der für eine Wildart geltenden Hegezeit Wild der zu schonenden Art zum Verkaufe bringt, hat sich durch ein Ursprungszeugnis darüber auszuweisen, daß das betreffende Wild mit Dispensation des Mini­steriums des Innern erlegt oder gefangen und daß dessen Verkauf gestattet worden ist.

Das Ursprungszeugnis ist von dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde auszustellen, auf deren Markung das Wild erlegt oder gefangen wurde.

Zu dem Zeugnis ist das zum Verkauf bestimmte Wild genau zu be­zeichnen; dasselbe muß neben der Unterschrift des OrtSvorsteher» mit dem Datum der Ausstellung und mit dem Ortssiegel versehen sein.

8 3.

Das in K 1 nicht namentlich aufgesührte Wlld darf zu jeder Zeit des Jahres erlegt, gefangen, zum Verkauf gebracht oder angekauft werden. Ueb- rigens wird hinsichtlich des Verbotes, Eier oder Junge von jagdbarem Feder­wild auszunehmen, auf 8 368 Ziffer 11 des Strafgesetzbuches und hinsichtlich des Schutzes der Vögel auf Unsere Verordnung vom 16. August 1878 hingewiesen.

8 4 .

Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle Unserer Verordnung vom 12. August 1878.

1 Nachdruck verboten.!

Die Falschmünzer.

Kriminal-Roman von Gustav. sscl.

(Fortsetzung.) -

Trat mm Etwold mit seinem Geständnis und dem Verlange» an Duprat heran, die sterblichen Ueberreste Forster's zu beseitigen, so galt der Umstand, daß er die Kellerschlüssel nicht hatte, als ein Beweis dafür, daß er sie auch aus ihrem Gewahr­sam nicht entwendete. Drang man dann mit Hilfe von Nachschlüsseln in den Keller, und fand Etwold seinen Sohn in Försters Zelle todt, so blieb das Geheimnis seines Dorthingelangens und des Verbleibs der Schlüssel unaufgeklärt. Ließ Etwold ihn aber und Das war das Wahrscheinlichere allein zu dem Keller hinabsteigen, so brauchte er dort nur zwei Leichen statt einer zu verscharren, um Etwold ahnungs­los davon zu lassen, daß Forster's Tod durch den gleichzeitigen seines einzigen Soh­nes gesühnt worden war.

Duprat überlegte Das mit der ihm eigenen kalten Ruhe.

Besser, ich halte sein Geständnis selbst noch auf", sagte er sich,denn nachher wird er mich um Verscharrung der Toten bedrängen und vielleicht selbst mit hinab­gehen, um mir dabei behilflich zu sein. Nun hat mein Herr Eduard aber eine junge, überaus kräftige Natur, welche selbst durch sein ausschweifendes Leben noch nicht ge­schwächt worden. Förster sagte sogar, daß er noch auf acht Tage Nahrung da hätte. Man hat Beispiele, daß Menschen sehr lange fasten können, und daß sie, wenn der Hunger an ihnen nagt, selbst zum Kanibalismus hinabsteigen. Wenn also bei Wieder­eröffnung der Zelle Eduard noch leben sollte, wäre es sehr fatal. Etwold würde die Ermordung seines Sohnes nicht zugeben, und dieser würde, wenn er wieder frei käme, nicht schweigen. Dann aber wären Etwold und ich vernichtet. Also warten wir noch; geben wir ihm zwei volle Monate zum Verhungern, dann ist er sicher todt. I Und wenn dann sein Vater sieht, daß er es ist, wird er als kluger Mann die vollen- >

dete Thatsache acceptiren und seinen unzeitigen schrecklichen Tod beklagen, aber nicht rächen."

Diese Gedanken kamen Duprat, als er nach den Arbeitsstunden allein in seinem Zimmer verweilte. Es war jetzt gegen Abend und Etwold war ausgefahren; er hatte also eine Störung von diesem nicht zu fürchten gehabt. Eine solche kam ihm von einer anderen Seite.

Jonas kam nach sanftem Pochen in seiner schleichenden Manier herein und meldete mit vieler Heimlichkeit, daß draußen Jemand sei, der sich durchaus nicht ab­weisen lassen und ihn allein sprechen wolle.

Doch nicht derselbe Mann", fragte Duprat erschreckt,der mich schon einmal drüben im Büreau aufsuchte und auch von Ihnen herein gelassen wurde?"

Wie würde ich denn!" entgegnete Jonas.Ich hätte ihn, den Verrückten, einfach der Polizei übergeben. Ein wenig verrückt sieht mir der Alte nun auch aus, so eine König Lear-Gestalt. Aber iveiß der Henker, er imponirt mir trotz seiner Lumpen irgendwie, und mir ist, als wenn ich ihn schon einmal wo gesehen und in besseren Verhältnissen gekannt hätte."

Und er will seinen Namen nicht nennen ?"

Nein."

Beschreiben sie mir seine Person."

Jonas that es.

Nun wußte Duprat, daß es Riston war. Er gab sich Jonas gegenüber aber das Ansehen, als kenne er den Anderen nicht.

Ein zweiter Irre ivird es nicht sein", sagte er, gezwungen scherzend.

Vielleicht aber ein heimlicher Bote von dem verschwundenen Herrn Eduard?" wagte Jonas bescheiden in Erwägung zu bringen.

Ein glücklicher Einfall", sagte Duprat aufathmend.Ich bin sogar überzeugt, daß Tie Recht haben, Jonas. Lassen Sie den Mann sofort herein. Unser Herr Eduard hatte ja leider immer so plebejische Neigungen. Um so mehr Veranlassung sür Sie, draußen aus dem Corridor Wacht zu halten und jeden sich unvorsichtig Nähernden aufzuhalte». Gehen Sie!"